Reichsgericht  (Straffachen).  185

nicht  entgegen.  Nur  dritten  Personen,  die  davon  keine  Kenntnis  erlangt
haben,  kann  nach  §  15  HGB.  die  einzutragende  Tatsache  vor  der  Eintragung
und  öffentlichen  Bekanntmachung  nicht  entgegengehalten  werden.  Unter  den
Beteiligten  selbst  wirkt  dagegen  die  eingetretene  Rechtsänderung  auch  ohne
Eintragung  und  Bekanntmachung.  Mit  dem  Austritt  des  Beschwerdeführers
aus  der  offenen  Handelsgesellschaft  war  daher  dieser  gegenüber  seine  aus  der
Mitgliedschaft  fließende  Vertretungsbefugnis  ohne  weiteres  erloschen.  Er  hat
den  Namen  dieser  Gesellschaft  sonach  unbefugt  unterzeichnet,  und  die  hierauf
beruhende  objektive  Rechtswidrigkeit  seines  Handelns  wird  durch  die  Vorschrift
des  §  15  HGB.  nicht  berührt.  Ebenso  ist  das  subjektive  Merkmal  der  rechtswidrigen
  Abficht  hiervon  unabhängig.  Es  genügt  hierzu,  daß  der  Angeklagte
mit  dem  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  seines  Handelns  die  Urkunden  fälschlich
  hergestellt  und  von  ihnen  zum  Zwecke  der  Täuschung  Gebrauch  gemacht
hat,  um  dadurch  im  Rechtsleben  einen  Beweis  zu  erbringen.  Daß  kraft
positiven  Rechtssatzes  Dritten  gegenüber  mit  Rücksicht  auf  den  öffentlichen
Glauben  des  Handelsregisters  die  Vertretungsbefugnis  des  Angeklagten  auch
nach  seinem  Ausscheiden  unter  Umständen  als  fortdauernd  galt  und  ihnen  die
Fälschung  der  Urkunden  daher  nicht  entgegengehalten  werden  konnte,  ist  für
den  Tatbestand  der  Urkundenfälschung,  die  einen  materiell  rechtswidrigen  Erfolg
  überhaupt  nicht  voraussetzt  ohne  Belang.  IlII.  Strafsenat  D.  1444/05.
Urteil  vom  22.  Januar  1906.

§  159  StGB.  Notwendige  Voraussetzung  einer  Verurteilung  nach
§  159  StGB.  ist,  daß  der  Verleiter  den  zu  Verleitenden  zu  einer  Aussage
zu  bestimmen  sucht,  die  er,  der  Verleiter,  für  unwahr  hält.  Dagegen  entfällt
  der  Tatbestand,  wenn  der  Verleiter  der,  sei  es  auch  irrigen,  Meinung
ist,  das,  was  er  dem  zu  Verleitenden  auszusagen  zumutet,  entspreche  der
Wahrheit.  Hierbei  erscheint  es  gleichgültig,  ob  der  zu  Verleitende  die  Aussage,
  so  wie  sie  ihm  vom  Verleiter  zu  machen  angesonnen  und  von  diesem  für
wahr  gehalten  wird,  seinerseits  für  unwahr  hält  und  ob  der  Verleiter  dies
weiß.  So  wenig  derjenige  sich  eines  Meineids  schuldig  macht,  der  eine  objektiv
  wahre,  von  ihm  aber  für  unwahr  gehaltene  Tatsache  beschwört,  so  wenig
begeht  derjenige  das  Verbrechen  nach  §  159  StGB.,  der  einen  Dritten  zu
bestimmen  sucht,  eine  von  ihm,  dem  Verleiter,  für  wahr  erachtete  Tatsache  zu
beschwören,  mag  auch  der  Dritte  sie  für  unwahr  halten.

Da  vorliegend  festgestellt  ist,  daß  die  Angeklagte  überzeugt  war,  die  beleidigende
  Aeußerung  nicht  gemacht  zu  haben,  daß  sie  also  das,  was  der  zu
Verleitende  nach  seiner  Meinung  wahrheitsgemäß  auf  Eid  aussagen  wollte,
für  unwahr,  dagegen  das,  was  sie  ihm  zumutete:  nicht  zu  beschwören,  daß  sie
die  beleidigende  Aeußerung  gemacht  habe,  für  der  Wahrheit  entsprechend  hielt,
geschah  mit  Recht  ihre  Freisprechung  wegen  Verbrechens  nach  §  159  StGB.
III.  Strafsenat  D.  776/05.  Urteil  vom  11.  Januar  1906.

8  113  StGB.  Rechtmäßige  Amtsauslbung  bei  Vollstreckung  der  Anordnung
  eines  Vorgesetzten.

Es  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  der  von  dem  Polizeiwachtmeister  den
Schutzlenten  gegebene  Auftrag,  auf  erneutes  Anrufen  der  Hausbewohner  hin
den  Angeklagten  ohne  weiteres  in  Polizeigewahrsam  zu  nehmen,  rechtlich  bedenkenfrei
  war;  die  Schutzleute,  denen  der  Widerstand  geleistet  wurde,  handelten
innerhalb  ihrer  Amtspflichten  in  Erfüllung  eines  ihnen  von  dem  zuständigen
Vorgesetzten  gegebenen  Auftrags  und  es  war  deshalb  ihre  Amtsausübung