222  Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Strafsachen).

gemäß  Art.  16  des  Bayer.  Geb.-Ges.  und  wegen  Nichtanwendung  des  §  199
Abs.  2  GFG.  das  Königl.  Oberlandesgericht  X.  zuständig  wäre,  es  war  vielmehr
  schon  aus  obigen  Gründen  und  ferner  nach  §  575  CP.,  s  47  Ziff.  3,  6
RGKG.,  wie  geschehen,  zu  beschließen.  Beschluß  vom  14.  Februar  1906.

B.  Reichögericht  (Straffachen).
Strafrecht.

8  286  StGB.  Ringschleuderapparat  Ausspielung.  Wer  ist  Veraustalter?
  Subjektiver  Tatbestand.

Die  sogenannten  Geschicklichkeitsspiele  fallen  nicht  unter  das  Verbot  des
§  286  Abs.  2  StGB.  Das  Reichsgericht  hat  aber  schon  wiederholt  ausgesprochen,
  daß  auch  ein  solches  Spiel  ein  Zufallsspiel  sein  kann,  wenn  das
spielende  Publikum,  dem  es  eröffnet  worden  ist  und  das  sich  daran  beteiligt,
die  für  das  Spiel  erforderliche  Geschicklichkeit  nicht  besilzt  (Eutsch.  des  RGer.
in  Strafsachen  Bd.  25  S.  192;  Goltdammer's  Archiv  Bd.  50  S.  281).
Es  ist  in  den  Entscheidungen  hervorgehoben,  daß,  wenn  auch  ein  einzelner
Teilnehmer  ein  so  guter  Spieler  sein  möge,  um  mit  einiger  Zuverlässigkeit
auf  einen  Gewinn  rechnen  zu  können,  es  auf  solche  Gewinnchancen  eines
einzelnen  nicht  ankomme,  daß  vielmehr  der  allgemeine  Charakter  des  Spieles
entscheidend  sei,  den  es  unter  den  gegebenen  Verhältnissen,  unter  denen  es  gespielt
  werde,  besitze  und  nach  der  Absicht  des  Veranstalters  haben  sollte.

In  Uebereinstimmung  mit  diesem  Grundsatze  konnte  die  Strafkammer
nach  Maßgabe  ihrer  tatsächlichen  Feststellungen  dem  mittels  der  Ringschleudergire
  veranstalteten  Spiele  unbedenklich  den  Charakter  eines  Zufallsspieles

eimessen.

Zu  billigen  ist  auch  die  Annahme  der  Strafkammer,  daß  die  Beschwerdeführer
  als  Inhaber  der  Wirtschaften,  in  denen  die  Apparate  aufgestellt  worden
sind,  und  nicht  etwa  die  Eigentümer  der  Apparate  selbst,  als  die  Veranstalter
der  Ausspielungen  anzusehen  sind.  ·

Wenn  auch,  wie  die  Revision  geltend  macht,  die  Eigentümer  die  Voraussetzungen
  für  den  Betrieb  geschaffen,  mit  den  Wirten  behufs  Aufstellung  „im
eigenen  Interesse  paktiert“  und  an  den  Ergebnissen  Anteil  gehabt  haben,  so  ist
doch  für  die  Frage  nach  dem  Veranstalter  wesentlich  entscheidend,  wer  dem
Publikum  gegenüber  die  Gewinne  ausgesetzt  und  die  Beteiligung  einer  Mehrzahl
von  Personen  an  einem  Unternehmen  ermöglicht  hat,  durch  das  gegen  einen  Einsatz
die  Hoffnung  auf  einen  Gewinn  gewährt  wird  (Entsch.  des  RGer.  in  Straff.
Bd.  34  S.  447).  Dies  haben  die  Angeklagten  getan,  indem  sie  die  Apparate
in  ihren  Wirtschaften  aufgestellt  und  die  von  dem  Antomaten  verabreichten
Marken  gegen  Lieferung  von  Getränken  oder  Zigarren  eingelöst  haben.  Ob
das  Geschäft  auf  ihre  Rechnung  gegangen  ist,  bleibt  —  wie  das  Reichsgericht
in  der  angeführten  Entscheidung  schon  näher  dargelegt  hat  —  für  den  Begriff
der  Veranstaltung  unerheblich,  so  daß  es  nicht  darauf  ankommen  kann,  ob  die
gelieferten  Waren  später  von  den  Eigentümern  der  Apparate  an  die  Wirte
bezahlt  worden  sind  und  letztere  auch  noch  einen  Anteil  an  dem  Reinertrage
gehabt  haben.  m

Wenn  hiernach  objektiv  eine  Verletzung  des  §  286  Abs.  2  StGB.  nicht
anzuerkennen  ist,  so  bestehen  doch  Bedenken,  ob  die  Strafkammer  die  in  subjektiver
  Hinsicht  aufgestellte  Schutzbehauptung  der  Angeklagten,  sie  hätten  nicht
gewußt,  daß  die  Aufstellung  eines  solchen  Apparats  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis
bedürfe,  erschöpfend  und  richtig  gewürdigt  hat.