Reichsgericht  (Straffachen).  189

eine  disziplinäre  Strafbarkeit  für  feststehend  zu  erachten,  da  der  weitere  Verlauf
der  Darlegung  es  dahin  gestellt  sein  läßt,  ob  eine  kriminell  strafbare  Handlung
vorliege.  In  dieser  Beziehung  ist  indes  zu  bemerken,  daß  die  kriminelle  Strafbarkeit
  der  Tat  an  sich  nicht  dadurch  ausgeschlossen  wird,  daß  in  leichteren
Fällen  das  Vergehen  gegen  §  92  (5  113  Schlußsatz)  des  Mil.-St  GB.  nach
Maßgabe  des  §  3  Ziff.  1  des  Einf.-Ges.  zum  Mil.-St  GB.  und  §  23  Ziff.  1
der  Disziplinarstrafordnung  für  das  Heer  vom  30.  Oktober  1872  im  Disziplinarwege
  geahndet  werden  kann.  Das  Urteil  schließt  die  Strafbarkeit  des  Angeklagten
nach  §  111  St  G.  sodann  deshalb  aus,  weil  der  Angeklagte  jedenfalls  mit
dem  Unterschied  zwischen  disziplinarischer  und  krimineller  Strafbarkeit  nicht
gerechnet  und  an  letztere  —  so  muß  die  Ausführung  des  Urteils  ihrem  Zusammenhange
  nach  verstanden  werden  —  nicht  gedacht  habe.  Die  Verneinung  der
Strafbarkeit  und  der  Anwendbarkeit  des  §  111  aus  diesem  auf  dem  subjektiven
Gebiet  der  Deliktsvoraussetzungen  ruhenden  Grunde  erscheint  rechtsirrtümlich.
Denn  auch  der  zum  Vergehen  aus  §  111  StGB.  erforderliche  strafbare  Vorsatz
wird  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  entsprechend  durch  Kenntnis  der  Strafbarkeit
  der  Tat  nicht  bedingt  (Entsch,  des  RGer.  in  Straff.  Bd.  37  S.  141).
War  die  Tat  oder,  was  dem  rechtlich  gleichsteht,  die  Unterlassung,  zu  welcher
der  Angeklagte  aufgefordert  hat,  an  sich  eine  strafbare  Handlung  und  hat  der
Angeklagte  gleichwohl  sie  nicht  für  kriminell  oder  nur  für  disziplinarisch  strafbar
gehalten,  so  handelt  es  sich  keineswegs  um  Unkenntnis  von  Tatumständen  der
begangenen  Handlung,  welche  dem  Täter  nach  §  59  StGB.  nicht  zuzurechnen
wären,  es  liegt  vielmehr  lediglich  ein  Rechtsirrtum  über  das  Strafrecht  vor,
welcher  den  Täter  nicht  entschuldigen  kann.  IlII.  Strafsenat  D.  875°05.  Urteil
vom  11.  Dezember  1905.

§  10  Nahrungsmittelgesetz.  Zusatz  von  Teerfarbstoff  zu  Himbeersaft.
Täuschung  des  unmittelbaren  Abnehmers.

Der  Revision  des  Angeklagten  war  der  Erfolg  zu  versagen.  Die  Feststellung
  der  Strafkammer,  daß  der  Angeklagte  dem  Himbeersafte  nicht  nur
Kirschsaft,  sondern  auch  Teerfarbstoff  zusetzte,  ist  auf  Grund  des  Beweisergebnisses
  getroffen  und  liegt  auf  rein  tatsächlichem  Gebiete,  kann  daher  in  der
Revisionsinstanz  weder  mit  Erfolg  angegriffen  noch  seitens  des  Revisionsgerichts
auf  ihre  Richtigkeit  nachgeprüft  werden.

Ohne  Rechtsirrtum  konnte  die  Strafkammer  darin,  daß  der  Angeklagte
dem  Himbeersafte  teils  Kirschsaft,  teils  Teerfarbstoff  zusetzte,  um  ihm  die
leuchtende  dunkle  Farbe  des  Muttersaftes  und  damit  den  Anschein  besserer
Beschaffenheit  zu  geben,  über  seine  Qualität  zu  täuschen,  eine  Verfälschung  im
Sinne  des  §  10  Ziff.  1,  2  des  NMG.  erblicken.  Denn  für  den  Begriff  der
Verfälschung  genügt  es,  daß  durch  irgend  eine  Behandlungsweise  dem  Nahrungs
oder  Genußmittel  der  Schein  einer  besseren  Beschaffenheit  beigelegt  ist,  wobei
es  gleichgültig  ist,  ob  der  Nährwert  nachteilig  geändert  ist.  Ob  ein  solcher
Schein  besserer  Beschaffenheit  vorliegt,  ist  wesentlich  Tatfrage.

Rechtsgrundsätzlich  ist  dabei  nur  festzuhalten,  daß  die  Tendenz  des  §  10
des  NMG.  wesentlich  auf  den  Schutz  des  Publikums  vor  Benachteiligungen
gerichtet  ist.  Deshalb  gehört  es  einmal  zum  Tatbestande  des  8  10  Ziff.  1,
daß  die  Verfälschung  zum  Zwecke  der  Täuschung  im  Handel  und  Verkehr
geschehen,  zum  Tatbestande  des  §  10  Ziff.  2,  daß  die  Verfälschung  verschwiegen
ist  und  andererseits  verdient  bei  der  Feststellung  des  besseren  Scheins  die  Ansicht
des  Kundenkreises  und  Publikums  im  allgemeinen  über  gute  und  bessere  Be
schaffenheit  im  konkreten  Falle  besondere  Berücksichtigung.