194  Rechtsprechung.

niemals  bei  dem  Gerichte  verwahrt,  das  es  ausgenommen  hat,  sondern  stets
an  das  andere  Gericht  abgegeben.  Für  die  Fälle  dieser  Art  entspricht  es
daher  auch  einem  dringenden  praktischen  Bedürfnisse,  die  Vorschrift  im  §  797
Abs.  1  der  CPO.  so  auszulegen,  daß,  wenn  bei  der  Beurkundung  mehrere
Gerichte  beteiligt  waren,  für  die  Erteilung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung
der  Gerichtsschreiber  des  Gerichts  zuständig  ist,  in  dessen  Verwahrung  sich  die
zusammen  ein  Ganzes  bildenden  Urkunden  befinden.  Dieser  ist  in  dem  den
Gegenstand  der  Entscheidung  bildenden  Falle  der  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts
  N.  .  g.  II.  Civ.-S.  Reg.  IV  Nr.  73/05;  Beschluß  vom  20.  November
  1905.  -

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  in  der  Schlußbemerkung  zu  der
Mitteilung  der  Entscheidung  vom  30.  Dezember  1902  (s.  diese  Blätter  Bd.  68
S.  149)  vom  Einsender  ausgesprochene  Erwartung  künftiger  Uebereinstimmung
der  Praxis  mit  der  erwähnten  Entscheidung  wurde,  wie  der  Sachverhalt
zeigt,  leider  nicht  gerechtfertigt.  Für  den  Fall,  daß  die  Gerichte  sich  auch
der  jetzt  wiederholt  ausgesprochenen  und  noch  eingehender  begründeten
Ansicht  des  Obersten  Landesgerichts  nicht  anschließen  sollten,  wäre  wohl
ein  ergänzendes  Eingreifen  der  Landesgesetzgebung  oder  wenigstens  eine
Aenderung  und  bezw.  Ergänzung  der  das  Vormundschaftswesen  betreffenden
Sichemmtmachung  vom  19.  Januar  1900  (8  9  Formular  VI)  dringend  veranlaßt.


Sind  die  Bestimmungen  der  sog.  Hausgesetze  der  dem  hohen  deutschen
Adel  angehörenden  Familien  (Familienverträge)  revisible  Rechtsnormen?
(CPO.  88  549,  550).

Uber  diese  Frage  enthalten  die  Gründe  des  Urteils  der  Revisionsinstanz
folgendes:

Die  Revision  macht  geltend,  das  angefochtene  Urteil  beruhe  auf  einer
nicht  richtigen  Auslegung  der  gräflich  Sch-'schen  Hausgesetze,  insofern,  als  es
die  Klägerinnen  schon  jetzt  denjenigen  Töchtern  des  gräflichen  Hauses  zurechnete,
zu  deren  Vorteil  die  K.  .  stiftung  bestimmt  ist.

Auch  dieser  Revisionsangriff  kann  einen  Erfolg  nicht  haben.  Hinsichtlich
der  nicht  unbestrittenen  Frage,  ob  die  Revision  auf  die  Verletzung  des  für
eine  Familie  des  hohen  deutschen  Adels  geltenden  Hausgesetzes  gestützt  werden
könne  (für  die  Bejahung  Gaupp-Stein  a.  a.  O.  Bem.  1  zum  §  549  Bd.  2
S.  85;  Seuffert  a.  a.  O.  Bem.  1a  Abs.  2  zum  §  550,  Bd.  2  S.  75),
schließt  sich  der  erkennende  Senat  der  diese  Frage  verneinenden  Rechtsansicht
an  (Petersen-Anger,  Die  Civilprozeßordnung,  5.  Aufl.  Bem.  III  9  Bd.  2
S.  69),  die  auch  dem  Urteile  des  Reichsgerichts  vom  10.  Februar  1899  und
dem  des  ersten  Senats  des  Obersten  Landesgerichts  vom  7.  März  1901  zugrunde
  liegt  (Entsch.  d.  RGer.  in  Civils.  Bd.  43  S.  412,  413;  Samml.  v.
Entsch.  d.  Obersten  Landesgerichts  in  Civilsf.  u.  s.  w.  Bd.  2  S.  142,  148,  149).
Auch  der  erkennende  Senat  erachtet  nämlich  als  das  ausschlaggebende  Moment
den  Umstand,  daß  einem  solchen  „Hausgesetze“  der  örtliche  Geltungsbereich
eines  Gesetzes  im  Sinne  des  §  549  CPO.  mangelt.  Der  Familienvertrag
vom  4.,  14.  September  1766  ist,  wie  unter  den  Parteien  unbestritten  und
festgestellt  ist,  eines  der  noch  geltenden  Hausgesetze  der  gräflichen  Familie  von

.  Auf  die  Verletzung  der  Normen  dieses  Hausgesetzes  konnte  also  die
Revision  in  zulässiger  Weise  nicht  gestützt  werden.  II.  Civ.-S.  Reg.  1  Nr.  126/05;
Urteil  vom  10.  Oktober  1905.