202  Rechtsprechung.

substanz  derselben.  Es  werden  hiernach  als  Holz  im  Sinne  des  Art.  84  alle
abgefallenen  Bestandteile  der  Waldbäume,  welche  nicht  wie  Streu  und  Waldsamen
  unter  andere  Strafvorschriften  des  Forstgesetzes  fallen,  anzusehen  sein,
somit  auch  die  nach  dem  Ausfliegen  des  Samens  abgefallenen  dürren  Fichtenzopfen.
  Für  einen  forststrafrechtlichen  Schutz  gegen  die  Wegnahme  der
letzteren  sprechen  auch  dieselben  Erwägungen,  welche  für  die  Schaffung  der
Strafvorschriften  des  Forstgesetzes  über  Forstfrevel  überhaupt  maßgebend
waren,  nämlich  das  Bestreben,  den  Waldbestand  zu  erhalten  und  die  Waldkultur
  zu  fördern  und  das  Recht  des  Waldbesitzers  auf  die  Produkte  seines
Waldes  gegen  Eingriffe  zu  sichern.

Die  abgefallenen  Zapfen  dienen,  soweit  sie  auf  dem  Waldboden  liegen
bleiben,  gleich  dem  dürren  Astwerk,  der  Humusbildung,  und  insoweit  sie  aufgelesen
  werden,  bilden  sie  ebenso  wie  das  dürre  Astwerk,  weil  als  Brennmaterial
  verwendbar,  für  den  Waldbesitzer  ein  Verbrauchs=  und  Verwertungsobjekt.
  Zudem  sind  dürre  Fichtenzapfen  verholzte  Gewebe,  welche  gleich  den
dürren  Aesten  auf  natürlichem  Wege  vom  Baum  auf  den  Boden  gelangen.
Es  besteht  sohin  kein  ausreichender  Grund,  die  nach  der  Entfernung  vom
Baum  abgefallenen  dürren  Zapfen  vom  Begriff  „Holz“  im  Sinne  des
Art.  84  des  Forstgesetzes  auszuschließen.  Urteil  vom  6.  Juli  1905;  Rev.-Reg.
Nr.  152/05.

D.  Taudgericht  München  1  (Civilsachen).
Freiwillige  Gerichtsbarsteit.

Voraussetzungen  der  Eheschließung  nach  russischem  Recht  (§  45  Personenstandsgesetz;
  Art.  13  EG.  z.  BGB.).

Mit  Verfügung  vom  21.  Dezember  1905  lehnte  der  Standesbeamte  des
Standesamts  M.  die  Erlassung  des  Aufgebots  des  Studierenden  der  technischen
Hochschule  M.  mit  der  Malerin  Th.  ab,  weil  M.  noch  nicht  großjährig  sei
und  die  erforderliche  elterliche  Einwilligung  nicht  vorliege.

Auf  den  von  M.  gemäß  §  11  des  Personenstandsgesetzes  gestellten  Antrag
  beschloß  das  Amtsgericht  München  I  Abteilung  A  für  Civilsachen  nach
Anhörung  des  Stadtmagistrats  M.  am  18.  Januar  1906,  daß  der  Antrag
des  M.  auf  Anweisung  des  Standesbeamten  zur  Erlassung  des  Aufgebots  abgewiesen
  werde.  Das  Amtsgericht  ging  davon  aus,  daß  M.  als  Russe,  wenn
auch  als  Voraussetzung  zur  Eheschließung  nur  Ehemündigkeit,  die  gegeben  sei,
und  nicht  Volljährigkeit,  die  bei  ihm  erst  in  sieben  Monaten  eintrete,  verlangt
werde,  der  elterlichen  Eimvilligung,  solange  er  minderjährig  sei,  bedürfe,  daß
ein  Nachweis  der  Einwilligung  aber  nur  bezüglich  der  Mutter  vorliege,  der
Umstand  aber,  daß  der  Vater  sich  zur  Zeit  bei  der  russischen  Feldarmee  in
der  Mandschurei  befinde  und  daß  jeder  Versuch  einer  Verständigung  mit  ihm
ergebnislos  gewesen  sei,  bei  der  bevorstehenden  Rückkehr  der  Feldarmee  und
dem  Mangel  jeglichen  Nachweises  für  einen  Grund  zur  möglichst  raschen  Eheschließung
  eine  Umgangnahme  von  dem  Erfordernisse  der  väterlichen  Einwilligung
  nicht  rechtfertige.  ·  «

Gegen  diesen  Beschluß  hat  M.  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  des
Amtsgerichts  München  I  Abteilung  A  für  Civilsachen  am  23.  Januar  1906
Beschwerde  eingelegt  mit  dem  Antrage,  das  Standesamt  zur  Erlassung  des
Aufgebots  anzuweisen.  Zur  Begründung  der  Beschwerde  wurde  vorgebvacht,
es  werde  deshalb  eine  möglichst  baldige  Eheschließung  angestrebt,  weil  die
Braut  schon  im  7.  Monate  schwanger  sei  und  bei  ihrem  nervösen  Zustand