Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  195

Zulässigkeit  der  Anordnung  einer  Pflegschaft  in  Bezug  auf  den  Gegenstand
  freigebiger  Verfügungen.

Die  1901  in  Frankfurt  a.  M.  verstorbene  Witwe  Anna  Maria  verwitwete
  W.  hat  in  ihrem  Testamente  vom  14.  November  1896  die  beiden
minderjährigen  Töchter  ihres  erstehelichen  verstorbenen  Sohnes  Johann  Jakob
W.  neben  ihren  drei  anderen  erstehelichen  Söhnen  als  Erben  eingesetzt  und
bestimmt,  daß  die  Erbteile  ihnen  bis  zur  Erreichung  des  Alters  von  21  Jahren
nicht  ausgeliefert,  sondern  „einschließlich  der  ihnen  bereits  überwiesenen  12.000  fl.
Osterr.  Silberrente"  unter  eine  „besondere  Verwaltung  gestellt"  und  ihrem
gesetzlichen  Vertreter  nur  die  Zinsen  ausgehändigt  werden  sollen.

Im  Testamente  ist  bemerkt,  die  erstehelichen  Kinder  und  Enkel  hätten
das  durch  ein  Inventar  festgestellte  väterliche  Vermögen  vollständig  ausgeliefert
erhalten.  Sie  habe  „nämlich“  ihren  Kindern  bezw.  Enkeln  schon  verschiedene
Geldbeträge,  insbesondere  ihrem  „Sohne  Johann  Jakob  W.  und  bezw.  dessen
Kindern  einschließlich  obiger  12  000  fl.  den  Betrag  von  28  869  Mk.  21  Pf.“
gegeben.  Diese  Zahlungen  seien  „zunächst“  zur  Ausgleichung  der  väterlichen
bezw.  großväterlichen  Erbteile  erfolgt,  während  die  „überschießenden“  Beträge
aus  ihrem  Vermögen  gezahlt  worden  seien.  Die  den  Enkelinnen  zugewiesenen
120000  fl.  habe  sie  in  Verwahrung  behalten,  die  Zinsen  aber  der  Schwiegertochter
  als  Vormünderin  der  beiden  Enkelinnen  seither  ausgeliefert,  was  sie
auch  fernerhin  tun  werde.  Zum  Verwalter  des  den  Enkelinnen  zugewiesenen
Vermögens  und  zum  Testamentsvollstrecker  ernannte  die  Erblasserin  den  Privatier
A.  W.  in  Frankfurt  a.  M.

In  dem  errichteten  Inventare  ist  der  Geldwert  der  zum  Nachlasse  des
Johann  Philipp  W.  gehörigen  körperlichen  Gebrauchsgegenstände  nicht  anegeben.

ges  Das  Amtsgericht  M.  als  Vormundschaftsgericht  bestellte  den  Privatier
A.  W.  zum  Pfleger  für  das  nach  dem  Testamente  gesondert  zu  verwaltende
Vermögen  der  Kinder  des  Johann  Jakob  W.

Im  März  1905  stellte  die  Witwe  Lina  W.  den  Antrag,  ihr  die  12000fl.
Silberrente  auszuantworten,  die  ihren  Töchtern  als  väterliches  Vermögen  zugefallen
  seien,  und  die  Pflegschaft  für  diesen  Vermögensteil,  für  den  sie  ohne
gesetzlichen  Grund  angeordnet  worden  sei,  aufzuheben.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Antrag  zurückgewiesen,  weil  es  sich
bei  dem  von  dem  Pfleger  bestrittenen  Anspruche  der  Mutter  auf  die  Verwaltung
  eines  Teiles  des  Vermögens  der  Pflegebefohlenen  um  einen  Rechtsstreit
handle,  zu  dessen  Entscheidung  das  Vormundschaftsgericht  nicht  berufen  sei.

Die  von  der  Mutter  eingelegte  Beschwerde  ist  vom  Landgerichte  M.
zurückgewiesen  worden.  Das  Beschwerdegericht  billigte  zwar  die  Ansicht  des
Vormundschaftsgerichts  nicht,  weil  es  sich  nicht  um  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits
  zwischen  Mutter  und  Pfleger,  sondern  um  die  Frage  handle,  ob  für
einen  bestimmten  Vermögensteil  der  Minderjährigen  eine  Pflegschaft  erforderlich
sei.  Es  erachtete  aber  die  Erstreckung  der  Pflegschaft  auf  die  12  000  fl.  Silberrente
  für  begründet,  indem  es  ausführte,  nach  der  Angabe  des  mit  den  Verhältnissen
  vertrauten  Pflegers,  der  keinen  Glauben  beizumessen  kein  Grund
ersichtlich  sei,  im  Zusammenhalte  mit  dem  Inhalte  des  errichteten  Inventars,
aus  dem  sich  der  Nachlaß  des  Großvaters  allerdings  nicht  ziffermäßig  feststellen
lasse,  sei  mit  Sicherheit  anzunehmen,  daß  der  Erbteil  des  Vaters  sich  nicht  so
hoch  berechnete,  daß  die  nach  einer  Zahlung  von  mindestens  6425  Mk.  53  Pf.
den  Pflegebefohlenen  zugewendeten  12  000  fl.  Silberrente  in  Erfüllung  der
Verpflichtung  zur  Ausantwortung  des  dem  Vater  angefallenen  Erbteils  gegeben