212  Voraussetzungen  der  freihändigen  Veräußerung  von  Grundstücken  2c.

so  wirkt  doch  das  Aufgeben  desselben  auf  das  ihm  zugrunde  liegende  dingliche
Recht  zurück  und  bringt  es  mittelbar  zur  Aufhebung.

Strittig  ist,  ob  zum  Aufgeben  des  Absonderungsauspruchs  ein  einseitiger
Verzicht  genügt  oder  ob  zu  einem  bindenden  Verzicht  dessen  Annahme  durch
den  Verwalter  erforderlich  ist  oder  ob  der  Gläubiger  mindestens  seinen  Verzichtswillen
  in  der  durch  die  Natur  des  betreffenden  dinglichen  Rechtes  bedingten
Weise  (z.  B.  Löschung  einer  Hypothek)  äußern  muß  (Jäger  a.  a.  O.  §  64
Anm.  9;  Eccius  in  Gruchot's  Beitr.  Bd.  45  S.  175  f.).  Erstere  Ansicht,
wonach  der  Verzicht  auf  den  Absonderungsauspruch  eine  einseitige,  empfangsbedürftige
  Willenserklärung  ist,  dürfte  die  richtige  sein.  Einseitiger  Verzicht
  ist  statthaft  bei  solchen  Rechten,  die  eine  einseitige  Verfügungsmacht  verleihen
  (Endemann,  B.  R.  a.  a.  O.  Bd.  1  S.  856  Note  3);  darnnter  fällt
auch  das  Absonderungsrecht  (Mot.  S.  275;  Hahn  a.  a.  O.  S.  256).  Die
Verzichtserklärung  ist  dem  Konkursverwalter  gegenüber  abzugeben,  sie  ist  an
eine  besondere  Form  nicht  gebunden,  auch  wenn  es  sich  um  Aufgabe  dinglicher
Rechte  handelt  (ogl.  §§  875,  1168,  1178,  1183,  1192,  1199  BG.,  §§  27,
29,  47  GB0.),  für  welche  eine  bestimmte  Formvorschrift  besteht.  In  diesem
Falle  bildet  der  Verzicht  auf  den  Absonderungsanspruch  das  obligatorische
Grundgeschäft,  welches  auch  den  Verlust  des  dinglichen  Rechts  herbeiführt.
Hier  handelt  es  sich  um  Verzicht  auf  das  Absonderungsrecht  für  eine  Hypothek;
auf  diese  kann  nur  in  einer  besonderen  Form  (Beurkundung  vor  Gericht  oder
Notar)  verzichtet  werden.(§  79  Bayer.  Hyp.-Ges.;  Gütl-Henle,  Komm.  hierzu,
3.  Aufl.,  §  79  Note  2,  3;  Oberstes  LG.  Samml.  Bd.  2  S.  388,  Bd.  3
S.  402;  §  29  GB0O.);  die  in  dieser  Form  zu  erklärende  Einwilligung  des
Gläubigers  in  die  Löschung  der  Hypothek  ist  nur  eine  erzwingbare  Folge  des
Verzichts  auf  Absonderung  (Jäger  a.  a.  O.  8  64  Anm.  9,  8  153  Anm.  3).

Strittig  ist  ferner,  ob  der  Verzicht  auf  den  Absonderungsanspruch  ausdrücklich
  erklärt  werden  muß,  oder  ob  er  auch  stillschweigend  durch  konkludente
  Handlung  erfolgen  kann.  Letzterer  Ansicht  (Jäger  a.  a.  O.  s  64
Anm.  11;  L.  Seuffert  a.  a.  O.  S.  436;  Willenbücher  a.  a.  O.  S.  140;
v.  Sarwey-Bossert  a.  a.  O.  5  64  Anm.  3;  v.  Wilmowski-Kurlbaum
a.  a.  O.  §  64  Anm.  6,  gegen  Petersen-Kleinfeller  a.  a.  O.  8  64  Anm.  5)
ist  beizutreten.  Die  KO.  enthält  über  die  Abgabe  von  Willenserklärungen
keine  Vorschriften;  es  greifen  daher  die  des  bürgerlichen  Rechtes  Platz.  Nach
diesem  ist  dem  Willensentschluß  als  einem  inneren  seelischen  Vorgange  erst
dann  eine  Bedentung  beizulegen,  wenn  er  auf  eine  im  Rechtsverkehr  verständliche
  Weise,  d.  h.  durch  ein  bestimmtes  äußeres  Verhalten  des  Wollenden,
erkennbar  geworden  ist;  es  muß  dieses  Verhalten,  wenn  es  nach  dem  im  Verkehr
üblichen  Grundsätzen  beurteilt  wird,  zum  Schluß  auf  den  Willen  nötigen
(Staudinger  a.  a.  O.  Bd.  1  S.  331).  Die  obigen  Rechtslehrer  verlangen,
daß  der  durch  konkludente  Handlungen  geäußerte  Verzicht  auf  das  Absonderungsrecht
  unzweifelhaft  erkennbar,  bestimmt  und  unbedingt  sein  müsse.  Wenn  die
Motive  (S.  274;  Hahn  a.  a.  O.  S.  255)  sagen,  ein  stillschweigender  Verzicht
sei  nicht  annehmbar,  so  bedeutet  das  nur,  daß  ein  zwar  stillschweigend  vorhandener,
  aber  nicht  durch  entsprechendes  Verhalten  kundgegebener  Verzicht  nicht
beachtet  werden  könne.  ç  ç

Im  vorliegenden  Falle  hat  der  Hypothekgläubiger  eine  ausdrückliche
Verzichtserklärung  nicht  abgegeben;  es  fragt  sich  daher,  ob  aus  seinem  eben
dargelegten  Verhalten  diese  Erklärung  unzweifelhaft  erkennbar  hervorgeht.

1)  Die  Einwilligung  des  Hypothekgläubigers  in  die  freihändige  Veräußerung
  kann  nicht  als  Verzicht  auf  den  Absonderungsanspruch  ausgelegt