188  Rechtsprechung.

machen.  Der  Angeklagte  J.  war  ein  solcher  Vertrauensmann,  Zeuge  H.  sein
Gehilfe,  welcher  am  21.  Januar  1905  einen  gesammelten  Betrag  von  369  Mk.
an  J.  ablieferte,  den  nach  den  Feststellungen  des  Urteils  J.  sich  aneignete.

Für  den  vorliegenden  Fall  ist  eine  Entscheidung  darüber,  ob  und  unter
welchen  Voraussetzungen  ein  Sammelvermögen  als  herrenlos  betrachtet  werden
könnte,  nicht  geboten.  Denn  auf  Grund  tatsächlicher,  der  Nachprüfung  des
Revisionsgerichts  nach  §  376  St  PO.  entzogener  Beweisannahmen  hat  das
Vordergericht  rechtsbedenkenfrei  festgestellt,  daß  der  Wille  der  Sammelgeldgeber
nicht  auf  einen  Verzicht  auf  ihr  Eigentum  an  dem  hingegebenen  Gelde  schlechthin
  —  Dereliktion,  8  959  BGB.  —,  sondern  nur  zu  Gunsten  der  Personen
gegangen  sei,  für  welche  gesammelt  wurde.  Mit  dem  Vorderrichter  kann  es
für  den  konkreten  Fall  dahingestellt  bleiben,  ob  das  Sammelvermögen  als
Sondervermögen  im  Gesamteigentum  der  Geber  blieb,  oder  ob  es  in  das  —
vielleicht  fiduziarische  —  Eigentum  oder  auch  Gesamteigentum  der  Sammler,
hier  der  Siebenerkommission  oder  des  Bergarbeiterverbandes,  überging,  in
jedem  Falle  waren  die  Sammelgelder  für  den  Angeklagten,  der  als  Vertrauensmann
  nur  Gehilfe  der  Sammler  war,  fremdes  Eigentum.  Das  Vordergericht
  erachtet  ferner  auf  Grund  der  Beweiswürdigung  für  völlig  ausgeschlossen,
  daß  Angeklagter  die  Gelder  für  herrenlos  gehalten  hat.

Die  sämtlichen  Tatbestandsmerkmale  des  §  246  StGB.  sind  ohne  erkennbaren
  Rechtsirrtum  festgestellt.  III.  Strassenat  D.  1314/05.  Urteil  vom
21.  Dezember  1905.

8  171  StGB.  Versuch  der  Doppelehe.  Ein  Versuch  der  Doppelehe
liegt  nur  dann  vor,  wenn  mit  dem  Akte  der  Eheschließung  selbst  der  Anfang
gemacht  ist,  denn  die  „Ausführung“  des  Verbrechens  liegt  in  der  Vollziehung
der  Eheschließungsform.  Diese  regelt  nunmehr  §  1317  BGB.  Erst  wenn  mit
der  dort  erwähnten  Handlung  begonnen  ist,  kann  von  einem  „Anfange  der
Ausführung"  die  Rede  sein,  während  das  Bewirken  des  Aufgebots,  das  Angehen
des  Standesbeamten  um  Vornahme  des  Aktes  der  Eheschließung  nach  bewirktem
Aufgebote  und  selbst  das  Erscheinen  der  Brautleute  vor  dem  Standesbeamten
behufs  Abgabe  der  Erklärung  nach  §  1317  BGB.  nur  vorbereitende  Handlungen
darstellen.  III.  Strafsenat  D.  1069/05.  Urteil  vom  18.  Dezember  1905.

§  111  StGB.  Irrtum  hinsichtlich  der  Strafbarkeit  der  Tat,  zu  der
aufgefordert  wird.  ·

DieAnwendungdeg§110StGB.bezüglichdervonder-Obrigkeitinnerhalb
  ihrer  Zuständigkeit  getroffenen  Anordnungen  setzt  in  objektiver  Beziehung
eine  das  allgemeine  Verhalten  regelnde,  über  den  Einzelfall  hinausgehende
Maßnahme  der  Behörde  voraus  (Rechtspr.  des  RGer.  Bd.  6  S.  605  und
Entsch,  des  Rer.  in  Strafs.  Bd.  21  S.  172).  Das  angefochtene  Urteil  läßt
nun  zunächst  eine  eingehendere  Würdigung  in  der  Richtung  vermissen,  ob  die
Verfügung  des  Bezirkskommandos  zu  A.  dieser  Voraussetzung  entspricht.  Andererseits
  aber  bedarf  die  Anwendbarkeit  des  §  111  Abs.  2  St  GB.,  welche  in  erster
Linie  in  Betracht  kommt,  einer  wiederholten  Prüfung.  Mit  Recht  konnte  das
Urteil  davon  ausgehen,  daß  unter  den  §  111  St  GB.  nur  die  Aufforderung
zu  einer  mit  Kriminalstrafe,  d.  h.  mit  einer  dem  Strafrecht  angehörenden  öffentlichen
  Strafe  im  Gegensatz  namentlich  zu  einer  bloßen  Disziplinar=  oder
Ordnungsstrafe  bedrohten  Handlung  falle.  Das  Urteil  weist  auch  darauf  hin,
daß  der  Ungehorsam  gegen  die  in  Frage  stehende  Verfügung  des  Bezirkskommandos
  strafbar  sei  auf  Grund  der  Vorschriften  der  Disziplinarstrafordnung
für  das  Heer  und  der  §§  92  und  113  des  Mil.-St  GB.,  scheint  aber  lediglich