Voraussetzungen  der  freihändigen  Veräußerung  von  Grundsticken  2c.  211

durch  die  Veräußerung  und  Wegschaffung  vom  Grundstücke,  bevor  sie  zu  Gunsten
des  Gläubigers  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  von  der  Haftung  für  die
dinglichen  Lasten  frei  (6  35  Bayer.  Hyp.-Ges.;  §  1121  Abs.  1  BGB.)  und
es  kann  dann  der  Gläubiger  vom  Konkursverwalter  nur  den  Erlös,  nach  dem
BGB.  a.  a.  O.  nicht  einmal  diesen  mehr  (Jäger  a.  a.  O.  §  4  Anm.  5),
verlangen.  Anders  ist  es  aber  bei  der  Veräußerung  der  verpfändeten  Grundstücke;
  hier  geht  bei  freihändiger  Veräußerung  die  dingliche  Last  nicht  unter;
dies  tritt,  wie  schon  erwähnt,  nur  bei  der  vollstreckungsmäßigen  Veräußerung
ein.  Das  reichsgerichtliche  Urteil  war  also  im  gegebenen  Falle  nicht  anwendbar
  und  beweist  für  die  hier  strittige  Frage  nichts.

Wenn  die  freihändige  Veräußerung  von  Immobilien  einer  Zwangsvollstreckung
  gleich  wäre,  so  würde  die  erhobene  Löschungsklage  überflüssig  sein;
denn  es  müßte  die  Löschung  der  Hypotheken  dann  doch  von  Amts  wegen  herbeigeführt
  werden,  wie  dies  in  Art.  94  der  Bayer.  Subh.-Ordn.  bezüglich  des
Hypothekenbuchs  und  iu  §§  130,  158  ZVG.  bezüglich  des  Grundbuchs  vorgeschrieben
  ist.  Allein  die  KO.  hat  dem  Konkursrichter  eine  ähnliche  Verpflichtung
  hinsichtlich  der  freihändigen  Veräußerung  von  Grundstücken  nicht
auferlegt  und  die  vollstreckungsmäßige  ganz  aus  dem  Konkursverfahren  ausgeschieden
  (§  126  a.  a.  O.).  Das  Gesetz  würde  also,  wenn  die  freihändige
Veräußerung  der  Zwangsvollstreckung  gleich  wäre,  gar  keine  Handhabe  zur
Bereinigung  der  öffentlichen  Bücher  bieten  und  es  wären  die  Ansteigerer  hiewegen
  auf  den  guten  Willen  der  Realgläubiger  oder  auf  den  Prozeßweg  angewiesen,
  was  man  doch  gewiß  nicht  als  ein  ordnungsmäßiges  Verfahren  bezeichnen
könnte.  Es  folgt  auch  aus  diesem  Mangel  an  gesetzlichen  Vorschriften,  daß
die  freihändige  Veräußerung  von  Immobilien  die  Wirkung  einer  vollstreckungsmäßigen
  den  Realgläubigern  gegenüber  nicht  haben  kann.

Nebenbei  sei  noch  bemerkt,  daß  nicht  einmal  bei  beweglichen  Sachen
die  freihändige  Verwertung  als  ein  Zwangsvollstreckungsakt  im  Sinne  der
CPO.  erachtet  wird;  denn  sonst  wäre  die  in  §  127  a.  a.  O.  dem  Konkursverwalter
  ausdrücklich  erteilte  Ermächtigung,  eine  mit  Absonderungsrechten
belastete  Sache  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu  verwerten,  überflüssig.

Aus  dem  angeführten  ergibt  sich,  daß  die  freihändige  Veräußerung  durch
den  Konkursverwalter  lediglich  eine  Verwaltungstätigkeit  desselben  bildet  und
weder  formell  noch  materiell  den  Charakter  einer  Zwangsvollstreckung  hat.

III.

Schließlich  fragt  es  sich,  welchen  Einfluß  die  dem  Konkursverwalter
gegenüber  erklärte  Einwilligung  des  Hypothekgläubigers  in  die  freihändige
Veräußerung  der  Grundstücke,  dann  die  Anmeldung  der  Hypothekforderung  im
Konkurse,  die  Annahme  des  Anteils  an  Strichserlöse  und  der  Ausfallquote  auf
die  Rechtslage  hat,  insbesondere  ob  darin  ein  Verzicht  auf  das  Absonderungsrecht
  zu  finden  ist.

Verzicht  ist  die  Aufgabe  eines  Rechtes  schlechthin  (Windscheid-Kipp
a.  a.  O.  Bd.  1  S.  274).  Der  Realgläubiger  kann  sein  dingliches  Recht
(Hypothek)  ganz  oder  teilweise  aufgeben  (88  418,  1165,  1168,  1169,  1175,
1178  BGB.).  Verschieden  davon  ist  aber  die  Verzichtleistung  auf  den  Absonderungsanspruch
  im  Konkurse.  Ob  dieser  Anspruch,  welcher  sich  allerdings
  auf  das  außerhalb  des  Konkurses  bestehende  dingliche  Recht  gründet,  ein
selbständiges  Recht  bildet  (Jäger  a.  u.  O.  §  47  Anm.  1)  oder  nicht  (Meyer
a.  a.  O.  §  47  Anm.  1;  L.  Seuffert  a.  a.  O.  S.  102),  kann  dahingestellt
bleiben;  denn  wenn  auch  der  Absonderungsanspruch  stets  ein  akzessorischer  wäre,