Der  Bestimmung  in  §  177  Abs.  1  Satz  2  FGG.  wird  genügt  2c.  217

in  der  Rechtswissenschaft  und  in  der  Rechtssprechung  entstandenen  Meinungsverschiedenheiten
  haben  darin  ihren  Grund,  daß  die  Gesetzesvorschriften  über
die  gerichtliche  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  (8  168  ff.  a.  a.  O.)  eine
mit  voller  Schärfe  durchgeführte  Scheidung  der  urkundlichen  Feststellungen,  die
den  bei  der  Beurkundung  mitwirkenden  Personen  obliegen,  von  der  zur  beurkundenden
  Handlungen  der  rechtsgeschäftlich  beteiligten  Personen  nicht  enthalten.
Durch  das  in  §  177  Abs.  1  Satz  1  des  Gesetzes  aufgestellte  Erfordernis,  daß
das  vorzulesende  Protokoll  von  den  Beteiligten  genehmigt  und  unterschrieben
werden  muß,  wird  das  Zustandekommen  der  öffentlichen  Beurkundung  von
einem  Zusammenwirken  der  „mitwirkenden  Personen“  und  der  „Beteiligten“,
u.  s.  w.  nicht  nur  bei  der  Abfassung  der  rechtsgeschäftlichen  Erklärungen  (§5  176
Abs.  1  Nr.  3),  sondern  ebenso  bei  der  Feststellung  äußerer  Umstände  und
Vorgänge  des  Beurkundungsverfahrens,  mithin  mit  Bezug  auf  solche  Tatsachen
abhängig  gemacht,  deren  Beurkundung  dem  Wesen  der  Sache  nach  dem  Urkundsbeamten
  und  den  etwa  mitwirkenden  „Urkundspersonen“  (§  198  Abs.  1)  obliegt.
Das  gilt  sowohl  von  der  Angabe  des  Ortes  und  des  Tages  der  Verhandlung
  §  176  Abs.  1  Nr.  1  (vgl.  Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  50  S.  215  f.,
als  auch  von  der  Bezeichnung  der  Beteiligten  selbst  und  der  bei  der  Verhandlung
  mitwirkenden  Personen  (5  176  Abs.  1  Nr.  2;  vgl.  Entsch,  des  Reichsgerichts
  Bd.  50  S.  16  ff.  insbesondere  S.  20),  tritt  aber  in  seiner  praktischen
Bedeutungslosigkeit  ganz  besonders  bei  den  Feststellungen  hervor,  die  von  dem
Urkundsbeamten  zu  der  Frage  getroffen  werden,  ob  die  Beteiligten  die  nämlichen
sind,  für  die  sie  sich  ausgeben  (§  176  Abs.  3),  da  auch  insoweit  die  Beteiligten
nicht  nur  durch  Vorlesung  von  dem  Protokolle  Kenntnis  zu  erhalten,  sondern
wörtlich  genommen,  das  Protokoll  zu  genehmigen  haben.  Das  Gesetz  nötigt
jedoch  durch  seine  Fassung  nicht  dazu  die  Anforderung  einer  Bestätigung
amtlicher  Feststellungen  durch  die  Beteiligten  weiter  auszudehnen,  als  das  nach
dem  Zusammenhange  der  88  176  und  177  unabweisbar  geboten  erscheint.
Wenn  nun  in  §  177  neben  dem  Verhandlungsakte  der  Vorlesung  und
Genehmigung  des  Protokolls  und  dem  Beurkundungsakte  der  Unterzeichnung
durch  die  Beteiligten  ein  urkundliches  Zeugnis  über  diesen  dreiteiligen  Vorgang,
also  einen  weiteren  Beurkundungsakt  vorschreibt,  so  ist  das  gleichfalls  dem
Wesen  nach  eine  amtliche,  und  zwar  vorzugsweise  eine  das  Verhalten  der
Beteiligten  mit  öffentlichen  Glanben  bestätigende  Feststellung.  Daß  sie  aber
nach  der  Absicht  des  Gesetzes  im  umgekehrten  Verhältnis  wiederum  ihrerseits
einer  Bestätigung  durch  die  Privatbeteiligten  bedürfen  und  diese  Bestätigung
denselben  Formerfordernissen  der  Verhandlung  und  Beurkundung  unterliegen
sollte,  erscheint  schon  aus  dem  Grunde  nicht  annehmbar,  weil  ein  Abschluß  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  sich  streng  genommen  alsdann  überhaupt
  nicht  erreichen  ließe.  Das  Schriftstück,  welches  gemäß  8  177  Abs.  1
Satz  1  als  „Protokoll“  den  Gegenstand  der  Vorlesung,  Genehmigung  und
Unterzeichnung  hier  zunächst  durch  die  Beteiligten  und  nicht  auch  schon  durch
die  mitwirkenden  Personen  (vgl.  §  174)  zu  bilden  hat,  braucht  beim  Beginn
dieser  Akte  mit  seinem  Inhalt  über  die  im  §  176  vorgeschriebenen  Bestandteile
  nicht  hinauszugehen.  Erst  im  Verlaufe  des  durch  §  177  geregelten
Protokollabschlußverfahrens  treten  ihm  weitere  Bestandteile  hinzu,  deren  erste
Stelle  bei  genauer  Einhaltung  der  Verfahrensvorschriften  die  Unterschriften  der
Beteiligten  einnehmen  werden,  während  die  durch  §  177  Abs.  1  Satz  2  verlangte
  Feststellung,  daß  die  Vorlesung  Genehmigung  und  Unterzeichnung
geschehen  sei,  bei  ungezwungener  Gesetzesauslegung  einen  Rückblick  auf  der
Vergangenheit  angehörige  Vorgänge  enthält  und  darum  keineswegs  an  falscher