218  Der  Bestimmung  in  §  177  Abs.  1  Satz  2  FGG.  wird  gensigt  rc.

Stelle  steht,  wenn  sie  der  Zeitfolge  entsprechend  auch  räumlich  jenen  Unterschristen
  nachfolgt.  In  seiner  früheren  Entscheidung  ist  nun  freilich  der  Senat
davon  ausgegangen,  daß  der  Ausdruck  „Protokoll“  im  §  177  Abs.  1  Satz  2
ganz  dieselbe  Bedeutung  habe,  wie  im  Satz  1,  woraus  gefolgert  wurde,  daß
der  durch  Satz  2  vorgeschriebene  Feststellungsvermerk  als  Teil  des  Protokolls
nach  geschehener  Vorlesung  von  den  Beteiligten  gleichfalls  zu  genehmigen  und
zu  unterschreiben  sei.

Dies  läßt  sich  jedoch  im  Ausgangspunkt  und  darum  auch  in  der  Schlußfolgerung
  nicht  aufrecht  erhalten.  Nach  der  Verordnungsweise  des  Gesetzes,
das  im  §  177  den  Verhandlungs=  und  Beurkundungsvorgang  und  damit  die
Entstehung  des  Protokollabschlusses  regelt,  ist  allenthalben,  so  oft  an  dieser
Gesetzesstelle  der  Ausdruck  „Protokoll“  vorkommt,  nicht  von  der  fertigen,
sondern  von  der  in  der  fortschreitenden  Vollendung  begriffenen  Urkunde
die  Rede.  Der  Ausdruck  weist  also  im  Unterschiede  von  seiner  Anwendung  im
8  182  und  im  §  184  Abs.  2  des  Gesetzes  hier  auf  ein  seine  Beschaffenheit
veränderndes  Schriftstück  hin.  Aus  der  Wortfassung  des  Gesetzes  läßt  sich
daher  nichts  herleiten,  was  auf  die  Annahme  hinführen  würde,  das  Gesetz  habe
mit  der  im  8  177  Abs.  1  Satß  2  vorgeschriebenen  Feststellung  nicht  die  Personen
allein  betrauen,  vielmehr  die  Vollwirksamkeit  ihres  Zeugnisses  auch  in  dieser
Beziehung  von  einer  Bestätigung  durch  die  Beteiligten  abhängig  machen  wollen.
Nur  soviel  ist  richtig,  daß  die  mitwirkenden  Personen  mit  ihren  nach  §  177
Abs.  3  an  das  äußerste  Ende  der  Urkunde  zu  setzenden  Unterschriften  den
Gesamtinhalt  aller  den  Behandlungs=  und  Beurkundungsvorgang  Protokollangaben
  als  richtig  bekräftigen  und  daß  daher  von  dem  in  Abs.  1  Satz  2
vorgeschriebenen  Feststellungsvermerk  dies  auch  in  dem  Fall  gilt,  wenn  er  den
Unterschriften  der  Beteiligten  vorangestellt  ist.  Die  rechtlich  unwesentliche
Mitunterzeichnung  des  Feststellungsvermerks  durch  die  Beteiligten  ist  deshalb
zwar  zulässig,  sie  ist  jedoch  nicht  notwendig.

Aus  denselben  Gründen  wurde  im  gegebenen  Falle  die  Rechtswirksamkeit
der  notariellen  Beurkundung  nicht  in  Frage  gestellt,  daß  vermöge  der  Einflechtung
  der  Unterschriften  zwar  nicht  die  sämtlichen  3  Teile  des  Feststellungsvermerks,
  wohl  aber  das  Zeugnis  über  die  geschehene  Vorlesung  und  Genehmigung
des  Protokolls  räumlich  den  Unterschriften  vorangestellt,  das  Zeugnis  über  den
Ursprung  dieser  Unterschriften  dagegen  ihnen  nachgestellt  wurde.

Die  Richtigkeit  dieser  Annahme  und  der  vorstehenden,  zu  ihrer  Begründung
dienenden  Darlegungen  läßt  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes
gleichfalls  herleiten.

Der  in  §  177  Fr.  Ger.-Ges.  wiederholt  im  wesentlichen  die  für  die
Testamentserrichtung  geltenden  Vorschriften  des  §  2242  des  bürgerlichen  Gesetzbuches
  (vgl.  die  Begründung  zu  dem  Entwurf  des  Fr.  Ger.-Ges.,  Drucksachen
des  Reichstages  von  1897/98  Nr.  21  S.  89;  Sten.  Berichte  Anh.  Bd.  1

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Im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  schließt  sich  die  Vorschrift  des  8  2242  Abs.  1
Satz  1,  daß  das  Protokoll  vorgelesen,  von  dem  Erblasser  genehmigt  und  von
ihm  eigenhändig  unterschrieben  werden  muß,  unmittelbar  an  diesen  wesentlichen
Inhalt  des  Protokolls  bestimmende  Vorschrift  des  8  2242  au.  Dieser  Zusammenhang
  legt  ohne  weiteres  die  Auffassung  nahe,  daß  jene  Vorschrift  auf  den  in
der  unmittelbar  vorangehenden  Vorschrift  des  §  2242  bezeichneten  Inhalt  des
Protokolls  zu  beziehen  ist.  ·

Das  Greichr  trifft  für  das  Verhältnis  des  §  177  Abs.  1  Satz  1  Fr.
Ger.-Ges.  zum  §  176  zu.  Allerdings  wird  hier  der  Zusammenhang  der  Vor-