186  Rechtsprechung.

eine  rechtmäßige,  selbst  wenn  sich  gegen  den  Auftrag  rechtliche  Bedenken  erheben
  ließen.  Die  Rechtmäßigkeit  der  Amtsausübung  bei  Vollstreckung  einer
höheren  Anordnung  ist  so  wenig,  wie  durch  die  Angemessenheit,  Zweckmäßigkeit
  oder  Opportunität  der  Maßregel,  ebensowenig  auch  durch  die  Gesetzlichkeit
derselben  im  Einzelfalle  bedingt.  III.  Strafsenat  D.  780/05.  Urteil  vom
8.  Januar  1906.

8  267,  246,  263  StGB.  urkundenfälschung  oder  Betrng?  Betrug
nach  verübter  Unterschlagung.

Aus  den  Gründen:  Nach  den  Feststellungen  des  Urteils  hat  der  Angeklagte,
  um  von  ihm  verübte  Unterschlagungen  zu  verdecken,  entgegen  der  für
ihn  bestehenden  Verpflichtung,  der  Reederei  Abklatschkopien  der  den  Passagieren
ausgehändigten  Originalfakturen  vorzulegen,  außer  diesen  Originalfakturen
weitere  Fakturen  gefertigt,  in  die  er  die  von  ihm  unterschlagenen  Beträge  an
Ueberfracht  und  Spesen  nicht  aufnahm,  hat  von  diesen  inhaltlich  unrichtigen
Fakturen  Abklatschkopien  hergestellt  und  diese  der  Reederei  als  Belege  für  die
von  ihm  an  die  Kasse  abgeführten  Beträge  vorgelegt.

Das  Urteil  spricht  von  füälschlicher  Anfertigung  der  Fakturen,  dann
wieder  von  fälschlicher  Anfertigung  der  Klatschkopien,  bezeichnet  letztere  als
beweiserhebliche  Privaturkunden  und  findet  in  deren  fälschlicher  Herstellung
und  Gebrauch  zur  Täuschung  der  Reederei  die  Urkundenfälschung  nach  §  267
St  GB.  Dies  ist  rechtsirrig.  Es  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  die  Abklatschkopien
  als  solche  beweiserhebliche  Privaturkunden  waren;  unter  keinen  Umständen
  liegt  eine  „fälschliche  Anfertigung“  von  Urkunden  vor.  Diese  besteht
darin,  daß  eine  echte  Beglaubigungsform  nachgeahmt  und  damit  der  Urkunde
der  Schein  verliehen  wird,  als  sei  sie  von  einer  anderen  Person  ausgestellt,
als  von  der  sie  tatsächlich  ausgestellt  ist.  An  dieser  Voraussetzung  fehlt  es
im  vorliegenden  Falle  durchaus  sowohl  hinsichtlich  der  hergestellten  Fakturen,
als  der  von  ihnen  genommenen  Abklatschkopien.  In  beiden  Fällen  handelt
es  sich  um  ersichtlich  vom  Angeklagten  hergestellte  Urkunden,  die  lediglich  inhaltlich
  unrichtig  waren,  aber  nicht  über  die  Person  des  Ausstellers  täuschten
oder  täuschen  sollten.  Ebensowenig  kann  selbstredend  die  „Verfälschung“  einer
echten  Urkunde  in  Frage  kommen.  Die  Verurteilung  wegen  Urkundenfälschung
war  daher  nicht  aufrecht  zu  erhalten,  und  da  die  Strafkammer,  ob  rechtlich
zutreffend,  kann  dahingestellt  bleiben,  die  zur  Verdeckung  der  vollendeten
Unterschlagungen  begangenen  vermeintlichen  Urkundenfälschungen  mit  den  Unterschlagungen
  in  rechtlichen  Zusammenhang  gebracht  hat,  mußte  gleichzeitig  die
Verurteilung  wegen  der  Unterschlagung  in  22  Fällen  aufgehoben  werden,  obwohl
  der  Tatbestand  der  Unterschlagung  sowohl  hier  als  in  den  weiteren
18  Fällen  eimvandfrei  festgestellt  ist.  Bemerkt  sei  noch,  daß,  soweit  überhaupt
  Urkundenfälschungen  hätten  in  Frage  kommen  können,  die  Annahme  von
22  einzelnen  Fällen  nur  dann  gerechtfertigt  gewesen  wäre,  wenn  sich  hätte
feststellen  lassen,  daß  von  jeder  einzelnen  Urkunde  zum  Zwecke  der  Täuschung
Gebrauch  gemacht  wurde;  überreichte  jedoch  der  Angeklagte  etwa  mehrere  Urkunden
  gleichzeitig,  so  würde  hierin  nur  eine  Urkundenfälschung  gelegen  sein.

Bei  der  neuerlichen  Verhandlung  wird  die  Strafkammer  allerdings  unter
Berücksichtigung  des  Grundsatzes  der  relormatio  in  pejus  zu  prüfen  haben,
ob  etwa  der  Angeklagte  durch  Vorlage  der  inhaltlich  falschen  Belege  sich  des
Betrugs  schuldig  gemacht  hat,  was  unter  Umständen  dann  der  Fall  sein
würde,  wenn  er  den  Rechtsanspruch  der  Reedereien  auf  Wiedererlangung  des
unterschlagenen  Geldes  vereiteln  und  gleichzeitig  den  ihm  durch  Wiederent-