204  Literatur.

Ges.  zu  verlangen,  daß  ihm  die  zustimmende  Erklärung  der  Eltern  in  beglaubigter
  Form  beigebracht  werde.

Wenn  nun  auch  in  den  durch  die  russische  Gesandschaft  beglaubigten
Briefauszügen  ein  solcher  Nachweis  der  mütterlichen  Einwilligung  erblickt
werden  wollte,  so  fehlt  doch  jedenfalls  jeder  Nachweis  für  die  Einwilligung
des  Vaters.

M.  behauptet  nun  selbst  nicht  etwa,  daß  sein  Vater  einverstanden  sei
und  daß  er  nur  dessen  förmliche  Zustimmungserklärung  nicht  beibringen  könne,
er  macht  vielmehr  geltend,  daß  es  ihm  bisher  überhaupt  nicht  gelungen  sei,
den  Vater  wegen  der  beabsichtigten  Eheschließung  zu  befragen.  Bei  dieser
Sachlage  hat  der  Standesbeamte  auch  beim  Vorliegen  besonderer  Gründe,  die
eine  alsbaldige  Eheschließung  als  erwünscht  erscheinen  lassen,  nicht  die  Befugnis,
  den  Nachweis  der  väterlichen  Einwilligung  zu  erlassen.  Das  wäre
nach  Abs.  3  des  §  45  nur  möglich,  wenn  ihm  die  Tatsache  der  väterlichen
Einwilligung  irgendwie  glaubhaft  nachgewiesen  wäre  oder  wenn  die  Beibringung
  des  Nachweises  überhaupt  unmöglich  wäre  (vgl.  Entsch,  des  Verwaltungsgerichtshofs
  Bd.  7  S.  273).  Da  M.  ober  selbst  angibt,  daß  eine
Erklärung  seines  Vaters,  ob  dieser  mit  der  Eheschließung  einverstanden  ist,
überhaupt  noch  nicht  habe  erholt  werden  können,  und  da  nach  der  Sachlage
die  Beibringung  des  Nachweises  nur  zur  Zeit  nicht  möglich  ist,  sieht  sich  das
Beschwerdegericht,  trotz  der  vom  Beschwerdeführer  für  die  Dringlichkeit  der
Eheschließung  vorgebrachten  Gründe,  nicht  in  der  Lage,  den  Standesbeamten
zur  Umgangnahme  von  den  Erfordernissen  des  Nachweises  der  väterlichen  Einwilligung
  und  zur  Erlassung  des  Aufgebots  anzuweisen.

Die  Beschwerde  war  daher  als  unbegründet  zurückzuweisen.  Beschluß
vom  1.  Februar  1906;  Beschw.-Reg.  Nr.  32/06.

III.  Literatur.

J.  Schweitzer  Verlag  (Arthur  Sellier)  in  Müluchen.

u)  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  vom  24.  März
1897  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  Bayerischen  Ansführungsgesetzes  und
der  einschlägigen  Vollzugsvorschristen  erläntert  von  Anton  Steiner,  Amtsrichter
in  München.  05.  Geb.  9  Mk.  60  Pfg.

In  glücklicher  Weise  behandelt  der  Verfasser  unter  Verwertung  der  Literatur  und
Rechtsprechung  die  gerade  jetzt  beim  allmähligen  Ausscheiden  der  Subhastationsordnung  in
der  Praxis  auftretenden  Fragen  des  Übergangsrechts.  Bemerkenswert  ist  die  Ubersichtlichkeit,
  Klarheit  und  Selbständigkeit  der  Erläuterungen  des  Gesetzes,  deren  praktischer  Wert
durch  Anführung  zahlreicher,  mit  Verweisungen  auf  die  einschlägigen  Gesehesstellen  versehener
  Beispiele  erhöht  wird.  Der  Anhang  enthält  gebührenrechtliche  Bestimmungen.  Ein
ausführlich  bearbeitetes  Sachregister  bildet  den  Schluß  des  Werkes.

h)  Grundriß  des  materiellen  Liegenschaftsrechts  des  BGB.  unter  Verüsssichtigung
der  Bayer.  Ausführungs-  und  Ubergangsvorschriften  bearbeitet  von  Siegfrie
Schwab,  Amtsrichter  in  Schwabach.  1905.

Eine  knappe,  aber  in  ihrem  systematischen  Aufbau  übersichtlich  und  praktisch  angelegte

#smeneung.  des  materiellen  Liegenschaftsrechts  des  BEGB.  Fur  den  bayerischen
raktiker  als  Nachschlagebuch  besonders  verwertbar  mit  Rücksicht  auf  die  in  das  System
eingesügten  Hinweise  auf  die  Bayer.  Ausführungs=  und  Ülbergangsvorschriften.  .

Reduikiutss:(21d«kuile  zf  ätJ  München,Luifensttaßelell.

Ill:  die  Medaktion  verantwortlich:  Landgerichtsrat  Dr.  Engelmann  in  München.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.