216  Der  Bestimmung  in  8  177  Abs.  1  Satz  2  FGG.  wird  genügt  2c.

1886  (Entsch.  dieses  Gerichts  Bd.  4  S.  283),  der  eine  Zustellung  des  Beschlusses
  an  die  von  ihm  betroffenen  Personen  und  eine  Anfechtung  mittels
der  fristlosen  Beschwerde  zuläßt,  trägt  dem  amtlichen,  dienstlichen  Charakter
der  Beschlußfassung  nach  §  30  St  PO.  zu  wenig  Rechnung.  Die  Eutscheidung,
welche  aktenkundig  zu  machen  ist,  muß  dem  Richter  im  Dienstwege  eröffnet
werden.  Dieser  interne  Beschluß  präjudiziert  nicht  den  Anträgen  der  Ablehnungsberechtigten.
  Diese  müssen  vielmehr  durch  besondere  Entscheidung  erledigt
  werden  7).  ier  steht  eine  Beschlußfassung  auf  Parteiantrag,  im  Falle
des  §  30  eine  solche  aus  dienstlichen  Erwägungen  in  Frage.

Der  Bestimmung  in  §  177  Abs.  1  Satz  2  FGG.  wird  genügt,  wenn

die  Beteiligten  hinter  den  Worten:  „vorgelesen,  genehmigt“  ihren

Namen  unterzeichnen,  dann  der  Vermerk  „unterschrieben“  und  die
Unterschrift  des  protokollierenden  Beamten  folgt.

Eingesendet  von  Amtsrichter  Dr.  Warneyer  in  Dresden.

Der  Beschwerdeführer,  Schmiedemeister  X.  in  Dresden  ist  eingetragener
Eigentümer  des  im  Grundbuche  von  N.  verzeichneten  Grundstücks.  In  einer
notariellen  Urkunde  vom  16.  Oktober  1905  beantragte  er,  auf  dieses  Grundstück
eine  Hypothek  von  10000  Mk.  einzutragen.  Die  von  ihm  in  Ausfertigung
überreichte  Urkunde  wurde  von  dem  als  Grundbuchamt  zuständigen  Königlichen
Amtsgericht  in  Dresden  beanstandet,  weil  das  Notariatsprotokoll  insofern  an
einen  wesentlichen  Mangel  leide,  als  der  in  ihm  enthaltene  Satz:

„Hierauf  ist  dieses  Protokoll  den  Beteiligten  vorgelesen,  von  ihnen
genehmigt  und  mit
(folgen  die  Namen  der  Beteiligten)

eigenhändig  unterschrieben  worden.“
dem  §  177  Abs.  1  Satz  2  Fr.  Ger.-Ges.  nicht  entspreche,  die  Feststellung  der
unterschriftlichen  Vollziehung  dürfe  der  Unterschrift  nicht  nachfolgen.

Auf  eingelegte  Beschwerde  über  die  vorläufige  Ablehnung  der  beantragten
Eintragung  (§  18  der  Grundbuchordnung)  hat  das  Königliche  Landgericht  in
Dresden  die  Beschwerde  unter  der  Annahme  abgewiesen,  daß  die  Beanstandung
  begründet  sei.

Die  hiergegen  von  dem  Grundstückseigentümer  erhobene  weitere  Beschwerde
wird  von  dem  Königlichen  Oberlandesgericht  in  Dresden  für  begründet  gehalten.
Das  Oberlandesgericht  hat  ihr  jedoch  nicht  selber  abhelfen  können,  weil  eine
Abänderung  des  landgerichtlichen  Beschlusses  mit  Bezug  auf  die  erwähnte  erste
Bemängelung  der  Notariatsurkunde  in  Widerspruch  stehen  würde  mit  der
reichsgerichtlichen  Entscheidung,  die  in  dem  Urteile  vom  11.  Juli  1905  (Jur.
Wochenschrift  S.  54/35)  zur  Frage  der  Auslegung  des  §  177  Fr.  Ger.-Ges.
erlassen  ist.  Mit  Rücksicht  hierauf  hat  das  Oberlandesgericht  unter  zutreffender
Anwendung  des  §  28  Abs.  2  desselben  Gesetzes  die  weitere  Beschwerde  dem
Reichsgerichte  vorgelegt.

Der  entscheidende  Senat  des  Reichsgericht  hat  unn  bei  wiederholter
Prüfung  seine  in  dem  erwähnten  Urteile  vom  11.  Juli  1905  entwickelte
Rechtsansicht  aufgegeben  und  ist  dadurch  zur  Abänderung  des  angefochtenen
landesgerichtlichen  Beschlusses  gelangt.  Die  bei  der  Auslegung  des  8  177  a.  a.  O.

7)  John  S.  364;  Löwe-Hellweg  S.  256.