Voraussetzungen  der  freihändigen  Veräußerung  von  Grundstücken  2c.  209

sondern  bestimmt  ansgedrückt,  daß  der  Gegensatz  zur  freihändigen  Veräußerung
die  zwangsvollstreckungsmäßige  sei.  Mit  Recht  bemerkt  L.  Seuffert  a.  a.  O.
hierzu,  man  dürfe  sich  bei  Wortauslegungen  nicht  ohne  zwingenden  Grund  von
den  Motiven  entfernen.

Das  einzige,  was  für  die  gegnerische  Ansicht  mit  Grund  vorgebracht
werden  kann,  ist,  daß  durch  die  freiwillige  öffentliche  Versteigerung  die  in  §  134
Nr.  1  angestrebte  Garantie  für  ordnungsmäßige  Verwertung  geboteun
wird;  allein  das  Gesetz  hat  sich  damit  nicht  begnügt,  sondern  bei  jeder  freihändigen
  Veräußerung  von  Grundstücken,  sei  es  Verkauf  oder  Versteigerung,
die  Einholung  der  Genehmigung  angeordnet  und  zwar  mit  Recht;  denn  es
handelt  sich  dabei  um  eine  wichtige  Maßregel,  welche  die  Motive  a.  a.  O.  als
einen  Fall  außerordentlicher  Veräußerung  bezeichnen.  Bei  beweglichen
Gegenständen  hat  das  Gesetz  dem  Konkursverwalter  das  freie  Wahlrecht  bezüglich
der  Art  der  Veräußerung  gelassen,  weil  die  Mobiliarmasse  meistens  den  geringeren
  Teil  des  Konkursvermögens  bildet  und  bei  dem  niedrigen  Werte  der
einzelnen  Sachen  die  Art  der  Veräußerung  nicht  so  wichtig  ist.  Bei  Immobilien
handelt  es  sich  aber  gewöhnlich  um  bedeutendere  Werte;  hier  hat  die  Gläubigerschaft
  ein  großes  Interesse  daran,  jedesmal  gehört  zu  werden,  wenn  der
Konkursverwalter  eine  freihändige  Veräußerung  vor  hat.  Es  dürfte  sonach  die
Ansicht,  daß  bei  jeder  Veräußerung  von  Grundstücken,  welche  nicht  in  den
Formen  der  Zwangsvollstreckung  erfolgt,  die  Genehmigungspflicht  nach  §  134
Nr.  1  besteht,  wohl  begründet  sein.  Im  gegenwärtigen  Falle  hat  sich  der
Konkursverwalter  dieser  Ansicht  angeschlossen  und  trotz  der  von  ihm  beabsichtigten
kkeiuigen  öffentlichen  Versteigerung  die  Genehmigung  der  Gläubigerversammlung
eingeholt.  ·

Ob  zu  der  freihändigen  Veräußerung  der  unbeweglichen  Gegenstände  auch
die  Einwilligung  der  absonderungsberechtigten  Gläubiger  erforderlich
war,  soll  später  besprochen  werden.

II.

Die  Ansicht  des  Landgerichts,  daß  die  freiwillige  öffentliche  Versteigerung
des  Grundvermögens  durch  den  Konkursverwalter  materiell  gleichgestellt  sei
mit  einer  formalen  Zwangsvollstreckung  und  daher  die  gleiche  Wirkung
bezüglich  der  auf  den  Grundstücken  haftenden  Belastung  habe,  ist  irrig.  «

Das  Konkursverfahren  ist  allerdings  an  sich  ein  Zwangsverfahren
(Universalexekution)  und  deshalb  vom  Standpunkte  des  Gemeinschuldners  aus,
welcher  aber  nicht  allein  maßgebend  ist,  weil  auch  die  Gläubiger  zu  berücksichtigen
sind,  auch  die  vom  Verwalter  vorgenommene  freiwillige  Veräußerung  der
Immobilien  eine  Zwangsmaßregelj;  allein  das  ist  nicht  gleichbedentend  mit
Zwangsvollstreckung.  Da  der  Konkursverwalter  nur  die  Rolle  eines
Pflegers  hat  und  kein  Organ  der  staatlichen  Zwangsgewalt  ist,  sind  die  von
ihm  ohne  die  Zuziehung  solcher  Organe  betätigten  Veräußerungen  freiwillige.
Dies  ergibt  sich  z.  B.  auch  klar  aus  §  21  Abs.  3  KO.,  wonach  eine  vom
Verwalter  vorgenommene  freiwillige  Veräußerung  des  von  dem  Gemeinschuldner
vermieteten  oder  verpachteten  Grundstücks  auf  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis
wie  eine  Zwangsversteigerung  wirkt;  diese  Bestimmung  wäre  ganz  überflüssig,
  wenn  die  freiwillige  Versteigerung  schon  einer  Zwangsversteigerung
gleich  wäre.  Nur  die  vom  Verwalter  in  den  Formen  der  Zwangsvollstreckung
durchgeführte  Veräußerung  steht  auch  ihren  Wirkungen  nach  der  Zwangsvollstreckung
  gleich,  sodaß  hierdurch  die  dinglichen  Belastungen  (Hypotheken)
erlöschen  (Bayer.  Hyp.-Ges.  8  76  Ziff.  6,  §  81;  Regelsberger,  Bayer.  Hyp.=