Reichsgericht  (Strafsachen).  187

ziehung  der  unterschlagenen  Beträge  drohenden  Vermögensnachteil  abwehren
wollte.  III.  Strassenat  D.  1398/05.  Urteil  vom  4.  Januar  1906.

§  266  Ziff.  2  StGB.  Abführung  vereinnahmter  Gelder  an  den  Geschäftsherrn
  unter  falscher  Angabe  hinsichtlich  der  zahlenden  Schuldner.

Nach  den  erstrichterlichen  Feststellungen  hat  der  Angeklagte  in  17  Fällen
Gelder  in  Höhe  von  43  Mk.  für  seinen  Prinzipal  vereinnahmt,  dieselben  jedoch
  nicht  unter  den  Namen  der  richtigen  Zahler,  sondern  unter  denen  anderer
Kunden  fälschlich  abgeführt,  um  einen  Betrag  von  50  Mk.  zu  decken,  den  er
verloren  habe.

Der  Vorderrichter  hat  in  diesem  Verhalten  eine  strafbare  Handlung  nicht
erblickt.  Er  geht  dabei  davon  aus,  daß  es  an  einem  erkennbaren  Zueignungsakt
  fehle:  Angeklagter  habe  die  vereinnahmten  Gelder  tatsächlich  an  den  Eigentümer
  abgeführt,  auch  liege  in  der  Abführung  dieser  Gelder  unter  falscher
Angabe  der  Zahler  keine  Verfügung  des  Angeklagten  über  Vermögensstücke
zum  Nachteile  seines  Auftraggebers.

Dieser  Ansicht  konnte  nicht  beigetreten  werden.

Angeklagter  hatte  rechtlich  die  Verpflichtung,  die  ihm  von  den  Zahlern
übergebenen  Summen,  die  Eigentum  seines  Prinzipals  geworden  waren  (§  55
HGB.;  88  164,  929  BG#.),  als  solche  an  diesen  abzuführen.

Dieser  Verpflichtung  ist  Angeklagter,  wie  aus  den  erstrichterlichen  Feststellungen
  hervorgeht,  nicht  nachgekommen.  Dadurch,  daß  er  die  Beträge,  die
er  zur  Abführung  an  seinen  Prinzipal  erhalten,  nicht  abgeführt,  sondern  zum
Ersatz  eines  eigenen  Verlustes  verwendet  und  zur  Deckung  dieser  Beträge
und  Verdeckung  seiner  Handlungsweise  Zahlungen  abführte,  nicht  unter  den
Namen  der  wirklichen  Zahler,  sondern  derjenigen  Kunden,  deren  Zahlungen
er  zur  Deckung  seines  Verlustes  gebraucht  hatte  —  anders  ist  das  angefochtene
  Urteil  wenigstens  nicht  zu  verstehen  —,  ist  eine  nur  dem  Eigentümer
rechtlich  zustehende  Verfügung  für  eigene  Zwecke  erfolgt  und  somit  der  Zueignungsakt
  gegeben.

Die  Freisprechung  des  Angeklagten  erscheint  hiernach  in  diesen  Fällen
nicht  frei  von  Rechtsirrtum.  III.  Strafsenat  D.  737/05.  Urteil  vom  21.  Dezember
  1905.

8  246  StGB.  Unterschlagung  von  Sammelgeldern.  Die  Beschwerde
geht  dahin,  das  Vordergericht  habe  zu  Unrecht  eine  nach  §  246  St  G.  strafbare
  Unterschlagung  angenommen,  eine  Unterschlagung  sei  ausgeschlossen,  weil
die  Gelder,  die  nach  dem  Urteile  Angeklagter  J.  an  sich  genommen  habe,
herrenlos  gewesen  seien.  .

Die  Rüge  geht  fehl.  Nach  den  prozessual  ausreichenden  Feststellungen
des  Urteils  ging  das  Sammelunternehmen  für  die  streikenden  Bergleute
während  des  letzten  Ausstandes  im  Januar  1905  teils  vom  Bergarbeiterverbande,
  teils  von  der  Siebenerkommission,  einer  zur  Vertretung  sämtlicher
streikender  Bergleute  gebildeten  Kommission,  aus,  das  sich  an  unbestimmt  wie
viele  und  unbestimmt  welche  Personen  um  Leistung  von  Geldbeiträgen  wendete:
Oeffentliche  Sammlung  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke,  §  1914  Be#.
Zur  Durchführung  der  Sammlung  bedienten  sich  die  Sammler,  also  der  Bergarbeiterverband
  und  die  Siebenerkommission,  Vertrauensmänner,  welche  Listen
erhielten,  in  die  die  einzelnen  Beiträge  eingetragen  wurden  und  auf  Grund
der  die  Ablieferung  der  erhaltenen  Beiträge  an  die  Sammler  erfolgte.  Die
Vertrauensmänner  zogen  ihrerseits  weitere  Personen  bei,  die  sie  mit  Listen
ausstatteten,  um  die  Sammlungen  möglichst  umfassend  und  einträglich  zu