Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  197

Juwieweit  kann  ein  Ehegatte,  dem  von  dem  anderen  Ehegatten  vor
dem  Jahre  1900  durch  Ehevertrag  eine  Zuwendung  auf  den  Todesfall  gemacht
  worden  war,  im  Falle  des  Todes  des  letzteren  nach  dem  Inkrafttreten
des  BGB.  an  den  Nachlaß  des  Verstorbenen  Ansprüche  auf  Grund  dieses
Gesetzbuchs  machen?  -

Die  Eheleute  Michael  und  Luise  Sp.  in  P.  hatten  in  einem  Ehevertrage
von  1891  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  den  Vorschriften  des  code  eivil
vereinbart  und  für  den  Todesfall  lediglich  bestimmt,  daß  im  Falle  des  Vorablebens
  der  Frau  „dem  Bräutigam  aus  ihrem  zurückzulassenden  Vermögen  die
Summe  von  2000  Mk.  zur  lebenslänglichen  Nubnießung  vermacht“  sein  solle.

Im  April  1905  starb  Luise  Sp.  kinderlos.  Als  gesetzliche  Erben  kommen
zuere  Ehemanne  Geschwister  und  Geschwisterkinder  der  Verstorbenen  in
Betracht.

Im  Mai  1905  erklärte  der  Witwer  zu  Protokoll  des  Notariats  W.,
daß  er  das  ihm  im  Ehevertrage  zugewendete  Vermächtnis  ausschlage,  sein
gesetzliches  Erbrecht  geltend  mache  und  an  das  Nachlaßgericht  den  Antrag
stelle,  ihm  einen  Erbschein  auf  die  Hälfte  des  Nachlasses  zu  erteilen.

Das  Amtsgericht  W.  als  Nachlaßgericht  wies  den  Antrag  zurück.

Das  Landgericht  K.  hat  die  Beschwerde,  die  Michael  Sp.  hiergegen  einlegte,
  mit  Entscheidung  vom  13.  Juli  1905  zurückgewiesen,  indem  es  ausführte:

Da  die  Erblasserin  nach  Art.  1094  Cocde  eivil  befugt  gewesen  sei,  ihrem
Ehemanne,  dem  nach  dem  früheren  Rechte  ein  gesetzliches  Erbrecht  nicht  zustand,
mehr  zuzuwenden,  als  sie  ihm  in  dem  Ehevertrage  zugewendet  hat,  so  spreche
sich  in  der  Zuwendung  der  Wille  der  Erblasserin  aus,  daß  ihr  Mann  aus
ihrem  Nachlaß  überhaupt  nicht  mehr  als  das  Zugewendete  erhalten  solle.  Es
fehle  an  jedem  Anhalte  dafür,  daß  die  Erblasserin  ihrem  Manne  später  mehr,
etwa  das,  was  ihm  vermöge  des  gesetzlichen  Erbrechts  nach  dem  BGB.  gebühren
  würde,  habe  gewähren  wollen  —  die  Vorgänge  bei  dem  Versuche,  sie
zur  Errichtung  eines  letzten  Willens  zu  bestimmen,  sprächen  dagegen  —,  unter
diesen  Umständen  sei  in  der  im  Ehevertrag  enthaltenen  Zuwendung  zugleich
der  Ausschluß  jedes  Erbrechts,  auch  des  gesetzlichen,  zu  erblicken.

Gegen  diese  Entscheidung  hat  der  Witwer  weitere  Beschwerde  eingelegt.
Diese  ist  begründet.

Es  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  die  Vorinstanzen  daraus,  daß  die  Erblasserin
  durch  die  in  dem  Ehevertrage  getroffene  Verfügung  von  Todeswegen
ihren  gesetzlichen  Erben,  als  die  sie  auf  Grund  des  damaligen  Rechtes  ihre
Verwandten  ansah,  nicht  mehr  entziehen  wollte,  als  was  sie  ihrem  Manne  in
dem  Vertrage  zugewendet  hat,  mit  Recht  den  Willen  entnommen  haben,  dem
Manne,  falls  er  durch  Anderung  der  Gesetzgebung  ein  gesetzliches  Erbrecht
erlangen  sollte,  dieses  zu  entziehen;  denn  wenn  sie  dies  wirklich  gewollt  haben
sollte,  ist  ihr  Wille  nicht  wirksam  geworden.

Da  eine  Erbeinsetzung  nicht  vorliegt,  konnte  der  Mann  des  im  §  1931
BGB.  bestimmten  Erbrechts  nur  entweder  durch  Erbverzicht  oder  durch  Ausschließung
  von  der  Erbfolge  im  Sinne  des  §  1938  B  B.  verlustig  werden.
Ein  Erbverzicht  kommt  aber  nicht  in  Frage,  weil  das  in  der  Pfalz  in  Geltung
gewesene  französische  Recht  einen  Erbverzicht,  abgesehen  von  den  in  den  Art.  761,
918  Code  civil  bezeichneten  besonderen  Vereinbarungen,  nicht  kannte,  ihn  insbesondere
  auch  in  einem  Ehevertrage  nicht  zuließ  (Art.  791,  1130  Code  civil;
Zachariä-Crome,  Handb.  des  franz.  Civilrechts,  8.  Aufl.  Bd.  2  8  325
Note  9—13,  Bd.  4  §  654  Note  1a  §  695  Note  13).