198  Rechtsprechung.

Die  letztwillige  Ausschließung  von  der  Erbfolge  konnte  nicht  in  einem
Ehevertrage,  sondern  nur  durch  Testament  erfolgen,  als  solches  kann  aber  der
Ehevertrag  vom  Jahre  1891,  abgesehen  von  der  die  Errichtung  gemeinschaftlicher
  Testamente  ausschließenden  Vorschrift  des  Art.  968  Coce  civil,  schon
deswegen  nicht  angesehen  werden,  weil  er  nicht  in  der  für  Testamente  im
Art.  971  Coce  civil  vorgeschriebenen  Form,  die  die  Mitwirkung  eines  zweiten
Notars  oder  die  Zuziehung  von  vier  Zeugen  erforderte,  errichtet  worden  ist.

Da  der  Beschwerdeführer  hiernach  Erbe  seiner  Frau  auf  die  Hälfte  des
Nachlasses  geworden  ist,  müssen  die  Entscheidungen  der  Vorinstanzen  aufgehoben
und  das  Nachlaßgericht  angewiesen  werden,  in  der  Sache  anderweit  zu  verfügen.
  I.  Civ.-S.  Reg.  III  Nr.  52/1905;  Beschluß  vom  4.  September  1905.

Bem.  des  Einsenders:  In  dem  vorliegenden  Falle  war  der  Ehemann,
dem  die  Zuwendung  auf  den  Todesfall  von  seiner  Frau  durch  Ehevertrag  gemacht
  worden  war,  erst  infolge  der  Vorschriften  des  BGB.  gesetzlicher  Erbe
seiner  Frau  geworden,  da  er  nach  dem  Code  ciril  neben  Verwandten  kein
Erbrecht  hatte.  In  der  im  Ehevertrage  enthaltenen  Vereinbarung  der  freigebigen
  Zuwendung  auf  den  Todesfall  an  den  einen  Ehegatten  ist  ein  Verzicht
auf  weitere  Ansprüche  an  den  Nachlaß  des  anderen  Ehegatten  wohl  nur  dann
zu  erblicken,  wenn  die  Zuwendung  in  dem  Sinne  gemeint  war,  daß  der  bedachte
  Ehegatte  aus  dem  Nachlasse  in  keinem  Falle  mehr  als  den  Gegenstand
der  freigebigen  Verfügung  erhalten  solle,  also  auch  dann,  wenn  keine  erbfähige
Verwandte  des  Erblassers  vorhanden  wären  oder  der  überlebende  Ehegatte
durch  ein  späteres  Gesetz  ein  Erbrecht  neben  Verwandten  erhalten  sollte.  Ein
rechtlich  ähnlich  gelagerter  Fall  wie  der  vorliegende  bildete  den  Gegenstand
eines  Urteils  des  Reichsgerichts  vom  8.  Juli  1901  (Entsch.  in  Civils.  Bd.  49
S.  44  fg.).  In  dieser  Entscheidung  wurde  davon  ausgegangen,  daß  die  Erblasserin
  durch  die  Verfügung  im  Ehevertrage  die  Berechtigung  des  Mannes  an
ihrem  Nachlasse  auf  den  Gegenstand  der  ihm  gemachten  Zuwendung  habe  beschränken
  wollen,  ein  Erbverzicht  aber  nicht  Platz  greife.  Allein  wenn  der  eine
Vertragsteil  in  einem  Erbvertrage  den  anderen  Vertragsteil  auf  den  Gegenstand
der  im  Vertrage  enthaltenen  freigebigen  Verfügung  beschränken  will  mit  der
Wirkung,  daß  weitere  auf  einen  anderen  Erwerbsgrund  gestützte  Ansprüche  an
den  Nachlaß  ausgeschlossen  sein  sollen,  so  erfordert  es  doch  wohl  die  zu  einem
Vertrage  erforderliche  Willensübereinstimmung,  daß  der  Bedachte  den  Willen
hat,  sich  mit  dem  Gegenstande  der  im  Erbvertrage  enthaltenen  Verfügung  zu
begnügen,  also  auf  weitere  Ansprüche  an  den  dereinstigen  Nachlaß  des  Verfügenden
  zu  verzichten.  Der  Inhalt  der  angeführten  Entscheidung  des  Reichsgerichts
  ist  in  Kürze  folgender:  Die  Frau,  welche  früher  bereits  verheiratet
gewesen  war,  hatte  ihrem  zweiten  Manne  in  dem  1874  geschlossenen  Ehevertrage
für  den  Fall  seines  Überlebens  soviel,  als  ihr  zu  seinen  Gunsten  zu  verfügen
erlaubt  sei,  nämlich  einen  Kindsteil  vermacht.  Die  Frau  starb  nach  dem  Inkrafttreten
  des  BGB.  mit  Hinterlassung  von  8  ihrer  früheren  Ehe  entsprossenen
Kindern.  Der  Mann  beanspruchte  vom  Nachlasse  ½  auf  Grund  des  Ehevertrags
  und  ¼  als  gesetzlichen  Erbteil.  Das  Oberlandesgericht  Köln  erkannte
—  in  2.  Instanz  —,  daß  er  nur  auf  den  Pflichtteil,  bestehend  in  ½  des
Nachlasses  ein  Rechts  habe  und  daß  in  Idieses  14  das  durch'-#den  Ehevertrag
ihm  zugewendete  ½  einzurechnen  sei.  Die  Revision  hiergegen  sei  zurückzuweisen.
Das  Berufungsgericht  hat  in  Auslegung  des  Inhalts  des  Ehevertrags  und
der  begleitenden  Umstände  festgestellt,  daß  der  Wille  der  Erblasserin  dahin
ging,  ihren  Mann  mit  ihren  Kindern  gleichzustellen  und  ihm  von  ihrem  Nachlasse

  unter  keinen  Umständen  mehr  als  einen  den  Gesetzen  zur  Zeit  der  Ver-