210  Voraussetzungen  der  freihändigen  Verdußerung  von  Grundstücken  2c.

Recht,  3.  Aufl.  S.  471  IV;  B86.  8  52  Abs.  1,  §  91  Abs.  1).  Bei  freihändiger
  Veräußerung  muß  der  Konkursverwalter  entweder  die  Absonderungsrechte,
  welche  auf  den  Grundstücken  ruhen,  durch  Befriedigung  der  Gläubiger
beseitigen,  oder  sie  gehen  unberührt  auf  die  Ansteigerer  über  (Jäger  a.  a.  O.
,  ’Anm.2;v.Sarwey-Vosscrta.a.-O.§126Ziff.2Abs.2;
Petersen-Kleinfeller  a.  a.  O.  §§  126,  127  Ziff.  2;  Das  Recht  1903
S.  547—548).

Das  landgerichtliche  Urteil  stützt  sich  hauptsächlich  auf  eine  Entscheidung
des  Reichsgerichts  vom  12.  November  1898.  In  dem  derselben  zugrunde
liegende  Fall  hatte  der  Konkursverwalter  ein  Speditionsinventar  durch  einen
Gerichtsvollzieher  für  die  Konkursmasse  versteigern  lassen.  Schon  vorher  hatte
ein  Hypothekglänbiger  dem  Verwalter  gegenüber  ein  Absonderungsrecht  an  den
Inventar  geltend  gemacht,  indem  er  solches  als  Zubehör  der  ihm  als  Hypothekgläubiger
  verpfändeten  Grundstücke  des  Kridars  in  Anspruch  nahm.  Als  ungeachtet
  seines  Widerspruchs  die  Veräußerung  des  Inventars  aus  freier  Hand
erfolgt  war,  erhob  der  Gläubiger  Klage  auf  Herausgabe  des  Strichserlöses.
Das  Reichsgericht  erklärte  diesen  in  den  beiden  Vorinstanzen  abgewiesenen
Anspruch  für  begründet.  Der  Berufungsrichter  hatte  ausgeführt,  es  sei  der
Eigentümer  eines  mit  Hypotheken  belasteten  Grundstücks  in  der  Verfügung
über  die  der  Hypothek  haftenden  beweglichen  Zubehörstücke,  so  lange  sie  nicht
beschlagnahmt  seien,  nicht  beschränkt;  solche  Zubehörungen  würden  durch  die
Veräußerung  und  Wegschaffung  aus  dem  Pfandverbande  gelöst;  der  Hypothekgläubiger
  habe  hiegegen  kein  Wiederspruchsrecht;  die  fragliche  Verwertung  durch
den  Konkursverwalter  sei  kein  Akt  der  Zwangsvollstreckung,  sondern  stehe  jener
durch  den  Eigentümer  gleich.  Hiegegen  bemerkte  das  Reichsgericht,  der  Hypothekgläubiger
  nehme  kein  dingliches  Recht  an  den  veräußerten  Zubehörungen
selbst  in  Anspruch,  sondern  erkenne  an,  daß  sie  durch  die  Veräußerung  und
Wegschaffung  von  seinem  dinglichen  Rechte  frei  geworden  seien,  verlange  aber
dafür  abgesonderte  Befriedigung  aus  dem  Erlöse,  und  fuhr  dann  fort:  „Wollte
man  die  Veräußerung  durch  den  Konkursverwalter  der  durch  den  Eigentümer
erfolgten  lediglich  gleichstellen,  so  würde  dabei  übersehen,  daß  der  Verwalter
nicht  bloß  die  Interessen  des  Kridars,  sondern  auch  die  der  Gläubiger  wahrzunehmen
  hat,  und  daß  die  Veräußerung  der  zur  Masse  gehörigen  Gegenstände
zum  Zwecke  der  Befriedigung  der  Konkursgläubiger  erfolgt.  Dieser  letztere
Umstand  ist  ausschlaggebend.  Von  ihm  aus  muß,  wenn  es  auch  richtig  sein
mag,  daß  eine  solche  Veräußerung  nicht  schlechthin  und  nicht  in  allen  Beziehungen
  als  eine  Zwangsvollstreckung  betrachtet  werden  darf  (Jur.  Wochenschr.
1886  S.  358  Nr.  18),  doch  anerkannt  werden,  daß  sie  materiell  einer  solchen
gleichsteht,  und  daß  sie  in  Beziehung  auf  dritte,  denen  das  Gesetz  ein  Widerspruchs=
  oder  Vorzugsrecht  für  den  Fall  einer  Zwangsvollstreckung  beigelegt
hat,  wie  eine  solche  wirkt.“  Es  ist  zunächst  darauf  hinzuweisen,  daß  das
Reichsgericht  hier  ansdrücklich  erklärt  hat,  eine  freihändige  Veräußerung
durch  den  Konkursverwalter  sei  nicht  schlechthin  und  nicht  in  jeder  Beziehung
  eine  Zwangsvollstreckung.  Wenn  sodann  die  freihändige
Veräußerung  der  vollstreckungsmäßigen  materiell  gleichgestellt  und  für  die
Absonderungsberechtigten  wie  eine  Vollstreckung  wirkend  bezeichnet  wird,  so  ist
dies  nur  dahin  zu  verstehen,  daß  durch  beide  Arten  der  Veräußerung  dem
Absonderungsgläubiger  der  ihm  haftende  Gegenstand  selbst  entzogen  wird  und
an  dessen  Stelle  der  Erlös  tritt.  Diese  Entscheidung  paßt  also  nur  auf  die
damals  vorliegende  Veräußerung  von  beweglichen  Zubehörungen  und  nicht
auf  die  hier  fragliche  Verwertung  von  Grundstücken.  Die  ersteren  werden