214  Zur  Auslegung  und  Anwendung  des  8  30  StPO.

Verhältuis  vor  wie  bei  der  vorbehaltlosen  Annahme  einer  Zwangsvergleichsrate.
  Da  die  Zahlung  eine  rechtsgeschäftliche  Verfügung,  einen  Vertrag  enthält
  (Endemann,  B.  R.  a.  a.  O.  Bd.  1  §  141  S.  796  Note  10;  Fischer-Henle
  a.  a.  O.  Anm.  4),  ist  für  ihre  Wirkung  der  übereinstimmende  Wille
des  Gläubigers  und  Schuldners  maßgebend;  es  kommt  hier  auf  den  Willen
des  Glänbigers  an,  ob  er  durch  die  Annahme  des  Geldes  auf  sein  Absonderungsrecht
  verzichten  wollte;  das  ist  jeweils  nach  den  Umständen  des
Falles  zu  beurteilen  (Jäger  a.  a.  O.  5  64  Anm.  11;  L.  Seuffert  a.  a.  O.
S.  436;  Meyer  a.  a.  O.  §  64  Anm.  ll;  Petersen-Kleinfeller  a.  a.  O.
#§*  64  Note  6;  Entsch.  d.  RGer.  in  Bolze  Bd.  11  Nr.  932  und  in  Jur.
Wochenschr.  1896  S.  35  Nr.  26).  Wenn  der  Gläubiger  hier,  wie  er  beghauptet,
  wirklich  nach  der  Versteigerung  und  kurz  vor  dem  Geldempfang  sein
Absonderungsrecht  wiederholt  ausdrücklich  geltend  gemacht  hat,  so  kann  daraus
wohl  gefolgert  werden,  daß  ihm  bei  Annahme  der  Zahlung  der  Verzichtswille
fehlte.  Dies  ist  umsomehr  anzunehmen,  als  der  Gläubiger,  bevor  die  Zahlung
erfolgte,  weder  den  Nachweis  des  Verzichts,  welcher  hier  mit  der  ausdrücklichen
  Verzichtserklärung  dem  Verwalter  gegenüber  zusammenfällt  (Jäger  a.  a.  O.
§5  153  Anm.  3),  noch  den  Nachweis  des  Ausfalls,  wic  in  §  153  Abs.  1  KO.
vorgeschrieben,  geführt  hatte.

Zur  Auslegung  und  Anwendung  des  8  30  StPO.
Von  Landgerichtsrat  Karl  Meyer  in  München.

Die  Bedeutung  der  Ausschließungs=  und  Ablehnungsgründe  ist  verschieden.
  Der  Ausschließungsgrund  muß  seitens  des  Gerichts  von  Amts  wegen
berücksichtigt  werden.  Er  begründet  den  Mangel  einer  wesentlichen  Prozeßvoraussetzung.
  Den  Ablehnungsgrund  darf  das  Gericht  nur  berücksichtigen,
wenn  er  von  einem  Ablehnungsberechtigten  geltend  gemacht  wird.  Für  ihn
gilt  die  zeitliche  Präklusion  des  §  25  St  PpO.  Das  Vorliegen  eines  Ausschließungsgrundes
  muß  dagegen  während  des  ganzen  Verfahrens  vom  Gerichte
beachtet  werden.  Die  Nichtrüge  oder  Nichtkenntnis  des  Ausschließungsgrundes
benimmt  den  Karteien  im  Rahmen  des  §  377  St  PO.  die  Aufechtungsberechtigung
  nicht.  Die  Mitwirkung  eines  ablehnbaren,  aber  nicht  rechtzeitig
abgelehnten  Richters  gibt  keinen  Revisionsgrund  10.  -

ZudenRegelbeftiumumgenin§§22fg.StPO.trittdieSonderbestimnmugdes§30StPD.,diesickJIttit§4ACPO.dentWortlantcnach

deckt  und  zwei  Fälle  umfaßt.  Danach  hat  das  für  die  Erledigung  eines  Ablehnungsgesuchs
  zuständige  Gericht  auch  dann  zu  entscheiden:

I.  wenn  Zweifel  darüber,  ob  ein  Richter  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen

ist,  gleichviel  aus  welcher  Veranlassung,  entstehen;

II.  wenn  ein  Abtehnungsgesuch  nicht  angebracht  ist,  ein  Richter  aber  von
einem  Verhältnisse  Anzeige  macht,  welches  seine  Ablehnung  rechtfertigen
  könnte.  ····  »

Nach  seiner  Zweckbestimmung  ist  §  30  der  Parteidisposition  entrückt.
Es  bedarf  für  seine  Anwendung  teiner  Parteierklärung.  Die  Vorschrift  ist
dem  Gedanken  entsprungen,  daß  das  Gericht  von  Amts  wegen  dafür  zu  sorgen
hat,  daß  sein  Verfahren  nicht  als  ungültig  angefochten  werde.  Sie  will  ohne

1)  Vennecke-Beling,  Strafprozeßrecht  S.  57  und  58;  v.  Kries,  Strasprozeßrecht
S.  122  fg.;  Glaser,  Handbuch  des  Strafprozesses  Bd.  2  S.  128.