Der  Bestimmung  in  8  177  Abs.  1  Satz  2  FG.  wird  genügt  2c.  219

schriften  durch  die  Vorschrift  des  §  176  Abs.  3  unterbrochen.  Diese  Vorschrift
war  in  den  vom  Reichs-Justizamt  aufgestellten  Grundzügen  eines  Gesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  noch  nicht  enthalten.  Der
Zusatz  ist  erst  auf  Anregung  der  Regierungen  von  Bayern,  Baden  und  Hessen
in  den  dem  Bundesrate  vorgelegten  Entwurf  ausgenommen  worden  (vgl.  die
gedruckte  Zusammenstellung  der  Aeußerungen  der  Bundesregierungen,  §  147
S.  78).  Sinn=  und  Tragweite  des  §  177  Abs.  1,  haben  aber  dadurch  nicht
in  der  Weise  geändert  werden  sollen,  daß  die  im  1.  Satze  enthaltenen  Vorschriften
  auf  den  Inhalt  des  Protokolls  nunmehr  in  einem  Umfange  ausgedehnt
wären,  der  über  die  im  §  176  angegebenen  Bestandteile  mit  Einschluß  dessen,
was  durch  den  eingefügten  Absatz  hinzukam,  sogar  noch  hinausginge.  Aber
nicht  nur  der  Wortlaut  und  der  äußere  Zusammenhang,  sondern  auch  der  Zweck
der  Vorschriften  unterstützt  die  Auffassung,  daß  der  Feststellungsvermerk  nicht
einen  Teil  des  nach  &amp;  2242  Abs.  1  Satz  1  des  Biürgerlichen  Gesetzbuches
und  §  177  Abs.  1  Satz  1  Fr.  Ger.-Ges.  zu  verlesenden,  sowie  von  den  Beteiligten
  zu  genehmigenden  und  zu  unterzeichnenden  Protokolls  bildet.  Durch
diese  Vorschriften  soll  den  Beteiligten  die  Möglichkeit  gegeben  werden,  zu  überwachen
  und  nachzuprüfen,  ob  das,  was  Gegenstand  der  Beurkundung  sein  soll,
auch  richtig  ihrem  Willen  entsprechend  beurkundet  ist.  Dagegen  liegt  die  im
Satz  2  vorgesehene  Feststellung  außerhalb  des  eigentlichen  Gegenstandes  der
Beurkundung.  Hier  ist  eine  Genehmigung  und  Unterzeichnung  durch  die  Beteiligten
  und  deshalb  auch  eine  Vorlesung  zwecklos.  Demgegenüber  kann  darauf,
daß  das  Reichsrecht  nicht  wie  das  preußische  Gesetz  über  das  Verfahren  bei
Aufnahme  von  Notariatsinstrumenten  vom  11.  Juli  1845  eine  äußere  Scheidung
des  Protokolls  nach  seinen  verschiedenartigen  Bestandteilen  vorschreibt,  entscheidendes
  Gewicht  nicht  gelegt  werden,  umsoweniger  als  die  Entstehungsgeschichte
  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften  keinerlei  Anhaltspunkte  dafür  bietet,
daß  eine  in  ihren  Folgen  so  weit  tragende  Abweichung  von  dem  preußischen
Rechte  beabsichtigt  worden  sei.  Eine  Bestätigung  dessen  kann  darin  erblickt
werden,  daß  die  Auffassung,  wonach  die  im  8  177  Abs.  1  Sat  2  vorgeschriebene
  Feststellung  einer  Genehmigung  und  Unterzeichnung  durch  die  Beteiligten
  nicht  bedarf,  mehrfach  bei  den  Landesjustizuerwaltungen  zur  Anerkennung
gelangt  ist.  Sie  wird  ausdrücklich  vertreten  in  dem  Ausschreiben  des  Großherzoglichen
  Hessischen  Ministerium  der  Justiz  vom  3.  Juli  1901  (Amtsblatt
Nr.  13  unter  16)  und  zwar  mit  dem  Hinweise  darauf,  daß  sie  vom  Reichsjustizamte
  geteilt  werde.  Die  gleiche  Auffassung  liegt  dem  §  165  Abs.  1  der
Geschäftsordnung  für  die  bayerischen  Notariate  (Bekanntmachung  des  Königl.
Bayerischen  Staatsministeriums  der  Justiz  vom  24.  Dezember  1899,  Justizministerialblatt
  S.  591)  zugrunde,  denn  es  heißt  daselbst:  „Die  Feststellung
über  die  Genehmigung  und  Unterzeichnung  kann  wie  bisher  an  den  Schluß
des  Textes  und  vor  die  Unterschriften  der  Beteiligten  gesetzt  werden.“  Ferner
wird  in  dem  auf  amtliche  Veraulassung  des  Königlich  Preußischen  Justizministeriums
  von  Weißäcker  und  Lorenz  herausgegebenen  Formularbuche  für
die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  zum  Gebrauche  der  Preußischen  Gerichte  (1.  Auflage
  —  1900  —  Seite  3  Note  4,  2.  Auflage  bis  1904  Seite  2  Note  4)
ausdrücklich  hervorgehoben,  daß  der  Feststellungsvermerk  des  §  177  Abs.  1
Fr.  Ger.-Ges.  den  Unterschriften  der  Beteiligten  vorangehen  oder  ihnen  nachfolgen
  könne.  In  der  Literatur  wird  die  gleiche  Auffassung  vertreten  von:
Dorner,  Kommentar  zum  Fr.  Ger.-Ges.  1899  S.  585  Note  1b  zu  §  177;
Kloß,  Notariat  in  Sachsen  (1900)  S.  36  Note  3;  Frese  im  Centralblatt
für  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  Jahrg.  1900  S.  305;  Güthe,  Drei  Streitfragen