Reichsgericht  (Civilsachen).  221

des  Zuschlages  der  ganze  Prozeßstand,  insbesondere  Erörterungen  darüber,
was  eingeklagt  war,  worüber  sich  die  Parteien  verglichen  haben  u.  s.  w.,  erheblich
  sind.  Die  Entscheidung  des  III.  Civilsenats  des  Reichsgerichts  in
Sachen  M.  /  H.  III  135/97  vom  6.  Juli  1897  —  Jur.  Wochenschr.  1897
S.  467  Nr.  28  —  verneint  dies  allerdings,  aber  wenn  man  auch  von  ihr
ausgeht,  so  stand  es  doch  jeder  Landesgesetzgebung  gemäß  §  4  EG.  z.  RGVG.
frei,  auch  für  den  als  besondere  Landesgebühr  zu  betrachtenden  Zuschlag  des
8  101  RGKG.  bei  Streit  hierüber  den  ordentlichen  Rechtsweg  vor  dem
Prozeßgerichte  zuzulassen.  Dies  hat  die  bayerische  Gesebgebung,  wie  der  Beschluß
  des  Königlich  Bayerischen  Obersten  Gerichtshofs  vom  14.  November
1904  zutreffend  ausführt,  getan.  Denn  das  Bayerische  Gesetz  über  das  Gebührenwesen
  enthält  erkennbar  keine  Vorschrift,  wonach  über  derartige  landesgesetzliche
  Zuschläge  zur  reichsrechtlichen  Vergleichsgebühr  ein  anderes  Beschwerdeverfahren
  als  das  nach  der  Civilprozeßordnung  und  dem  RGKG.  vorgeschriebene
  Platz  greifen  soll.  Seine  Abteilung  ll  bestimmt  sogar  in  Art.  7,
betr.  die  der  Landesgesebgebung  überlassenen  Gebühren  der  Zwangsversteigerung
  und  Zwangsverwaltung,  und  im  Art.  23  bezüglich  anderer  dem
Landesrecht  vorbehaltenen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  daß  abgesehen  von
den  hier  nicht  zutreffenden  Sondervorschriften  das  RGKG.  Anwendung  finden
soll.  Schon  hieraus  ist  mit  Sicherheit  zu  folgern,  daß  es  nicht  in  einem  so
nebensächlichen  Stücke,  wie  es  die  Bestimmung  des  §  101  RGKG.  enthält,
ein  besonderes,  vom  civilprozessualen  Verfahren  getrenntes  Beschwerdeverfahren
einführen  wollte.  In  der  IV.  Abteilung  jenes  Gebührengesetzes,  die  von  „Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit“  handelt  und  in  der  die  Art.  46  ff.
stehen,  die  das  Oberlandesgericht  X.  für  maßgebend  erklären  will,  hat  es,  wie
z.  B.  aus  den  Art.  43,  47  hervorgeht,  unzweifelhaft  nur  die  bei  dem  Richter
in  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  oder  bei  dem  Notariate  anfallenden,  nicht
aber  die  beim  ordentlichen  Prozeßgerichte  erwachsenen  und  von  diesem  anzusetzenden
  Gebühren,  mögen  diese  auch  als  Gebühren  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  zu  erachten  sein,  im  Auge.  Hiernach  kann  das  vom  Bayer.  Geb.-Ges.
Art.  16  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  angeordnete  Gebührenbeschwerde-Verfahren
  auf  Ansetzung  einer  Zuschlagsgebühr  nach  §  101  des
RGKG.  keine  Anwendung  finden,  sondern  nur  das  gewöhnliche  vom  RGKG.
selbst  vorgeschriebene  Beschwerdeverfahren.  Wenn,  worauf  das  Oberlandesgericht
  X.  in  seinem  angefochtenen  Beschluß  Gewicht  legt,  das  Königl.  Bayer.
Oberste  Landesgericht  in  früheren  Entscheidungen  —  vgl.  Samml.  dieser  Entscheidungen
  in  Civilsachen  Bd.  15  S.  343  alte  Folge,  Bd.  3  S.  999  neue
Folge  —  anderer  Ansicht  gewesen  sein  sollte,  was  mit  dem  jebigen  Beschlusse
des  genannten  Gerichtshofs  keineswegs  ohne  weiteres  anzuerkennen  ist,  so
hindert  dies  doch  weder  den  letztgenannten  Gerichtshof  noch  das  Reichsgericht,
nunmehr  die  für  richtig  erachtete  Entscheidung  zu  treffen.  Nach  dem  Ausgeführten
  geht  diese  dahin,  daß  das  Königl.  Oberlandesgericht  X.  zur  Entscheidung
  über  die  vorliegende  Beschwerde  zuständig  ist  und  muß  nur  noch
der  Gegengrund  dieses  Gerichts  als  unzutreffend  zurückgewiesen  werden,  daß,
weil  die  bekämpfte  Gebühr  eine  solche  ist,  die  gewöhnlich  von  Notaren  für
Immobiliarverträge  und  Vergleiche  erhoben  wird,  deswegen  auch  das  Beschwerdeverfahren
  gegen  Notariatsgebühren  anzuwenden  sei.  Nach  Obigem  ist
gerade  die  Behörde,  von  der  die  Gebühr  angesetzt  und  erhoben  wird,  aus
schlaggebend  für  die  Art  des  Beschwerdeverfahrens.

Es  bedarf  hiernach  keines  Eingehens  auf  die  weitere  Frage,  ob  nicht
auch  bei  notwendiger  Anwendung  des  landesrechtlichen  Beschwerdeverfahrens