Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  193

heit  befaßte  und  für  sie  zuständige  Gericht  sich  durch  ein  anderes,  ein  ersuchtes
Gericht  vertreten  lassen  kann  und  daß  in  diesem  Falle  das  ersuchende  Gericht,
bei  dem  sich  die  zusammen  ein  Ganzes  bildenden  Urkunden  befinden,  als  dasjenige
  Gericht  anzusehen  ist,  welches  „die  Urkunde":)  aufgenommen  hat,  spricht
auch  folgende  Erwägung.  Der  §  797  Abs.  1  CPO.  geht  offenbar  von  der
Voraussetzung  aus,  daß  die  aufgenommene  Urkunde  den  im  §  794  Nr.  5  bestimmten
  Erfordernissen  vollständig  entspricht,  also  auch  ohne  Ergänzung  ihres
Inhalts  durch  den  einer  anderen  Urkunde  geeignet  ist,  einen  vollstreckbaren
Titel  zu  bilden.  Wie  aus  der  Begründung  des  Art.  34  des  Entwurfs  eines
Gesetzes,  die  durch  die  Einführung  des  BGB.  veranlaßten  Aenderungen  der
seit  1818  erlassenen  Gesetze  betreffend,  dem  der  Art.  167  des  Ausf.-Ges.  zum
BGB.  entspricht  (Verhandl.  der  Kammer  der  Abg.  1898/99  Beil-Bd.  20
Abt.  1  S.  118),  hervorgeht,  hatte  der  Gesetzgeber  bei  der  Schaffung  der  Vorschrift
  über  die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die  Beurkundung  von  Vereinbarungen
  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  und  diesem  über
seinen  Unterhalt  und  von  Vereinbarungen  zwischen  dem  Vater  und  der  Mutter
des  Kindes  über  deren  Ausprüche  zunächst  den  Fall  im  Auge,  daß  die  Beurkundung
  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  der  Beteiligten  bei  dem  Gericht  erfolgt,
  bei  dem  die  Vormundschaft  für  das  Kind  anhängig  ist.  In  diesem  die
Regel  bildenden  Falle  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Urschrift  der  Urkunde
  in  der  Verwahrung  des  Gerichts  bleibt,  das  sie  aufgenommen  hat.  Eine
ausdrückliche  Vorschrift  darüber,  bei  welchem  Gerichte  das  Protokoll  über  die
gerichtliche  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  aufzubewahren,  insbesondere  wie
in  dem  Falle  zu  verfahren  ist,  daß  nach  Maßgabe  des  §  128  BGB.  ein
Vertrag  zwischen  Personen  beurkundet  wird,  die  nicht  nur  nicht  gleichzeitig
anwesend  sind,  sondern  ihre  Erklärungen  auch  zu  Protokoll  verschiedener  Amtsgerichte
  feststellen  lassen,  ist  überhaupt  nicht  getroffen.  Die  Fassung  des  §  182
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  legt  zwar
die  Vermutung  nahe,  daß  der  Gesetzgeber  davon  ausging,  das  Protokoll  über
die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  werde  in  allen  Fällen  von  dem  Gericht
in  Verwahrung  genommen  werden,  das  es  ausgenommen  hat;  ausdrücklich  vorgeschrieben
  ist  es  aber  in  dem  von  den  gerichtlichen  und  notariellen  Urkunden
handelnden  zehnten  Abschnitte  des  Gesetzes  nicht.  Es  blieb  also  nach  §  200
des  Gesetzes  der  Landesgesetzgebung  überlassen,  hinsichtlich  der  Verwahrung
der  Urkunden  ergänzende  Vorschriften  zu  erlassen.  Eine  solche  Vorschrift
(s.  z.  B.  das  Preuß.  Gesetz  über  die  freiw.  Gerichtsbarkeit  vom  21.  September
1899  Art.  42,  43)  enthält  aber  weder  der  Art.  15  des  Ausf.-Ges.  zum
Ger.-Verf.-Ges.,  noch  einer  der  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  betreffenden  Art.  129  bis  133  des  Ausf.-Ges.  zum  BGB.  Es  ist
deshalb  bei  den  bayerischen  Amtsgerichten  allgemein  üblich,  die  Protokolle  über
die  Beurkundung  von  Vereinbarungen  der  im  Art.  15  Abs.  2  des  Ausf.-Ges.
zum  Ger.-Verf.-Ges.  bezeichneten  Art  nicht  als  Urkunden  anzusehen,  die  als
solche,  etwa  in  der  den  Notaren  vorgeschriebenen  Weise,  zu  verwahren  sind,
sondern  sie  den  auf  die  Vormundschaft  für  das  uneheliche  Kind  bezüglichen
Akten  einzuverleiben.  In  den  Fällen  ferner,  in  denen  eine  bei  der  Schließung
des  Uebereinkommens  beteiligte  Person  ihre  Erklärung  bei  einem  von  dem
Amtsgerichte,  bei  dem  die  Vormundschaft  anhängig  ist,  verschiedenen  Amtsgerichte
  hat  beurkunden  lassen,  wird  das  Protokoll  über  die  Beurkundung

2)  Die  wvollstreckbare  Urkunde“  war  in  biesem  Falle  aus  vier  einzelnen  Urkunden
zu  bilden,  die  sich  alle  bei  dem  Amtsgerichte  befanden,  das  auch  Vormundschaftsgericht  war.
nm.  d.  Eins.