184  Rechtsprechung.

Annahme  zu  rechtfertigen,  daß  die  Absicht  des  Angeklagten  auf  die  Erlangung
eines  Vermögensvorteils  gerichtet  war.  Die  Strafkammer  ist  ersichtlich  von
der  Ansicht  ausgegangen,  daß  die  Zahlung  einer  bestehenden  und  fälligen
Forderung  durch  einen  Dritten  schon  an  sich  für  den  Gläubiger  ein  Vermögensvorteil
  sei.  Dies  ist  rechtsirrig  und  deshalb  unterlag  schon  das  Urteil
der  Aufhebung.

Das  Gericht  hatte  ferner  zu  prüfen,  ob  der  Angeklagte  nach  den  Um—
ständen  des  Falles  etwa  annehmen  konnte,  daß  ihm  ein  Recht  zustehe,  von
K.  als  dem  künftigen  Schwiegervater  des  H.  Zahlung  zu  fordern.  Die
Urteilsbegründung  erscheint  auch  bei  diesem  Punkte  unzureichend,  denn  es  ist
nach  den  bisherigen  Feststellungen  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Angeklagte
durch  die  Mitteilung  des  H.,  seine  Verwandten  würden  für  ihn  einspringen,
und  durch  das  entgegenkommende  Verhalten  des  K.  selbst  in  den  Glauben
versetzt  werden  konnte,  es  liege  eine  obligatorische  Verpflichtung  des  K.  gegen
2.  vor,  aus  welcher  er  —  der  Angeklagte  —  Rechte  für  sich  herleiten  durfte.

ollte  der  Angeklagte  in  dieser  Voraussetzung  die  Unterredung  mit  K.  veranlaßt
  und  geführt  haben,  so  würde  es  an  dem  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit
  des  angestrebten  Vermögensvorteils  fehlen,  das  zum  Tatbestande  auch  der
versuchten  Erpressung  nötig  ist.  III.  Strafsenat  D.  1100:05.  Urteil  vom
22.  Januar  1906.

8  267  StGB.  Unterzeichnung  mit  der  Firma  seitens  eines  ausgetretenen
  Teilhabers.

Die  rechtlichen  Erfordernisse  der  gegen  den  Beschwerdeführer  zur  Anwendung
  gebrachten  Strafvorschriften  find  ohne  erkennbaren  Rechtsirrtum  festgestellt.
  Ohne  Erfolg  bemängelt  die  Revision  die  Annahme  der  Urkundenfälschung.
  In  dem  Zeitpunkt,  als  der  Angeklagte  die  Quittung  auf  der  Postanweisung
  und  die  beiden  Schecks  mit  der  Firma  L.  &amp;  St.  unterzeichnete,
war  er  nach  der  getroffenen  Feststellung  aus  der  unter  dieser  Firma  betriebenen
  offenen  Handelsgesellschaft  ansgeschieden.  Ob  nun  das  Geschäft  von
dem  zweiten  Gesellschafter  St.  ohne  Liquidation  mit  Aktiven  und  Passiven
übernommen,  oder  ob  die  Gesellschaft  aufgelöst  und  in  Liquidation  getreten
war,  jedenfalls  war  nach  der  Feststellung  des  Urteils  der  Angeklagte  in  jenem
Zeitpunkte  weder  als  vertretungsberechtigtes  Mitglied,  noch  als  Liquidator
zur  Zeichnung  der  Firma  berechtigt,  sondern,  wie  das  Urteil  herrorhebt,  nur
noch  als  Angestellter  mit  der  Ordnung  verschiedener  Angelegenheiten  beschäftigt.
  Er  hat  die  erwähnten  Urkunden  mit  der  Zeichnung  der  Firma  ohne
weiteren  Beisatz  versehen  und  ihnen  dadurch  den  Schein  verliehen,  als  seien
sie  von  dieser  Firma,  das  ist  der  offenen  Handelsgesellschaft,  durch  eine  zu
ihrer  Zeichnung  berechtigte  Perfon,  durch  welche  die  Gesellschaft  verpflichtet
wurde,  mithin  von  einer  anderen  Person  ausgestellt,  als  sie  in  Wirklichkeit
ausgestellt  waren.  Keineswegs  hat  er  hiernach  durch  die  Abgabe  der  Unterschriften
  einen  außerhalb  der  Urkunden  liegenden  Umstand,  nämlich  die  Fortdauer
  seiner  Vertretungsmacht,  vorgetäuscht  und  sich  eine  ihm  nicht  zukommende
Eigenschaft  beigelegt,  sondern  einen  fremden,  ihm  nicht  zukommenden  Namen,
nämlich  den  kaufmännischen  Namen  der  offenen  Handelsgesellschaft,  zu  der  er
nicht  mehr  gehörte,  unterschrieben,  um  über  die  Person  des  Urkundenausstellers
  zu  täuschen.  Auch  der  von  der  Revision  hervorgehobene  Umstand,  daß
die  Eintragung  des  Ausscheidens  des  Angeklagten  aus  der  offenen  Handelsgesellschaft
  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Unterschriften  noch  nicht  im  Deutschen
Reichsanzeiger  veröffentlicht  war,  steht  der  Annahme  der  Urkundenfälschung