Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).  201

auch  die  Befugnis  gehört,  über  seinen  eigenen  Bedarf  hinaus  dürres  Holz  zu
dem  Zwecke  des  Verkaufs  zu  hauen.

Falls  derselbe  aber  nach  der  einen  oder  nach  der  anderen  Richtung  sein
Recht  überschritten  hat,  so  erscheint  er  nach  Art.  9  a.  a.  O.  strafbar  und
ersatzpflichtig.  —  Das  Urteil  zweiter  Instanz  war  aufzuheben.  Urteil  vom
17.  Oktober  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  287//05.

Forstgesetz  vom  28.  März  1852/17.  Juni  1896  Art.  84.  Zu  „dürrem
oder  angefaultem  zur  Erde  liegendem  Holz“  gehören  auch  entsamte,  abgefallene
  Zapfen  der  Nadelbäume.

Das  Bayer.  Forstgesetz  regelt  die  Materie  der  Entwendung  von  Waldprodukten,
  d.  i.  sowohl  derjenigen  Erzeugnisse,  welche  der  Waldboden  hervorbringt,
  als  auch  überhaupt  aller  Gegenstände  des  Waldes,  die  der  jeweilige
Waldbesitzer  vermöge  der  ihm  nach  Art.  1  des  Forstgesetzes  zustehenden  freien
Benützung  seines  Waldes  aus  demselben  gewinnen  kann,  nicht  ausschließend;
es  bedroht  vielmehr  nur  die  Entwendungen  bestimmter  Waldprodukte,  und
zwar  die  in  Art.  79—87  einzeln  aufgeführten,  als  Forstfrevel  mit  Strafe.
Ob  die  Wegnahme  auch  noch  anderer  Waldprodukte  strafbar  sei,  bemißt  sich
nach  den  allgemeinen  Strafrechtsnormen.

Eine  analoge  Anwendung  der  Strafbestimmungen  des  Forstgesetzes  über
Forstfrevel  auf  andere  als  die  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Entwendungen  ist
ausgeschlossen.

Daß  die  im  vorliegenden  Fall  entwendeten  Fichtenzapfen  unter  den  Begriff
  „Waldprodukte“  fallen,  kann  mit  Grund  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden.
Es  ist  sohin  zunächst  zu  prüfen,  ob  die  Entwendung  dieses  Waldproduktes
unter  die  lex  specialis  des  Bayerischen  Forstgesetzes  fällt,  und  nur,  wenn
diese  Frage  verneint  wird,  kommt  zu  erwägen,  ob  die  fragliche  Entwendung
nach  den  allgemeinen  strafgesetzlichen  Bestimmungen  strafbar  ist.

Von  den  Strafbestimmungen  des  Forstgesetzes  kommt  zunächst  Art.  84
Abs.  1  in  Betracht,  wonach,  wer  unbefugter  Weise  oder  in  den  hierzu  nicht
angewiesenen  Waldorten  dürres  oder  angefaultes  zur  Erde  liegendes  Holz
oder  Stockholz  holt,  neben  dem  Ersatz  des  Wertes  mit  einer  demselben  gleichen
Geldstrafe  belegt  wird.

Das  Berufungsgericht  erachtet  die  Anwendbarkeit  des  Art.  84  im  vorliegenden
  Falle  für  ausgeschlossen,  weil  entsamte  Fichtenzapfen  nicht  als  Holz
im  Sinne  der  bezeichneten  Gesetzesbestimmung  anzusehen  seien.

Diese  Annahme  beruht  auf  einer  rechtsirrtümlichen,  weil  zu  engen  Auslegung
  des  Ausdrucks  Holz.

Im  engeren  Sinne  wird  unter  Holz  die  Holzsubstanz  der  Waldbäume  —
Wurzel--,  Stamm=  und  Astholz  —  verstanden.  Legt  man  den  fraglichen  Ausdruck
  in  diesem  Sinne  aus,  so  würde  unter  dürrem  zur  Erde  liegendem  Holz
allerdings  nur  das  vom  Baum  abgestoßene  dürre  Astholz  zu  verstehen  sein.

Für  die  Annahme,  daß  nur  die  unbefugte  Wegnahme  des  letzteren  im
Art.  84  des  Forstgesetzes  unter  Strafe  gestellt  werden  wollte,  bieten  aber  die
Materialen  zu  dieser  Gesetzesbestimmung  keinen  Anhaltspunkt.

Wenn  Art.  84  die  unbefugte  Wegnahme  des  dürren  oder  angefaulten
ur  Erde  liegenden  Holzes  unter  Strafe  stellt,  so  bezweckt  er,  das  Necht  des

aldbesitzers  auf  das  sogenannte  Raff=  und  Leseholz  zu  schützen.  Zu  diesem
gehören  aber  nicht  bloß  die  abgefallenen  dürren  Aeste,  sondern  auch  der
Schlagabraum,  beim  Hotzaufarbeiten  zurückgelassene  Späne,  Reiser,  Rindenstücke,
  also  Bestandteile  der  Bäume  im  weiteren  Sinne,  nicht  bloß  die  Holz-