208  Voraussetzungen  der  freihändigen  Veräußerung  von  Grundstücken  rc.

wenn  der  Wille,  sie  vorzunehmen,  nicht  gehindert,  und  freihändig,  wenn  die
Hand,  welche  diesen  Willen  ausführt,  nicht  gebunden  ist.  Beides  läuft  sonach
auf  das  nämliche  hinaus.  Die  KO.  gebraucht  auch  beide  Worte  als  gleichbedeutend;
  denn  die  in  §  21  Abs.  3  erwähnte  „freiwillige  Veräußerung"  ist
nichts  anderes  als  die  „Veräußerung  aus  freier  Hand“  in  §  134  Nr.  1.  Den
Gegensatz  dazu  bildet  die  vollstreckungsmäßige  Veräußerung,  welche  ohne  den
Willen  und  ohne  die  Hand  des  Eigentümers  erfolgt.

Richtig  ist,  daß  die  in  der  KO.  vorkommenden  Ausdrücke  nicht  in  einem
anderen  Sinne  aufgefaßt  werden  dürfen  als  im  übrigen  Reichsrecht;  das
geschieht  aber  auch  hier  nicht.  Der  §  134  Nr.  1  spricht  von  Veräußerung
aus  freier  Hand,  ohne  einen  Gegensatz  zu  bezeichnen,  die  citierten  Gesetzesstellen
aus  BGB.,  CPO.  und  HGB.  aber  sprechen  von  Verkauf  aus  freier  Hand
im  Gegensatz  zur  öffentlichen  Versteigerung.  Veräußerung  und  Verkauf  ist
also  nicht  dasselbe.  «

Unter  Veräußerung  im  Sinne  des  BGB.  versteht  man  ein  Rechtsgeschäft,
  durch  welches  jemand  ein  ihm  zustehendes  Recht  auf  einem  anderen
überträgt  (Windscheid-Kipp,  Pand.,  8.  Aufl.  8  69  S.  273;  Staudinger,
Komm.  z.  BGB.,  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  305  VIH  B.;  Endemann,  Lehrb.  des
B.  R.,  8.  Aufl.  Bd.  1  S.  285  Note  19).  Hier  handelt  es  sich  um  Ubertragung
des  Eigentums  an  unbeweglichen  Gegenständen  unter  Lebenden  und  zwar,  da
der  Konkursverwalter  zu  Schenkungen  nicht  befugt  ist  (Jäger  a.  a.  O.  86
Anm.  36,  §  133  Anm.  2)  gegen  Entgelt.  Es  fallen  also  hier  unter  den  Begriff
„Veräußerung“  nur  Verkauf  und  Vertauschung.  Verkauf  im  weiteren  Sinne
ist  die  Veräußerung  einer  Sache  gegen  einem  bestimmten  Preis  in  Geld
(5  433  BGB.).  Mit  Rücksicht  auf  die  Art  der  Preisfestsetzung  ist  zu  unterscheiden
  zwischen  Verkauf  im  engeren  Sinne  und  Versteigerung.  Letztere  ist
gemäß  §  461  BGB.  auch  ein  Verkauf;  der  Unterschied  besteht  bloß  darin,  daß
bei  der  Versteigerung  der  Preis  durch  Angebot  des  Käufers  und  Zuschlag  des
Verkäufers  nach  §  156  a.  a.  O.,  beim  Verkauf  durch  direkte  Unterhandlung
zwischen  Käufer  und  Verkäufer  bestimmt  wird.  Es  umfaßt  der  Begriff  Veräußerung
  demnach  sowohl  den  Verkauf  im  engeren  Sinne,  als  auch  die  Versteigerung.
  Die  oben  angeführten  Paragraphen  aus  BGB.,  CPO.  und  HGB.
stellen  den  Verkauf  im  engeren  Sinne  und  die  öffentliche  Versteigerung  einander
gegenüber.  Ein  solcher  Gegensatz  findet  sich  in  §  134  Nr.  1  nicht  und  konnte
auch  nach  dem  oben  entwickelten  Begriffe  von  Veräußerung  nicht  aufgestellt
werden.  Eine  sich  widersprechende  Auslegung  des  Konkursrechts  und  des  übrigen
Reichsrechts  liegt  also  hier  nicht  vor.

Die  Richtigkeit  der  hier  vertretenen  Ansicht  ergibt  sich  auch  aus  dem
Gesetzestext.  Wenn  in  §  134  Nr.  1  die  freiwillige  öffentliche  Versteigerung
von  der  Konsenspflicht  hätte  ausgenommen  werden  wollen,  so  hätte  dies  der
Gesetzgeber  leicht  ausdrücken  können  durch  einen  Zusatz  z.  B.:  „wenn  ein
unbeweglicher  Gegenstand  aus  freier  Hand  ohneöffentliche  Versteigerung
veräußert  werden  soll“,  und  er  hätte  es  sicherlich  ebenso  getan,  wie  im  BGB.,
im  HGB.  und  in  der  CPO.,  wenn  er  die  Ausnahme  gewollt  hätte.  Daß  aber
eine  solche  nicht  beabsichtigt  war,  zeigen  die  Motive  klar  und  deutlich,  wo  es
heißt:  „Mit  ihr  (Veräußerung  eines  Bezugsrechts)  stellt  die  Nr.  1  des  §  122
(jetzt  §  134)  zwei  andere  Fälle  außerordentlicher  Veräußerung  zusammen,
die  Fälle,  daß  ein  unbeweglicher  Gegenstand  aus  freier  Hand,  also  nicht  in
den  Formen  einer  Zwangsvollstreckung  verzußert  werden  soll“
(Hahn,  Materialien  Bd.  4  S.  320).  Hier  ist  von  einem  Gegensatz  zwischen
freihändiger  Veräußerung  und  freiwilliger  öffentlicher  Versteigerung  keine  Rede,