220  Rechtsprechung.

über  die  Bedentung  des  §  177  Abs.  1  Satz  1,  2  Fr.  Ger.-Ges.,  Centralblatt
für  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  Jahrgang  II  (1902)  S.  606,  612  fg.;  Josef,
Lehrbuch  des  Verfahrens  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (1902)  S.  414;
Landsberg,  An  welche  Stelle  des  Protokolls  gehört  nach  §  177  Fr.  Ger.-Ges.
und  §  2242  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  der  Feststellungsvermerk  über  die
geschehene  Vorlesung,  Genehmigung  und  Unterschrift,  Jur.  Monatsschr.  für
Pofen)  Jahrgang  1905  S.  141  fg.

Von  derselben  Auffassung  gehen  aus:  Keidel,  Handbuch  des  Verfahrens
  der  Gerichte  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  für
Bayern  (1903)  S.  384  unter  c;.  Wellstein,  Fr.  Ger.-Ges.,  2.  Auflage
(1096)  S.  369  Note  3  zu  §  177.  Ferner  bemerkt  Weißler,  Kommentar
zum  Fr.  Ger.-Ges.  (1900)  Note  4  zu  §  177,  daß  ein  der  Preußischen  Notariats=Ordnung
  sich  anschließendes  Verfahren,  wenigstens  bezüglich  der  Unterschrift,
auch  jetzt  nicht  für  unzulässig  erachtet  werden  könne.  Die  entgegengesetzte  Auffassung
  wird  hiernach  gegenwärtig  kaum  noch  als  die  unter  den  Schriftstellern
vorherrschende  gelten  können.

Schließlich  spricht  auch  der  in  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
wiederholt  hervorgehobene  Umstand,  daß  den  Gesetzesvorschriften  über  die
Testamentserrichtung,  ebenso  wie  die  ihnen  nachgebildeten  Vorschriften  der
§§  176  und  177  Fr.  Ger.-Ges.  die  Tendenz  zugrunde  liegt,  uach  Möglichkeit
eine  Formungültigkeit  abzuwenden  (Entscheidungen  Bd.  50  S.  17,  18,  21  und
Urteil  des  III.  Civilsenats  in  Sachen  Eisermann  ca.  Clausius  vom  28.  November
1905,  Jur.  Wochenschr.  von  1906  S.  53),  gegen  eine  Gesetzesauslegung,
die  bei  der  vorhandenen  ungenauen  Gesetzesfassung  sich  für  die  Häufung
sachlich  wertloser  Formforderungen  entscheidet.  Aus  allen  diesen  Gründen  konnte
das  von  dem  Königlichen  Amtsgericht  und  von  dem  Beschwerdegerichte  gegen
die  Formgültigkeit  der  notariellen  Urkunde  vom  16.  Oktober  1905  erhobene  Bedenken
  nicht  für  zutreffend  gehalten  werden.  (Reichsgericht,  IV.  Civilsenat  14,06.
Beschluß  vom  15.  Februar  1906)

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civilsachen).
Gehbührenwesen.

Zuständig  zur  Verbescheidung  von  Beschwerden  gegen  den  Ansatz  von
Gebühren  nach  §  101  ReKG.  mit  Art.  146  des  Bayer.  Gebührengesetzes
sind  die  Oberlandesgerichte.

Die  bestrittene  Gebühr  ist  bei  einem  Prozeßgerichte  aus  Anlaß  eines
von  diesem  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  (§  160  Ziff.  1  CPO)  beurkundeten
Vergleiches  angefallen.  Vergleichsgebühren  hatte  das  Gericht  zunächst  nach
§5  23  Abs.  2  Ro#  G.  zu  erheben.  Dieses  Gesetz  hat  aber  selbst  in  seinem
§*  101  gegen  Versuche,  landesgesetzliche  (Gebühren  durch  Abschluß  geringer  zu
bewertender  gerichtlicher  Vergleiche  zu  hinterziehen,  Vorsorge  getroffen  und  bestimmt,
  daß  wenn  die  Gerichtsgebühr  weniger  als  die  landesgesetzliche  Vergleichsgebühr
  beträgt,  der  Mehrbetrag  neben  der  1/1%  Entscheidungsgebühr  (des
§#  23  Abs.  21  zu  erheben  sei.  Es  könnte  sich  fragen,  ob  nicht  durch  diese  vom
Reichsgesenz  angeordnete  Zuschlagserhebung  auch  der  Zuschlag  selbst  zur
civilprozeßrechtlichen  Gebühr  wird,  weil  die  Gebührenfrage  bei  einem  einheitlichen
  Gerichtsakt  schwer  zu  trennen  ist  und  auch  für  Zulässigkeit  und  Höhe