190  Rechtsprechung.

Nach  beiden  Richtungen  begegnen  die  Feststellungen  der  Strafkammer
keinen  Bedenken.  Sie  führt  aus,  daß  das  Publikum  die  Güte  die  Himbeersaftes
nach  der  Farbe  zu  beurteilen  pflegt  und  annimmt,  daß  die  Intensität  der
Himbeerfarbe  in  direktem  Verhältnisse  steht  zu  der  Menge  und  Güte  der  zum
Safte  gebrauchten  Himbeeren  und  daß  dem  Angeklagten  diese  Anschanung  des
Publikums  bekannt  war.

Und  sie  stellt  weiter  fest,  wie  ja  auch  der  Beschwerdeführer  am  Schlusse
der  Revisionsbegründung  anerkennt,  daß  der  Angeklagte  seine  Abnehmer,
insbesondere  auch  den  zunächst  in  Frage  kommenden  Käufer  St.  täuschen  wollte
und  getäuscht  hat.  Wenn  der  Beschwerdeführer  dem  gegenüber  ausführt,  St.  als
Fachmaun  habe  sich  nicht  täuschen  lassen,  so  widerspricht  dies  der  vom  Beschwerdeführer
  selbst  anerkannten  Feststellung,  daß  St.  getäuscht  wurde.  Abgesehen
hiervon  aber  kommt  es  darauf,  ob  St.  sich  wirklich  täuschen  ließ,  ob  der
beabsichtigte  Zweck  der  Täuschung  erreicht  wurde,  weder  für  den  Tatbestand
des  §  10  Ziff.  1,  noch  für  denjenigen  des  §  10  Ziff.  2  an;  in  letzterem  Falle
genügte  es,  daß  die  Absicht  des  Angeklagten  auf  Täuschung  seines  Abnehmers
St.  ging,  während  im  Falle  des  §  10  Ziff.  1  der  Angeklagte  sogar  dann  noch
strafbar  wäre,  wenn  er  seinen  unmittelbaren  Abnehmer  St.  über  die  Beschaffenheit
des  Himbeersaftes  nicht  hätte  täuschen  wollen,  wohl  aber  bei  Herstellung  des
Saftes  bezweckt  hätte,  das  aus  der  Hand  dieses  Abnehmers  erwerbende  Publikum
zu  täuschen.  III.  Strafsenat  D.  585·05.  Urteil  vom  23.  November  1905.

Non  bis  in  idem.  Gewerbeilbertretung  und  Hehlerei.  Die  Revision
hat  mit  Recht  gerügt,  daß  der  Vorderrichter  den  Grundsatz  „non  bis  in  idem“
durch  die  Verurteilung  des  Beschwerdeführers  verletzt  habe.

Aus  den  herangezogenen  Akten  des  Schöffengerichts  in  M.  hat  das
Revisionsgericht  festgestellt,  daß  der  Beschwerdeführer  durch  Urteil  des  genannten
Schöffengerichts  vom  17.  Januar  1905  wegen  Gewerbeübertretung  gemäß  §  148
Nr.  4a  Gew.-Ordn.  zu  einer  Geldstrafe  von  10  Mk.,  im  Nichtbeitreibungsfalle
u  2  Tagen  Haft,  rechtskräftig  verurteilt  worden  ist,  und  daß  dieser  Verurteilung

ieselbe  Tat  zugrunde  gelegen  hat,  die  in  der  hier  vorliegenden  Sache  den
Gegenstand  der  gegen  den  Beschwerdeführer  erhobenen  Anklage  der  Hehlerei
bildet.  Sowohl  aus  der  polizeilichen  Strafverfügung,  die  dem  schöffengerichtlichen
Urteil  vorausgegangen  ist,  als  auch  aus  den  Gründen  des  letztgedachten  Urteils
selbst  ist  unbedenklich  zu  entnehmen,  daß  in  dem  rechtskräftig  entschiedenen
Verfahren  dem  Angeklagten  zum  Vorwurfe  gemacht  ist,  im  November  1904
von  denjenigen  Personen,  die  in  der  hier  vorliegenden  Sache  als  diejenigen
verurteilt  sind,  welche  das  Zinkblech  gestohlen  haben,  solches  gekauft  zu  haben,
und  zwar  ohne  die  Posten  in  das  Geschäftsbuch  gehörig  einzutragen,  ohne
Ausweispapiere  verlangt  zu  haben  und  indem  er  mit  minderjährigen  Personen
ohne  Zustimmung  der  Eltern  gehandelt  hatte.  Wenn  die  Nichterfüllung  der
nach  §  38  Abs.  4  der  Gew.-Ordn.  erlassenen  Vorschriften  des  Ministers  für
Handel  und  Gewerbe  vom  30.  April  1901  hiernach  in  dem  schöffengerichtlichen
Urteil  geahndet  ist,  so  bildete  doch  der  Ankauf  der  gestohlenen  Zinkmengen  dasjenige
  Ereignis,  welches  sowohl  in  dem  ersten  wie  in  dem  zweiten  Verfahren
zum  Gegenstande  der  Anklage  gegen  den  der  gewerbsmäßigen  Hehlerei  verdächtigen
  Beschwerdeführer  gemacht  worden  ist.  Es  liegt  hiernach  Identität
der  Tat  vor  und  ist  rechtsirrtümlich,  in  der  Handlungsweise  des  Angeklagten,
soweit  sie  den  Tatbestand  des  gewerbsmäßigen  Hehlerei  bildet,  ein  anderes
konkretes  Tun  zu  erblicken,  als  dasjenige  gewesen  ist,  welches  bereits  der
richterlichen  Beurteilung  unterworfen  war.  Das  Schöffengericht  war  mit  der