Landgericht  München  1  (Civilsachen).  203

durch  den  Makel  einer  unehelichen  Geburt  in  gesundheitlicher  Beziehung  auf
das  Schwerste  geschädigt  würde;  zugleich  wies  der  Beschwerdeführer  darauf
hin,  daß  die  Einwilligung  der  Mutter  vorliege,  der  Mangel  der  väterlichen
Eimwilligung  in  den  außergewöhnlichen  Umständen,  die  deren  Beschaffung  unmöglich
  machten,  begründet  sei,  und  daß  der  Mangel  der  väterlichen  Einwilligung
  ohne  Einfluß  auf  die  Gültigkeit  der  Ehe  sei.

Das  Amtsgericht  hat  erklärt,  der  Beschwerde  nicht  abhelfen  zu  wollen.

Die  Beschwerde  ist  nach  88  69,  19  des  FGG.  in  formeller  Beziehung
nicht  zu  beanstanden,  wurde  jedoch  als  materiell  unbegründet  erachtet.

Nach  §  45  des  Personenstandsgesetzes  hat  der  Standesbeamte  vor  Anordnung
  des  Aufgebots  sich  die  zur  Eheschließung  gesetzlich  notwendigen  Erfordernisse
  nachweisen  zu  lassen.  Da  die  beiden  Verlobten  ausweislich  der
Bestätigung  der  kais.  russ.  Gesandtschaft  in  München  vom  11.  Oktober  1905
die  russische  Staatsangehörigkeit  besitzen,  sind  gemäß  Art.  13  EG.  z.  BGB.
dee  Erfordernisse  der  Eheschließung  ausschließlich  nach  russischem  Nochte  zu
eurteilen.  «

Volljährigkeit  wird  nach  russischem  Rechte  bei  den  Verlobten,  gleichviel
welcher  Religion  sie  angehören,  nicht  gefordert,  sondern  nur  Ehemündigkeit,
die  bei  M.  gegeben  ist,  da  das  russische  Recht  zur  Ehemündigkeit  bei  Männern
nur  die  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  erfordert  (Leske-Löwenfeld,  Das
Eherecht  der  europäischen  Staaten  S.  717;  Schmitz-Wichmann,  Die  Eheschließung
  im  internationalen  Verkehr  Bd.  2  S.  164  II  a).  Insoweit  wäre
also,  wie  schon  der  Erstrichter  angenommen  hat,  die  Voraussetzung  zur  Eheschließung
  gegeben.

Dagegen  ist  nach  russischem  Rechte  (Civilgesetzbuch  Bd.  1  Teil  I  Art.  6)
die  Ehe  ohne  Einwilligung  der  Eltern  verboten.  Dies  gilt  für  alle  russischen
Staatsangehörigen  ohne  Rücksicht  auf  die  Religion.  Die  bestrittene  Frage,  ob
die  elterliche  Einwilligung  bei  den  der  russischen  Kirche  nicht  angehörenden
russischen  Staatsangehörigen  ohne  Rücksicht  auf  das  Alter  (Leske-Löwenfeld
  S.  719)  oder  nur  bis  zum  Eintritt  der  Volljährigkeit  (Schmitz-Wichmaun
  S.  164  Note  1)  erforderlich  ist,  mag  dahingestellt  bleiben,  da  M.  nach
russischem  Rechte  erst  mit  21  Jahren  volljährig  wird  (Leske-Löwenfeld
S.  717),  also  jetzt  —  er  ist  am  28.  August  1885  russ.  St.  geboren  —  noch
minderjährig  ist.  Die  Folgen  des  Mangels  der  elterlichen  Einwilligung  sind
auch  nach  russischem  Rechte  nicht  die  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  der  unter
Verletzung  dieser  Vorschrift  abgeschlossenen  Ehe,  sondern  es  wird  derjenige,
der  ohne  Einwilligung  der  Eltern  oder  gar  gegen  deren  ausdrückliches  Verbot.
eine  Ehe  eingeht,  auf  Antrag  derselben  mit  Gefängnis  von  41—8  Monaten
bestraft  und  verliert  zugleich  ohne  weiteres  das  Erbrecht  in  das  Vermögen  des
Elternteils,  gegen  dessen  Verbot  er  gehandelt  hat  (Leske-Löwenfeld  S.  719).

Wenn  nun  auch  die  Gültigkeit  der  Ehe  nicht  von  der  elterlichen  Einwilligung
  abhängig  gemacht  wird,  so  bietet  der  Mangel  der  Einwilligung  nach
russischem  Rechte  doch  ein  Ehehindernis,  welches  der  zur  Trauung  zuständige
Geistliche  berücksichtigen  muß  (Leske-Löwenfeld  S.  729,  777).

Da  sohin  die  elterliche  Einwilligung  für  die  beabsichtigte  Ehe  des  M.
ein  gesetzliches  Erfordernis  bildet  und  da  ben  Standesbeamten  ein  vorschriftsmäßiges
  Zeugnis  der  Heimatbehörde,  wie  es  in  Ziffer  III  der  Beilage  4  B
zur  Anweisung  zum  Vollzuge  des  Personenstandsgesetzes  (Reger-Dames,

Personenstandsgesetz,  3.  Aufl.  S.  203)  vorgesehen  ist,  nicht  vorgelegt  wurde
war  der  Standesbeamte  berechtigt  und  verpflichtet,  gemäß  §  45  Abs.  2  des