192  Rechtsprechung.

Gründe:.  Das  Amtsgericht  P.  hat  das  die  Erklärung  des  J.  A.  enthaltende
  Protokoll  vom  28.  Jannar  1905  zur  Erledigung  eines  Ersuchens
des  Amtsgerichts  N.  .  9  ausgenommen.  Zu  diesem  Ersuchen  war  das  Amtsgericht
  N.  .  .g  befugt,  weil  es,  nachdem  die  Vormundschaft  bei  ihm  anhängig
geworden  war,  von  den  durch  das  Amtsgericht  N.  .  .t  beurkundeten  Anträgen
und  Erklärungen  des  Vormundes  und  der  Mutter  des  Kindes  Kenntnis  erlangt
  und  die  Urkunde  vom  28.  Jannar  1905  als  das  nun  zuständige  Vormundschaftsgericht
  in  Verwahrung  genommen  hatte.  Andererseits  bestand  auch
für  das  Amtsgericht  P.  ein  gesetzliches  Hindernis  nicht,  dem  Ersuchen  seinem
vollen  Umfange  nach  zu  entsprechen.  Daß  eine  Vereinbarung  der  im  Art.  15
Abs.  2  des  Ausf.-Ges.  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze  bezeichneten  Art
auch  so  zustande  kommen  und  beurkundet  werden  kann,  wie  es  in  diesem  Falle
geschah,  ist  angesichts  der  Vorschriften  der  88  128,  152  des  BGB.  nicht  zu
bezweifeln  (Josef  in  der  Zeitschrift  „Das  Recht“  1904  S.  14,  15;  Seuffert,
Kommentar  zur  CPO.,  9.  Aufl.  Bd.  2  S.  440  Bem.  2  zum  &amp;  797).  Der
Tatbestand  und  die  Rechtslage  sind  im  wesentlichen  die  gleichen  wie  in  dem
Falle,  der  den  Gegenstand  der  Entscheidung  des  Obersten  Landesgerichts  vom
30.  Dezember  1902  (Samml.  v.  Entsch.  in  Civilsachen  u.  s.  w.  Bd.  3  S.  1068;
Bl.  f.  RA.  Bd.  68  S.  146)  bildete.  Belanglos  ist  der  Umstand,  daß  das
Amtsgericht  N.  .  .g  die  Erklärung  des  Vormundes  und  der  Mutter  über  ihre
Ansprüche  gegen  den  Vater  des  Kindes  nicht  selbst  beurkundet  hatte;  denn  es
war  vollständig  an  die  Stelle  des  Amtsgerichts  N..  .t  getreten,  war  also
nicht  bloß  mit  der  Vormundschaft  für  M.  H.,  sondern  auch  mit  der  vom
Amtsgerichte  N.  .  .t  schon  begonnenen  Herbeiführung  und  Beurkundung  von
Vereinbarungen  zwischen  dem  Vater  des  Kindes  und  diesem  und  zwischen  dem
Vater  des  Kindes  und  dessen  Mutter  befaßt  worden.  Allerdings  würde  das
Amtsgericht  N.  .  .g,  wenn  und  soweit  es  nur  zu  einer  vormundschaftsgerichtlichen
  Tätigkeit  berufen  gewesen  wäre,  für  die  Beurkundung  von  Vereinbarungen
  im  Sinne  des  erwähnten  Art.  15  nicht  zuständig  gewesen  sein?).
Allein  weder  das  Gerichtsverfassungsgesetz,  noch  das  Ausf.-Ges.  zu  diesem
kennt  „Vormundschaftsgerichte“  als  eine  besondere  Klasse  von  Gerichten;  auch
Nachlaß.,  Register-,  Beurkundungsgerichte  u.  s.  w.  bestehen  nicht  als  eine  besondere
  Art  von  Gerichten.  Zuständig  für  alle  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  auf  die  sich  diese  Bezeichnungen  beziehen,  ist  das
„Amtsgericht“  als  solches,  und  seine  Einheitlichkeit  wird  dadurch  nicht  berührt,
daß  es  bald  in  dieser,  bald  in  jener  Eigenschaft  tätig  wird,  sei  es,  daß  die
durch  das  Gesetz  ihm  zugewiesenen  verschiedenen  Angelegenheiten  sämtlich  von
einem  einzigen  Amtsrichter  erledigt  werden,  oder  daß  von  den  mehreren  Amtsrichtern,
  mit  denen  es  besetzt  ist,  jeder  nur  die  Angelegenheit  einer  bestimmten
t  “  bestimmter  Arten  erledigt  (GVGes.  8  22;  Ausf.-Ges.  zum  GVGes.

rt.  18).

Für  die  Zulässigkeit  der  Annahme,  daß  bei  der  Beurkundung  der  im

Art.  15  Abs.  2  bezeichneten  Vereinbarungen  das  zunächst  mit  der  Angelegen-1

  In  der  pflichtmäßigen  Fürsorgetätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  liegt  es  jedenfalls,
  den  Vormund  in  der  Herbeiführung  einer  urkundlichen  Verpflichtungserklärung  des
Vaters  zu  unterstütgen  (s.  auch  Josef,  Centralblatt  f.  freiw.  Gerichtsbarkeit,  6.  Jahrg.
1905/06  S.  201  ff.).  Die  Frage,  ob  reichsrechtlich  auch  in  anderen  rein  rechtsgeschäftlichen
Beurkundungssachen  eine  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Rechtshilfe  besteht,  ist  —  richtiger
Ansicht  nach  —  zu  verneinen  (a.  M.  Josef  a.  a.  O.  S.  2061.  Die  Streitfrage  ist  indes
kaum  von  praktischer  Bedeutung  und  jedenfalls  für  Bayern  mit  Rücksicht  auf  die  Zuständig.
keit  der  Notare  gegenstandeloe  (s.  auch  die  Entscheidungen  in  Seuffert'so  Archio“  Bb.  5h
Nr.  234,  Bd.  61  N##  13).  Anm.  d.  Eins.