7.  Zührgang.  M  B.  15.  April  1906.
Dr.  J.  A.  Soufferk's
Plätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Cb.  Sygelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  l.  Abhandlungen:  Schäfer,  Voraussehungen  der  kreihändigen  Beräußerung  von  Grundstücken  im
Konkurse  i  Pondere  Hypotheken.  Verzicht  auf  Ab-80
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Unterschrift  des  prokokollierenden  Beamten  soigt.  II.  Rechtsprechung:  Reichsgericht  (Civil-  und
Strassachen);  Vayer.  Oberstes  Londesgericht  in  Mnchen  (Civil=  und  Straffachen);  Oberlandesgericht

I.  Abhandlungen.

Voranssetzungen  der  freihändigen  Veräußerung  von  Grundstücken  im
Konkurse.  Wirkung  derselben  auf  Absonderungsrechte,  insbesoudere
Hypotheken.  Verzicht  auf  Absonderungerechte.

88  C,  47,  64,  117,  120,  127,  134,  163  4&amp;0.

Nach  einem  praktischen  Falle  erörtert  von  Oberlandesgerichtsrat  Schäfer  in
Bamberg.

In  einem  im  Jahre  1899  eröffneten  Konkurse  entschloß  sich  der  Konkursverwalter,
  das  dem  Gemeinschuldner  gehörige,  mit  Hypotheken  belastete  Grundvermögen
  aus  freier  Hand,  d.  h.  nicht  in  den  Formen  der  Zwangsvollstreckung,
im  Wege  öffentlicher  notarieller  Versteigerung  zu  veräußern.  Er  erwirkte
hierzu,  da  ein  Gläubigerausschuß  nicht  bestellt  war,  die  Genehmigung  der
Gläubigerversammlung,  welche  jedoch  nur  unter  der  Bedingung  erteilt  wurde,
daß  auch  die  Hypothekgläubiger  sich  damit  einverstanden  erklärten.  Auch  diese
willigten  in  die  öffentliche  Versteigerung  ein.  Solche  fand  in  Anwesenheit  des
Konkursverwalters  statt.  Durch  den  erzielten  Strichserlös  konnte  nur  die
I.  Hypothek  ganz,  die  ll.  aber  bloß  teilweise  gedeckt  werden,  während  noch  mehrere
weitere  Hopotheten.  vollständig  ausfielen.  Dessenungeachtet  erteilte  der  Verwalter
  ohne  Anhörung  der  nicht  gedeckten  Hypothekengläubiger  sofort  nach  der
Versteigerung  definitiv  den  Zuschlag.  Die  Verteilung  des  Strichserlöses  fand
nach  der  gesetzlichen  Rangordnung  statt.  Sämtliche  Hypothekengläubiger  ließen
ihre  Hypotheken  löschen,  mit  Ausnahme  des  zweiten.  Dieser,  welcher  vor  der
Versteigerung  seine  ganze  Forderung  unter  Beanspruchung  des  Absonderungsrechtes
  im  Konkursverfahren  angemeldet  hatte,  erklärte  sich  nur  zur  Teillöschung
soweit  er  wirklich  gedeckt  worden  war,  bereit.  Die  Ansteigerer  der  Grundstücke

LXXI.