200  Rechtsprechung.

Eine  andere  Bestimmung  in  dieser  Richtung  enthält  das  Gesetz  vom

25.  Juli  1850  nicht;  es  ist  insbesondere  aus  seinem  Inhalte  nicht  zu  entnehmen,

  daß  es  nur  die  in  Art.  16  aufgeführten  Personen  bestraft  und  die

allgemeinen  Bestimmungen  über  Teilnahme  ausgeschlossen  wissen  wolle.  Deshalb

  konnte  die  Strafkammer  ohne  Rechtsirrtum  den  §  48  StGB.  über  Anläftung

  zur  Anwendung  bringen.  Urteil  vom  28.  Oktober  1905;  Rev.-Reg.
r.  293/05.

Forststrafgesetz  für  die  Pfalz  Art.  18,  9.  „Abgestorbeucs  Holz“.  Der
Angeklagte  M.,  der  zu  den  forstberechtigten  Bürgern  der  Gemeinde  R.  gehört,
hat  als  solcher  am  5.  April  1905,  einem  sogenannten  Waldtage,  in  der
Staatswaldabteilung  K.  eine  noch  stehende  Birke  gefällt  und  am  12.  April
1905,  ebenfalls  einem  Waldtage,  das  Holz  der  Birke  heimgeschafft.  Er  wurde
von  der  deshalb  gegen  ihn  erhobenen  Anklage  einer  Uebertretung  nach  Art.  18
des  Forststrafgesetzes  für  die  Paabz  vom  Forstrügegericht  R.  freigesprochen  und
die  von  der  Forstbehörde  gegen  das  Urteil  dieses  Gerichts  eingelegte  Berufung
wurde  verworfen.  «  .

Nach  den  Festellungen  der  Strafkammer  haben  die  Bürger  der  Gemeinde
  R.  das  Recht,  an  bestimmten  Tagen  dürres  Holz  in  der  oben  bezeichneten
  Staatswaldabteilung  zu  hauen.  Die  Birke,  die  der  Angeklagte  an
einem  sogenannten  Waldtage  fällte  und  deren  Holz  er  dann  wieder  an  einem
Waldtage  nach  Hause  brachte,  war  oberhalb  des  Wurzelstockes  völlig  abgestorben
  und  dürr  und  nur  noch  an  vereinzelten  Stellen  grün.

Im  Einklang  mit  der  Rechtsprechung  und  der  Wissenschaft  nahm  die
Strafkammer  an,  daß  halbdürres,  nicht  mehr  lebensfähiges  Holz  dem  völlig
abgestorbenen  Holz  gleich  zu  achten  sei,  und  daß,  weil  die  von  dem  Angeklagten
  gehauene  Birke  nicht  mehr  lebensfähig  war,  sie  nicht  grünes,  sondern
dürres  Holz  sei.

Obwohl  diese  Anschauung  bezüglich  des  Begriffes  des  dürren  Holzes
nicht  als  rechtsirrtümlich  erachtet  werden  kann,  so  erweist  sich  die  auf  Verletzung
  des  Art.  18  des  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz  gestützte  staatsanwaltschaftliche
  Revision  doch  als  begründet.

Nach  Art.  9  dieses  Gesetzes  sind  Forstberechtigte,  die  durch  Ueberschreitung
ihrer  Berechtigung  oder  bei  Ausübung  derselben  den  Bestimmungen  der  Forstgesetze
  zuwiderhandeln,  gleich  den  Nichtberechtigten  strafbar  und  ersatzpflichtig.
Darum  war  es  geboten,  den  Umfang  der  dem  Angeklagten  zustehenden  Forstberechtigung
  genau  festzustellen.  In  dieser  Beziehung  geht  das  Berufungsgericht
  davon  aus,  daß  der  Angeklagte  in  seiner  Eigenschaft  als  Bürger  der
Gemeinde  R.  das  Recht  hat,  an  bestimmten  Tagen,  den  sogenannten  Waldtagen,
  dürres  Holz  in  der  Staatswaldabteilung  K.  zu  hauen.  Ob  im  Sinne
dieser  Berechtigung  auch  die  Befugnis  gelegen  ist,  noch  nicht  völlig  dürres,
sondern  noch  teilweise  grünes  Holz  ohne  weiteres  zu  hauen,  oder  ob  darüber,
ob  solches  Holz  als  abgestorben  und  nicht  mehr  lebensfähig  zu  erachten  ist,
nicht  die  Forstbehörde  zu  entscheiden  hat,  hat  die  Strafkammer  nicht  näher
untersucht  und  gewürdigt.  Hierzu  kommt  aber  noch,  daß  die  Anklage  auch
dahin  geht,  der  Angeklagte  habe  die  Birke  gefällt,  um  das  daraus  gewonnene
Holz  zu  verkaufen.  Danach  wäre  auch  zu  prüfen  und  festzustellen  gewessen,
ob  dem  Angeklagten  bloß  das  Recht  zusteht,  zur  Deckung  des  eigenen  Bedarfs
dürres  Holz  zu  fällen,  und  ob  er  gleichwohl  die  Birke  zu  dem  Zwecke  fällte,
um  ihr  Holz  zu  verkaufen,  oder  ob  zu  dem  Inhalte  seiner  Forstberechtigung