Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).  199

tragserrichtung  entsprechenden  Kindsteil  zukommen  zu  lassen.  Der  Kläger
könne  daher  nicht  den  vollen  Erbteil  des  BGB.  erhalten,  sondern  habe  nur
auf  den  ihm  zugewendeten  Erbteil  und  auf  den  Pflichtteil  des  BGB.,  soweit
dieser  den  Erbteil  übersteige,  Anspruch.  Der  Einwand,  daß  es  sich  hier  um
einen  Erbverzicht  handle,  sei  abwegig.

C.  Bayer.  Oberstes  Candesgericht  in  München  (Straffachen).
Strafrecht;  Spezialstrafgeletze.

Gesetz,  die  Einrichtung  des  die  Kunststraßen  befahrenden  Fuhrwerks
betr.  vom  25.  Juli  1850.  .

Die  in  Art.  5  Lit.  c  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850  getroffene  Ausnahmebestimmung
  kann  eine  Anwendung  daun  nicht  finden,  wenn  schon  vor
Beginn  der  Fahrt  der  Witterungswechsel  eingetreten  war,  der  Fuhrmann  also
von  Anfang  an  für  die  ganze  Dauer  der  Fahrt  sich  danach  zu  richten  hatte.
Von  einer  Ueberraschung  durch  plötzlich,  während  der  Fahrt  eingetretenes  Tauwetter
  kann  in  solchem  Falle  nicht  gesprochen  werden,  also  auch  nicht  davon,
daß  durch  das  unerwartet  eingetretene  Ereignis  ein  Vorspann  nötig  wurde.
Die  Richtigkeit  dessen  ergibt  sich  nicht  bloß  aus  den  Worten  „plötlich  eingetretenes
  Tauwetter“,  sondern  auch  aus  dem  Wortlaut  der  Lit.  a  und  Lit.  b
des  Art.  5  a.  a.  O.,  woselbst  nur  von  einzelnen  Teilen  der  Straßenstrecke
gesprochen  ist,  für  welche,  also  vorübergehend,  ein  Vorspann  nötig  wird.

Wenn  von  Anfang  an  eine  Vermehrung  der  Zugtiere  nötig  ist,  was
durch  Verringerung  der  Ladung  vermieden  werden  kann,  so  handelt  es  sich
nicht  mehr  um  einen  Vorspann  im  Sinne  des  Art.  5  a.  a.  O.,  sondern  um
die  dauernde  Bespannung  des  Fuhrwerks.

Das  Gesetz  beruht  auf  einer  anderen  Grundlage  als  die  bis  dahin  in
Wirksamkeit  bestehende  Verordnung  vom  10.  Juli  1840  (Reg.-Bl.  vom  Jahre
1840  S.  489).  Während  letztere  die  Einrichtung  des  die  Kunststraßen  befahrenden
  Fuhrwerks  nach  dem  Maßstabe  der  Bespannung  und  zugleich  nach
dem  Ladungsgewichte  vorgeschrieben  hat,  wurde  durch  das  Gesetz  vom  25.  Juli
1850  die  Radfelgenbreite  lediglich  nach  dem  Verhältnisse  der  Bespannung  bemessen
  und  auf  den  ohnehin  seltenen  Fall,  daß  ein  Fuhrmann  eine  größere
Bespannung  gebraucht,  als  nach  dem  Gewichte  seiner  Ladung  nötig  wäre,  keine
weitere  Rücksicht  genommen.

Daraus  geht  hervor,  daß  aus  der  Anzahl  der  Anspanntiere  auf  eine
derselben  entsprechende  Belastung  des  Fuhrwerks  —  gleichviel,  ob  sie  in  der
Tat  vorhanden  ist  oder  nicht  —  geschlossen  wird  und  daß  der  Gesetzgeber  von
dem  Erfordernis  einer  größeren  Radfelgenbreite  auch  dann  nicht  absieht,  wenn
ein  für  zwei  Pferde  beladener  und  nur  mit  einer  für  dieses  Gespann  erforderlichen
  Radfelgenbreite  versehener  Wagen  von  vier  Pferden  gezogen  wird.

Durch  Art.  5  Lit.  c  wollte  lediglich  der  plötzlich  eingetretenen  Notlage
der  Lastfuhrwerke  abgeholfen  werden,  ohne  im  übrigen  an  der  Grundlage  des
Gesetes,  daß  die  Bespannung  maßgebend  ist  für  die  Radfelgenbreite,  etwas
zu  ändern.

Neben  dem  durch  §  2  des  Einf.-Ges.  zum  StGB.  und  Art.  3  Ziff.  10
des  Bayerischen  Ausf.-Ges.  zur  St  PO.  aufrecht  erhaltenen  Art.  16  des  Gesetzes
  vom  25.  Juli  1850  kommen  die  in  der  Einleitung  und  dem  ersten  Teile
des  Strafgesetzouchs  enthaltenen  Vorschriften  insoweit  zur  Anwendung,  als
nicht  nach  dem  Inhalte  dieses  Gesetzes  anders  bestimmt  ist  (Art.  4  des  Auef.P-Ges.
  zur  St  PO.).