Zur  Auslegung  und  Anwendung  des  8  30  StßO.  215

den  Antrag  einer  Partei  auf  dienstlichem  Wege  die  Mitwirtkung  eines  Richters
bei  der  Entscheidung  abwenden  und  begründet  für  keinen  der  Prozeßbeteiligten
—  Staatsanwalt,  Angeklagten  und  Verteidiger  —  ein  Recht  auf  die  Beschlußfassung.
  Diese  tritt  vielmehr  von  Amts  wegen  ein?).

Zu  l.  Es  ist  gleichgültig,  aus  welcher  Veranlassung  die  Zweifel  entstehen,
  ob  sie  von  dem  betreffenden  Richter  oder  von  einem  anderen  Mitgliede
  des  Gerichts  angeregt  werden.  Sie  sind  dann  von  Amts  wegen  zu
erörtern  und  zu  erledigen  ).  Allein  notwendig  ist,  daß  Zweifel  bestehen.
Diese  müssen  im  Gerichte,  also  in  der  Hauptverhandlung  im  erkennenden  Gerichte
  entstanden  sein.  Dabei  ist  es  gleichgültig,  ob  die  sämtlichen  Mitglieder
des  (Gerichts  oder  nur  ein  einzelnes  von  ihnen  den  Zweifel  hegen.  Ein
Zweifel  unter  den  Prozeßbeteiligten  genügt  dagegen  nicht.  Die  Notwendigkeit
zur  Beschlußfassung  nach  §  30  St  PO.  entfällt,  wenn  das  beschließende  oder
erkennende  Gericht  keinen  Zweifel  hat.  Ueber  das  Nichtbestehen  von  Zweifeln
braucht  insbesondere  das  erkennende  Gericht  keine  Erklärung  abzugeben,  sondern
es  kann  die  Hauptverhandlung  einfach  fortsetzen.  Erfolgt  aber  eine  derartige
Erklärung,  so  hat  sie  lediglich  die  Bedeutung  einer  informierenden  Mitteilung
an  die  Prozeßbeteiligten,  die  kein  Recht  auf  eine  solche  negative  Erklärung
haben.  Erst  dann,  wenn  solche  Zweifel  im  Gerichte  bestehen,  tritt  das  für  die
Erledigung  eines  Ablehnungsgesuchs  zuständige  Gericht  in  Tätigkeit.

Zu  ll.  Ein  Selbstablehnungsrecht  des  Richters  kennt  das  Gesetz  nicht.
Entscheidet  das  Gericht,  ein  Ablehnungsgrund  liege  nicht  vor,  so  hat  der
Richter  weiter  mitzuwirken.  Bestritten  ist,  ob  und  imvieweit  den  Richter  eine
Verpflichtung  zur  Anzeige  triftt.  Löwe-Hellweg  a.  a.  O.  S.  255  und
Bennecke-Beling  a.  a.  O.  S.  59  statuieren  eine  Anzeigepflicht  nicht  bloß
für  die  Ausschließungsgründe,  sondern  auch  für  die  Ablehnungsgründe.
Andererseits  beschränkt  John  a.  a.  O.  S.  363  und  anscheinend  mit  ihm  auch
Stenglein  a.  a.  O.  S.  148  diese  dienstliche  Pflicht  des  Richters  auf  die
Fälle,  in  denen  eine  Tatsache  vorliegt,  welche  die  Ausschliesung  bedingen  würde.

In  den  beiden  Tatbeständen  des  §  30  St  PO.  ist  die  vorgesehene  Entscheidung
  ein  Internum  des  Gerichts.  Ullmann  a.  a.  O.  S.  175  bezeichnet
  im  ersten  Falle  die  Entscheidung  als  einen  Akt  der  Justizverwaltung).
Der  Charakter  einer  inneren  Angelegenheit  des  Gerichts  bleibt  der  Entscheidung
auch  im  zweiten  Falle  gewahrt,  gleichviel  ob  der  Richter  infolge  seiner  Selbstanzeige
  ausgeschieden  ist  oder  bei  Nichtauerkennung  derselben  seinen  Platz
wieder  eingenommen  hat?).

Aus  dem  diskretionären  Charakter  dieses  einc  innere  Angelegenheit  des
Gerichts  betreffenden  Beschlusses  folgt  weiter,  daß  der  Staatsanwalt  nicht
vorher  zu  hören  ist  (§  33  St  PO.)  und  daß  der  Beschluß  keiner  Bekanntmachung
  und  Zustellung  (§  35  Abs.  2)  an  die  Parteien  bedarf.  Die  Entscheidung
  ist  auch  mit  der  Beschwerde  nicht  anfechtbar  ).  Der  von  der  Rechtslehre
  abweichende  Beschluß  des  k.  Oberlandesgerichts  München  vom  3.  August

2)  Glaser  a.  a.  O.  S.  128;  John,  Strasprozeßordnung  Bd.  1  S.  363,  364;  ogl.
2½  Siberhehers,  S.  175
-Se  weg.  *  11.  Aufl.  S.  255;  Glaser  S.  128;  Stenglein,
St  PO.,  e
24)  Für  den  alldi#rnes  vgl.  Planck  Bd.  1  S.  119;  Gaupp-Stein,  CP.,  1.  Aufl.

Bb.  1  5  l  b
laser  u.  a.  O.  S  128;  John  a.  a.  O.  S.  364;  Löwe-Hellweg  S.  255
Ws  116.  Veri  S.  55,  Jo

*  ennecke-Beling  5  hn  S.  Jöt;  Löwe-Sellwe  hus  St
lein  S.  140.  Hierzu  Entsch.,  des  Richahn  in  Snaassachen  Bd.  i  eng-