Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Strafsachen).  183

Miete  bezahlt,  der  aber  aus  irgend  einem  Grunde,  vielleicht  um  bei  der  in
Aussicht  stehenden  Versetzung  die  Umzugskosten  zu  ersparen,  seine  Möbel  nur
geliehen,  diesen  Umstand  aber  bei  dem  Einzuge  seinem  Hausherrn  nicht  mitgeteilt
  hat.  Die  Absicht  ist  ja,  wie  der  Verfasser  leichthin  sagt,  stets  auf  die
Erlaugung  des  rechtswidrigen  Vermögensvorteils  gerichtet.

Es  wird  also  da  mancher  ahnungslos  zu  einem  Verbrecher  gestempelt.
Aber  glücklicherweise  liegt  die  Sache  nicht  so,  es  kann  von  einem  Betruge  —
und  selbst  bei  unwahrer  direkter  Angabe  über  die  Eigentumsverhältnisse  liegt
uhuoscher  wegen  des  Fehlens  der  anderen  Merkmale  nicht  vor  —  nicht  die

ede  sein.

Der  Versuch,  dem  Vermieter  durch  §  263  StGB.  einen  Schutz  für  sein
Pfandrecht  zu  geben,  muß  als  gescheitert  betrachtet  werden.  Er  mußte  auch
scheitern;  denn  er  weist  der  Strafrechtspflege  eine  Aufgabe  zu,  der  sie  nicht
gewachsen  ist,  eine  Aufgabe,  die  darin  bestünde,  Fehler  der  Civilgesetzgebung
—  wenn  man  die  hier  hervortretende  Schutzlosigkeit  wirklich  als  Fehler  betrachten
  kaun  —  wieder  gut  zu  machen  durch  Anwendung  von  Strafgesetzen.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strafprozeß;  Spezialstrasgesetze.

§  253  StGB.  Bezahlung  einer  Schuld  durch  einen  Dritten  nicht  Verpflichteten
  nicht  ohne  weiteres  Vermögensvorteil.

Die  Strafkammer  hat  angenommen,  daß  Angeklagter  glauben  konnte,
H.  habe  ihm  Geld  unterschlagen,  habe  auch  Ersatz  versprochen  und  gesagt,
seine  Verwandten  würden  einspringen;  sie  hat  dem  Angeklagten  ferner  zugestanden,
  daß  er  diese  Aeußerung  lediglich  auf  K.  bezogen  hat,  in  dem  er  den
künftigen  Schwiegervater  des  H.  erblickte.

Einen  rechtswidrigen  Vermögensvorteil  soll  Angeklagter  durch  die  dem
K.  gegenüber  ausgesprochene  Drohung:  „Wollen  Sie  nun  zahlen  oder  nicht,
sonst  lasse  ich  H.  aus  dem  Bette  holen  und  verhaften“  deshalb  erstrebt  haben,
weil  ihm  kein  Anspruch  gegen  K.,  ein  solcher  höchstens  gegen  H.  zugestanden
  habe.

Nach  dieser  Urteilsbegründung  liegt  der  Verdacht  vor,  daß  die  Strafkammer
  den  Begriff  des  rechtswidrigen  Vermögensvorteils  im  Sinne  des
§  253  StGB.  verkannt  hat.

Wenn  Angeklagter  gegen  seinen  Geschäftsreisenden  H.  einen  Anspruch
auf  Erstattung  unterschlagener  Gelder  hatte  oder  wenigstens  zu  haben  glaubte,
so  kann  in  der  Geltendmachung  dieses  Anspruchs  gegen  dritte  Nichtverpflichtete
nicht  ohne  weiteres  und  unter  allen  Umständen  die  Erstrebung  eines  Vermögensvorteils
  gefunden  werden.  Die  Zahlung  einer  rechtsbeständigen  und
fälligen  Forderung  gewährt  dem  Gläubiger  an  sich  keinen  Vermögensvorteil,
weil  durch  die  Zahlung  die  Forderung  untergeht  und  aus  seinem  Vermögen
ausscheidet.  Dies  leuchtet  ohne  weiteres  ein,  wenn  die  Zahlung  durch  den
Schuldner  selbst  erfolgt;  wird  sie  aber  durch  einen  Dritten  bewirkt,  so  kann
diese  Art  der  Zahlung  doch  unter  Umständen  einen  Vermögensvorteil  für  den
Gläubiger  bedeuten,  wenn  der  Schuldner  etwa  ganz  zahlungsunfähig  oder  doch
ar  Zeit  der  Fälligkeit  nicht  imstaude  ist,  die  Zahlung  zu  leisten.  Diese
onkreten  Umstände  hätten  in  dem  Urteil  dargelegt  werden  müssen,  um  die