196  Rechtsprechung.

sein  könnten,  sie  seien  daher  ohne  Zweifel  eine  freiwillige  Zuwendung  aus
dem  Vermögen  der  Großmutter.  Die  von  der  Großmutter  in  Ansehung  der
12000  fl.  getroffene  Verfügung  sei  „sohin  als  rechtsgültig  zu  erachten“  und
das  Vormundschaftsgericht  habe  mit  Recht  die  Anordnung  der  Pflegschaft  auf
diesen  Vermögensteil  erstreckt.

Die  von  der  Witwe  Lina  W.  gegen  dieser  Entscheidung  eingelegte  weitere
Beschwerde  ist  teilweise  auch  begründet.

Die  gegen  die  tatsächlichen  Feststellungen  des  Beschwerdegerichts  gerichteten
Angriffe  sind  verfehlt  rc.

t  auch  als  einwandfrei  festgestellt  zu  erachten,  daß  die  12  000  fl.
Silberrente  eine  freigebige  Zuwendung  aus  dem  Vermögen  der  Erblasserin
waren,  so  muß  der  Beschwerde  doch  zugegeben  werden,  daß  diese  Feststellung
allein  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  nicht  zu  tragen  vermag.

Nach  §  1638  Abs.  1  BGB.,  dessen  Vorschrift  mit  dem  zur  Zeit  der

Zuwendung  in  Frankfurt  a.  M.  in  Geltung  gewesenen  Gemeinen  Rechte  Nov.
117  c.  1  übereinstimmt,  kann  ein  Dritter  für  das  Vermögen,  das  er  dem
Kinde  unter  Lebenden  unentgeltlich  zuwendet,  bei  der  Zuwendung  bestimmen,
daß  der  Erwerb  dem  Verwaltungsrechte  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt
entzogen  sein  soll.  Für  das  mit  dieser  Bestimmung  zugewendete  Vermögen
ist  nach  §  1909  Abs.  1  Satz  2  BGB.  ein  Pfleger  zu  bestellen.  Hat  der
Dritte  die  Zuwendung  ohne  diese  Bestimmung  gemacht,  so  kann  er  das  in  der
elterlichen  Gewalt  enthaltene  Verwaltungsrecht  nicht  nachträglich  durch  Verfügung
  von  Todeswegen  ausschließen,  über  das  zugewendete  Vermögen  steht
ihm  eine  Verfügung  nicht  mehr  zu.  Im  gegenwärtigen  Falle  liegt  freilich  die
Vermutung  nahe,  daß  die  „Verwahrung"  der  den  Kindern  zugewendeten  Wertpapiere,
  die  die  Großmutter  sich  bei  der  Zuwendung  vorbehalten  hat,  gerade
den  Zweck  hatte,  das  Verwaltungsrecht  des  gesetzlichen  Vertreters  der  Kinder
auszuschließen,  und  mit  der  im  Testamente  getroffenen  Anordnung  einer  gesonderten
  Verwaltung  klar  gestellt  werden  sollte,  daß  es  dabei  auch  nach  dem
Tode  der  Großmutter  zu  verbleiben  habe.  Das  Beschwerdegericht  ist  aber  auf
die  Frage,  welche  Bewandtnis  es  mit  dem  Vorbehalte  der  „Verwahrung“  hatte,
nicht  eingegangen,  sondern  hat  sich  mit  der  Feststellung  begnügt,  daß  die
12  000  fl.  Silberrente  eine  freigebige  Zuwendung  waren,  und  das  Oberste
Laudesgericht  ist  nach  §  27  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  nicht  in  der  Lage,  die  erforderliche  Feststellung  selbst
u  treffen.
6  Sollte  die  ausgesprochene  Vermutung  sich  nicht  als  begründet  erweisen,
so  müßte  die  Pflegschaft,  soweit  sie  das  aus  der  Zuwendung  der  12  000  fl.
Silberrente  stammende  Vermögen  betrifft,  als  ohne  gesetzlichen  Grund  angeordnet
  aufgehoben  werden.  Im  Wege  eines  mit  dem  Pfleger  zu  führenden
Rechtsstreits  vermöchte  die  Mutter  die  Herausgabe  dieses  Vermögens  zur
eigenen  Verwaltung  nicht  zu  erwirken,  da  ihr  Recht  und  ihre  Pflicht,  für  das
Vermögen  der  Kinder  zu  sorgen,  nach  §  1628  BGB.  sich  nicht  auf  Angelegenheiten
  der  Kinder  erstreckt,  für  die  ein  Pfleger  bestellt  ist,  gleichviel  ob  die
Bestellung  in  Übereinstimmung  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften  oder  zu  Unrecht
erfolgt  ist.

2  den  dargelegten  Gründen  muß  die  angefochtene  Entscheidung  aufgehoben
  und  die  Sache  zur  anderweitigen  Entscheidung  an  das  Beschwerdegericht
  zurückverwiesen  werden.  I.  Civ.-S.  Reg.  III  Nr.  64/1905;  Beschluß
vom  6.  Oktober  1905  7.

1))  Bal.  S.  25  ff.  dieses  Jahrgangs.