Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  191

Tat  in  ihrem  ganzen  Umfange  und  nach  allen  Richtungen  ihrer  Strafbarkeit
hin  befaßt  und  mußte,  falls  die  Tat  auch  nur  nach  einer  Richtung  hin  die
Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  überschritt,  gemäß  §  270  St  PO.  die  Sache
in  ihrem  ganzen  Umfange  an  das  zuständige  Gericht  verweisen.  Die  Aburteilung
der  Tat  in  Bezug  auf  einen  rechtlichen  Gesichtspunkt  durch  das  Schöffengericht
und  die  nachträgliche  Geltendmachung  eines  ideell  konkurrierenden  anderen
strafrechtlichen  Gesichtspunktes  in  einem  neuen  Verfahren  ist  mit  dem  Grundsatze
über  den  Verbrauch  der  Strafklage  unvereinbar  (Entsch.  des  RGer.  in  Strafs.
Bd.  3  S.  210,  Bd.  25  S.  27).  Dies  folgt  ohne  weiteres  aus  den  Bestimmungen
der  88  263  bis  265  und  270  St  PO.

Nachdem  das  schöffengerichtliche  Urteil  die  Rechtskraft  beschritten  hatte,
war  die  nochmalige  Verfolgung  des  Augeklagten  unzulässig.  III.  Strafsenat
D.  513/05.  Urteil  vom  20.  November  1905.

B.  Bayer.  Oberstes  Tandesgericht  in  München  (CEivilsachen).
Civikrecht;  Civilprozeß;  Freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Welcher  Gerichtsschreiber  ist  zuständig  für  die  Erteilung  der  vollstreckbaren
  Urkunde  über  die  Vereinbarung  zwischen  dem  Bormund  eines  unehelichen
  Kindes  und  dessen  Vater  wegen  des  künftigen  Unterhalts  des  Kindes
BGB.  §  1714),  wenn  die  Vereinbarung  in  mehreren  von  verschiedenen

erichten  aufgenommenen  Urkunden  enthalten  ist?

Bei  dem  Amtsgerichte  N.  .  .t  war  die  Vormundschaft  für  M.  H.,  uneheliche
  Tochter  der  Fabrikarbeiterin  B.  H.  auhängig  geworden.  Dieses  Gericht
  nahm  u.  a.  auch  die  Erklärung  der  vom  Vormunde  dazu  bevollmächtigten
Mutter  des  Kindes  über  die  Ansprüche  zu  Protokoll,  die  für  den  Mündel
gegen  seinen  Vater  wegen  des  künftigen  Unterhalts  erhoben  wurden.  Das
Amtsgericht  N.  .  g,  das  die  Vormundschaft  übernommen  hatte,  ersuchte  dann
das  Amtsgericht  P.  um  die  Vernehmung  des  Vaters  über  die  vom  Vormund
erhobenen  Ansprüche,  um  Feststellung  seiner  Erklärung  und  der  etwaigen
Unterwerfung  unter  die  sofortige  Zwangsvollstreckung.  Das  Amtsgericht  P.
entsprach  diesem  Ersuchen  dadurch,  daß  es  die  Eiklärung  des  J.  A.  zu  Protokoll
feststellte.  Diese  ging  dahin:  er  erkenne  die  Vaterschaft  zu  dem  Kinde  an,
verpflichte  sich  zu  den  sämtlichen  im  Protokolle  des  Amtsgerichts  N.  .  .  t  vom
22.  Oktober  1904  von  dem  Vormunde  verlangten  Leistungen  (mit  Ausnahme
einiger,  die  er  nur  in  einem  geringeren  Maße  anerkannte),  und  er  unterwerfe
sich  wegen  der  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeiten  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung.
  Das  Amtsgericht  P.  sendete  die  Urschrift  des  ausgenommenen
Protokolls  an  das  Amtsgericht  N.  .  g.  Zu  Protokoll  letzteren  Gerichts  erklärte
  sich  dann  die  Kindsmutter  mit  den  von  J.  A.  angebotenen  Leistungen
einverstanden  und  der  Vormund  erklärte  in  einem  einige  Zeit  später  aufenommenen
  Protokolle  desselben  Gerichts  seine  Genehmigung  zu  der  Vereinarung.
  Das  um  Erteilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  der  Urkunden
von  der  B.  H.  an  den  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts  P.  gerichtete  Gesuch
wurde  von  diesem  wegen  Unzuständigkeit  abgewiesen.  Das  Amtsgericht  P.
und  auf  Beschwerde  das  Landgericht  B.  erklärten  die  Abweisung  für  gerechtfertigt.
  Das  gleiche  Schicksal  hatte  das  an  den  Gerichtsschreiber  des  Amts
gerichts  N.  3  gestellte  Gesuch,  da  das  Amtsgericht  und  das  Landgericht

g  die  Ablehnung  des  Gerichtsschreibers  billigten.  Auf  das  Gesuch  um
Bestimmung  des  zuständigen  Gerichtsschreibers  entschied  das  Oberste  Landesgericht,
  daß  der  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts  N..  9  zuständig  sei.