Voraussetzungen  der  freihändigen  Veräußerung  von  Grundstücken  rc.  207

Es  ist  zu  untersuchen,  unter  welchen  Voraussetzungen  dem  Konkursverwalter
  die  freihändige  Veräußerung  von  Grundstücken,  die  zur  Masse
gehören,  erlaubt  ist,  ferner  welche  Wirkung  diese  Veräußerung  hinsichtlich  der
auf  den  Grundstücken  haftenden  dinglichen  Rechte  hat,  endlich  wie  ein  Verzicht
der  Realgläubiger  auf  ihr  Absonderungsrecht  beschaffen  sein  muß.

I.

Der  Konkursverwalter  hat  gemäß  §  6  Abs.  2,  §  117  Abs.  1  KO.  das
Recht  und  die  Pflicht,  das  gesamte  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögen  zu
verwerten.  Er  muß  also  die  beweglichen  und  unbeweglichen  Gegenstände  veräußern;
  hierzu  stehen  ihm  zwei  Wege  offen:  die  Veräußerung  aus  freier
Hand  und  das  Zwangsvollstreckungsverfahren.  Bei  beweglichen  Sachen
steht  dem  Konkursverwalter  das  unbeschränkte  Wahlrecht  zwischen  beiden  Wegen
zu  (Jäger,  Komm.  z.  KO.,  2.  Aufl.  8  127  Anm.  2);  bei  unbeweglichen
Gegenständen  jedoch  ist  er  nach  §  134  Nr.  1  KO.  bezüglich  der  Veräußerung
aus  freier  Hand  verpflichtet,  die  Genehmigung  des  Gläubigerausschusses,  und
wenn  ein  solcher  nicht  bestellt  ist,  die  Genehmigung  einer  Gläubigerversammlung
einzuholen  (Jäger  a.  a.  O.  8  134  Anm.  1).  Was  aber  unter  Veräußerung
aus  freier  Hand  zu  verstehen  ist,  darüber  besteht  in  der  Rechtslehre  eine
Meinungsverschiedenheit.

Während  von  einem  Teil  der  Rechtslehre  (v.  Sarwey-Bossert,  Komm.
z.  KO.,  4.  Aufl.  §  134  Anm.  3;  L.  Seuffert,  Das  Konkursprozeßrecht  8  48
Note  14;  Wolff,  Komm.  z.  KO.  §  134  Anm.  3;  v.  Wilmowski-Kurlbaum,
Komm.  z.  KO.,  6.  Aufl.  §  134  Anm.  1;  Willenbücher,  Komm.  z.  KO.,  2.  Aufl.

197;  Meyer,  Die  KO.,  Handausgabe  8  134  Anm.  I,  1)  behauptet  wird,
freihändig  sei  jede  Veräußerung,  welche  nicht  in  der  Form  der  Zwangsvollstreckung
  erfolge,  so  daß  in  allen  Fällen  nicht  vollstreckungsmäßiger  Veräußerung
  die  Genehmigung  nach  §  134  Nr.  1  erforderlich  sei,  stellen  andere
(Jäger  a.  a.  O.  §  134  Anm.  1;  Petersen-Kleinfeller,  Komm.  z.  KO.,
4.  Wn.  §  134  Anm.  15;  Fitting,  Reichskonkursrecht  und  Konkursverfahren,
3.  Aufl.  §  23  Note  35;  Endemann,  Konkursverfahren  §  72  Note  45)  die
Ansicht  auf,  freihändig  sei  bloß  die  nichtöffentliche  Veräußerung,  nicht  aber
auch  die  öffentliche  freiwillige  Versteigerung,  so  daß  bei  letzterer  die  erwähnte
Genehmigung  nicht  einzuholen  sei.

Die  erstere  Meinung  dürfte  die  richtige  sein  aus  folgenden  Gründen.

Jäger  bringt  a.  a.  O.  zur  Rechtfertigung  des  Satzes,  daß  die  freiwillige
  öffentliche  Versteigerung  als  konsensfrei  gelten  müsse,  vor,  die  freiwillige
  Veräußerung  bilde  nach  §  21  Abs.  3  KO.  den  Gegensatz  zur  Zwangsversteigerung,
  die  freihändige  Veräußerung  aber  den  Gegensatz  zur  öffentlichen
Versteigerung  im  Sinne  des  3  383  Abs.  3  mit  §  156  BGB.;  ohne  zwingenden
Grund  dürfe  nicht  zugegeben  werden,  daß  die  dem  neuen  Reichsrecht  angepaßte
KO.  die  Veräußerung  aus  freier  Hand  anders  als  das  BGB.  (z.  B.  in  den
58  388,  1221),  die  CPO.  (§  820)  und  das  HGB.  (8  373  Abs.  2)  im  Gegensatz
zur  Veräußerung  in  den  Formen  der  Zwangsvollstreckung  stelle;  freihändig  sei
vielmehr  nur  die  nichtöffentliche  Veräußerung,  nicht  aber  auch  die  freiwillige
  öffentliche  Versteigerung,  welche  die  durch  §  134  Nr.  1  angestrebte
Garantie  für  ordnungsmäßige  Verwertung  biete.  Hiergegen  ist  Nachstehendes.
zu  bemerken.

Die  Unterscheidung  zwischen  „freiwillig“  und  „freihändig“  ist  nicht  zutreffend;
  beide  Ausdrücke  sind  vielmehr  hier  aun  belreihänd  #  Fri  ist  “
„nicht  gehindert“  oder  „nicht  gebunden“;  freiwillig  ist  also  die  Veräußerung,

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