206  Voraussetzungen  der  freihändigen  Veräußerung  von  Grundstücken  2c.

erhoben  darauf  im  Jahre  1902  Klage  auf  Löschung  gegen  diesen  Hypothekgläubiger.
  Das  Landgericht  gab  der  Klage  statt  unter  folgenden  Ausführungen:
Der  Beklagte  habe  seine  Zustimmung  zur  Versteigerung  ohne  Vorbehalt
  gegeben  und  solche  insbesondere  nicht  an  die  Bedingung  geknüpft,  daß
er  aus  dem  Erlös  mit  seiner  Hypothek  befriedigt  wurde;  er  habe  bei  der
Erteilung  seiner  Zustimmung  nur  bemerkt,  eine  solche  sei  gar  nicht  notwendig,
weil  der  Konkursverwalter  zum  Verkauf  aus  freier  Hand  nur  der  Genehmigung
  der  Gläubiger  bedürfe;  die  Zustimmung  der  Hypothekengläubiger
sei  hier  erforderlich  gewesen,  da  die  Gläubigerversammlung  den  Kontursverwalter
  nur  ermächtigt  habe,  mit  Zustimmung  der  Hypothekengläubiger
den  freihändigen  Verkauf  durchzuführen.  Es  frage  sich,  ob  durch  die  Versteigerung
  des  schuldnerischen  Grundbesitzes  die  Hypothek  des  Beklagten  erloschen
  sei,  oder  ob  diese  trotz  der  ihm  aus  dem  Erlös  nach  dem  Rangververhältnisse
  seiner  Hypothek  zugegangenen  Teilbefriedigung  in  der  im  Konkursverfahren
  ungedeckt  gebliebenen  Höhe  noch  zu  Recht  bestehe.  Bei  Beantwortung
  dieser  Frage  sei  davon,  auszugehen,  daß  vom  Standpunkte  des
Gemeinschuldners,  welcher  allein  maßgebend  sei,  die  Versteigerung  seiner
Immobilien  sich  als  ein  unfreiwilliger  Verkauf  darstelle  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  die  Versteigerung  im  Rahmen  der  Subhastationsordnung  erfolgte  oder
ob  sie  der  Kostenersparung  halber  auf  Grund  des  §  122  (jetzt  §  134)  KO.
durch  freihändigen  Verstrich  betätigt  worden  sei.  Auch  bei  der  letzteren  handle
es  sich  nicht  um  eine  freiwillige  Veräußerung  seitens  des  Grundbesitzers,  des
Gemeinschuldners,  sondern  um  die  im  Wege  des  Konkursverfahrens  betriebene
Versilberung  der  Immobilien  des  Kridars  durch  den  Konkursverwalter  und
bezwecke  auch  der  freihändige  Verstrich  nichts  anderes  als  die  Befriedigung  der
Konkursgläubiger  durch  Veräußerung  der  zur  Masse  gehörigen  Grundstücke.
Daraus  ergebe  sich,  daß  die  vom  Konkursverwalter  durchgeführte  freihändige
Versteigerung  materiell  einer  Zwangsvollstreckung  gleichstehe  (RGer.  in  Civilf.
Bd.  42  S.  89).  Dementsprechend  sei  auch  der  Strichserlös  im  Anschluß
an  die  in  Art.  107,  108  der  Bayer.  Subh.-Ordn.  aufgestellten  Rangordnung
verteilt  worden.  Die  materielle  Gleichstellung  der  freihändigen  Versteigerung
mit  der  Durchführung  einer  formellen  Zwangsvollstreckung  äußere  als
weitere  Wirkung  die  Erlöschung  der  auf  den  Versteigerungsobjekten  ruhenden
Hypotheken.  Dem  Beklagten  stehe  überdies  der  §  57  (jetzt  8  64)  KO.  entgegen:
  er  habe  den  Ausfall,  den  er  als  Absonderungsberechtigter  bei  der
Versteigerung  der  Grundstücke  erlitten,  zu  den  nicht  berechtigten  Forderungen
angemeldet  und  die  ihn  hiernach  für  den  Ausfall  treffende  Quote  angenommen.
  In  der  Anmeldung  des  Ausfalls  und  in  der  Annahme  der  Quote
als  nicht  berechtigter  Gläubiger  sei  ein  Verzicht  auf  weitere  Rechte  aus  den
Immobilien  gelegen.

Der  Beklagte  legte  gegen  dieses  Urteil  Berufung  ein.  In  der  ll.  Instanz
kam  ein  Vergleich  zustande,  wonach  die  Kläger  dem  Beklagten  die  Hälfte  seiner
noch  ungedeckten  Forderung  zu  zahlen  versprachen,  der  Konkursverwalter  einen
Anteil  der  beklagtischen  Kosten  übernahm  und  der  Beklagte  die  Löschung  bewilligte.
  Da  infolge  des  Vergleichs  die  dem  Prozesse  zugrunde  liegenden
interessanten  Rechtsfragen  im  ll.  Rechtszuge  nicht  zur  Entscheidung  gelangten,
dürfte  eine  kurze  Erörterung  derselben  hier  gestattet  sein.  17  die  fragliche
  Konkurssache  nach  dem  bisherigen  Rechte  zu  behandeln  war,  soll  doch  im
folgenden,  da  die  einschlägigen  Gesetzesstellen  in  sachlicher  Hinsicht  übereinstimmen,
  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  nur  das  neue  Konkursrecht  in  Anwendung
gebracht  werden.