Voraussetzungen  der  freihändigen  Veräußerung  von  Grundstücken  2c.  213

werden.  Solche  war  gesetzlich  nicht  erforderlich;  denn  der  Konkursverwalter
hat  an  Stelle  des  Gemeinschuldners  das  Verwaltungs=  und  Verfügungsrecht
über  die  zur  Masse  gehörigen  Gegenstände  (§  6  Abs.  2  KO.);  er  kann  also
auch,  wic  letzterer  es  hätte  tun  können,  das  Grundvermögen  mit  der  darauf  ruhenden
Belastung,  ohne  sich  um  die  Hypothekengläubiger  zu  bekümmern,  freihändig
veräußern  (Petersen-Kleinfeller  a.  a.  O.  §  4  Anm.  5).  Hier  war  aber
die  Einwilligung  der  Gläubiger  aus  einem  tatsächlichen  Grunde  einzuholen,
weil  die  Gläubigerversammlung  dies  zur  Bedingung  ihrer  Genehmigung
gemacht  hatte.

Diese  Einwilligung,  welche  dem  Verwalter  schriftlich  mitgeteilt  wurde,
war  eine  ausdrückliche  Willenserklärung,  nicht  eine  konkludente  Handlung.
Willenserklärungen  sind  nach  §  133  BGB.  auszulegen;  es  ist  der  wirkliche
Wille  zu  erforschen  und  nicht  am  buchstäblichen  Sinne  des  Ausdruckes  zu  haften.
Dadurch  ist  an  dem  alten  Grundsatze,  daß  der  Wortlaut  einer  Erklärung,  insofern
  er  deutlich  und  bestimmt  ist,  zunächst  entscheidend  sei,  nichts  geändert
worden  (Bayer.  VGH.  in  Regers  Entsch.  Bd.  24  S.  380;  Rer.  in  Das  Recht
Bd.  4  S.  153;  Fischer-Heule,  BGB.,  6.  Aufl.  §  133  Anm.  3).  Einwilligung
  in  freihändige  Veräußerung  und  Verzicht  auf  Absonderungsrecht  sind
ganz  verschiedene  Dinge.  Die  Erklärung  des  Gläubigers  war  hier  deutlich
und  bestimmt,  sie  lautete  nur  auf  Einwilligung  in  die  freihändige  Veräußerung
der  Grundstücke,  und  läßt  die  ausdehnende  Auslegung,  daß  er  damit  auch
erklärt  habe,  auf  sein  Absonderungsrecht,  soweit  er  nicht  durch  den  Strichserlös
gedeckt  werde,  verzichten  zu  wollen,  nicht  zu.  Vom  Absonderungsanspruche  war
in  der  Willenserklärung  des  Glänbigers  gar  keine  Rede  und  daß  er  nichts
anderes  als  die  Einwilligung  in  die  Veräußerung  im  Auge  hatte,  ergibt  sich
aus  dem  Beisatz,  daß  die  von  ihm  geforderte  Einwilligung  ja  überflüssig  sei.
Letzteres  war  richtig,  traf  aber  nicht  zu,  wenn  unter  der  Einwilligung  auch
der  Verzicht  auf  Absonderung  zu  verstehen  gewesen  wäre.  Bei  der  Deutlichkeit
seiner  Erklärung  brauchte  der  Gläubiger  auch  nicht,  um  den  Schluß  auf  Verzicht
abzuweisen,  bezüglich  des  Absonderungsanspruchs  einen  ausdrücklichen  Vorbehalt
zu  machen,  und  kann  auch  nicht  angenommen  werden,  daß  bei  ihm  arglistige
Täuschung  des  Konkursverwalters  beabsichtigt  oder  eine  Mentalreservation  vorhanden
  war.  Letzterer  hat  offenbar  fahrlässig  gehandelt;  er  mußte  sich  sagen,
daß  die  bloße  Einwilligung  in  die  Veräußerung  keinen  Wert  habe,  und  daher
von  den  Gläubigern  vor  der  Versteigerung  eine  bestimmte  Erklärung  über  den
Verzicht  auf  das  Absonderungsrecht  verlangen  oder  doch  bei  der  Versteigerung
nur  unter  der  Bedingung,  daß  die  Hypothekgläubiger  zustimmen,  den  Zuschlag
erteilen,  letzteres  umsomehr,  als  er  an  dem  Erfolg  der  Versteigerung,  welche
für  die  Konkursmasse  keinen  Uberschuß  ergab,  gar  kein  Interesse  hatte.

2)  In  der  Anmeldung  der  Forderung  an  sich,  auch  wenn  sie  als  Ausfallsforderung
  nicht  bezeichnet  ist,  liegt  kein  Verzicht  auf  das  Absonderungsrecht
  (Jäger  a.  a.  O.  §  64  Anm.  11;  v.  Sarwey-Bossert  a.  a.  O.  64
Anm.  3;  Petersen-Kleinfeller  a.  a.  O.  §  4  Anm.  6,  §  64  Note  5;  Entsch.
d.  RGer.  Bd.  16  S.  36,  70;  Sächs.  A.  Bd.  2  S.  515;  v.  Wilmowski-Kurlbaum
  a.  a.  O.  8  64  Anm.  6).  Umsoweniger  ist  dies  der  Fall,  wenn
die  Forderung,  wie  hier,  ausdrücklich  als  Ausfallsforderung  angemeldet  wird;
denn  hierin  liegt  gerade  die  Geltendmachung  des  Absonderungsrechts.  V

3)  Ob  die  vorbehaltlose  Annahme  der  dem  Hypothekgläubiger  zugesendeten
Geldbeträge,  nämlich  des  auf  die  Hypothek  treffenden  Anteils  am  Strichserlös
und  der  Ausfallsquote,  als  Verzicht  auf  die  übrigen  Ansprüche  aus  dem  dinglichen
  Rechte  anzusehen  sei,  das  ist  eine  Tatfrage.  Es  liegt  hier  das  gleiche