Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  223

Der  Eimwvand  ist  einer  doppelten  Auslegung  fähig.  Wenn  er  den  Sinn
haben  sollte,  die  Beschwerdeführer  seien  der  irrtümlichen  Ansicht  gewesen,  daß
öffentlich  veranstaltete  Ausspiclungen  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis  nicht  bedürften,
so  würde  er  ohne  Einfluß  auf  die  Strafbarkeit  der  Handlungsweise  der
Angeklagten  sein,  denn  der  Irrtum  würde  alsdann  nur  den  Inhalt  und  die
Bedentung  des  Strafgesetzes  betreffen.  Wenn  er  aber  —  und  dies  scheint  nach
der  Verteidigung  der  Beschwerdeführer  nicht  ausgeschlössen  —  so  aufgestellt
sein  sollte,  daß  die  Täter  geglaubt  hätten,  die  tatsächlichen  Voraussetzungen
einer  Ausspielung  seien  nicht  gegeben  gewesen,  insofern  als  das  Ergebnis  nicht
wesentlich  vom  Zufall,  sondern  von  der  Geschicklichkeit  des  Spielers  abhängig
gewesen  sei,  so  würde  ein  nach  §  59  StB.  beachtlicher  Irrtum  in  Frage
stehen  und  es  hätte  geprüft  werden  müssen,  ob  die  Behauptung  Glauben
verdiente  oder  nicht.

Da  die  Urteilsbegründung  nicht  klar  ersehen  läßt,  in  welchem  Sinne  der
Einwand  von  der  Strafkammer  verstanden  ist,  war  die  Möglichkeit  eines  Rechtsirrtums
  nicht  ausgeschlossen  und  deshalb  die  Aufhebung  des  Urteils  geboten.
III.  Strafsenat  D).  828/05.  Urteil  vom  18.  Jannar  1906.

C.  Bayer.  Oberstes  Tandesgericht  in  München  (Civilsachen).
Civikrecht.

Wesen  und  Wirkung  des  sog.  Bandarlehensvertrags.  Bedentung  des
Rangrücktrittes  des  Glänbigers  des  Kaufpreises  für  das  Bangrundstück  mit
seiner  Hypothek  hinter  die  Hypothek  des  Bankapitaldarleihers.  Protestation
des  im  Range  zurückgetretencn  Glänbigers  gegen  den  Rechtsbestand  der  Hypothek
für  den  vollen  Bankapitalsbetrag.  Guter  Glaube  des  Cessionars  der  Baudarlehensforderung
  trotz  des  cingetragenen  Widerspruchs  mit  Rücksicht  auf
den  Wert  des  fertiggestellten  Teiles  des  Bancs?  (Gem.  N.;  Bayer.  Hyp.-Ges.;
Bayer.  Subh.-Ordu.)

Im  Jahre  1897  verkaufte  die  Witwe  G.  Schm.  in  W.  ihr  dortiges
häusliches  Anwesen  an  A.  H.  Für  den  gestundeten  Teil  der  Kaufpreisforderung
hestellte  der  Käufer  Hypothek  an  dem  gekauften  Anwesen.  Da  er  an  dessen
Stelle  einen  Neubau  errichten  wollte,  ließ  sich  die  Verkäuferin  herbei,  zu  Gunsten
einer  Baukapitalsforderung  des  A.  D.  von  22000  Mk.  an  die  zweite  Hypothekenrangstelle
  zurückzutreten.  Der  Gläubiger  A.  D.  trat  Forderung  und  Hupothek
1.  Ranges  später  an  G.  R.  ab.  Nach  dieser  Cession  ließ  die  Gläubigerin  der
Kaufpreisforderung  im  Hypothekenbuche  eine  Protestation  des  Inhalts  eintragen,
daß  sie  sich,  da  sie  nur  zur  Sicherung  einer  Baukapitalsforderung  im  Range
ausgewichen  sei,  gegen  den  Vorrang  einer  jeden  Forderung,  deren  Vetrag  nicht
ausschließlich  zu  Bauzwecken  verwendet  wurde,  verwahre.  Später  trat  der
Cessionar  G.  R.  von  dem  Kapitale  zu  22000  Mk  die  Teilbeträge  von  2181  Mk.
an  L.  H.,  von  19519  Mk.  an  Ph.  B.  ab;  letzterer  trat  seine  Teilforderung
weiter  an  G.  L.  ab.  In  dem  von  der  Verkäuferin  gegen  den  Käufer  1898
betriebenen  Subhastationsverfahren  wurde  ihr  das  Grundstück  als  Austeigerin
zugeschlagen.  Von  den  im  Verteilungsverfahren  angemeldeten  Forderungen
wurden  jene  des  L.  H.  an  lI.  Stelle,  jene  des  G.  L.  an  lI.  Stelle,  die  der
betreibenden  Hypothekengläubigerin  G.  Schm.  endlich  an  III.  Stelle  der  zweiten
Reihe  (Subh.-Ordn.  Art.  108  Abs.  1  Ziff.  2)  eingestellt.  Da  der  von  der
G.  Schm.  gegen  diese  Einreihung  erhobene  Widerspruch  von  L.  H.  und  G.  L.
nicht  anerkannt  wurde,  erhob  sie  gegen  diese  Klage,  in  der  sie  u.  a.  beantragte
daß  von  der  angemeldeten  Forderung  des  L.  H.  der  Betrag  von  1633  Mk.  93  Pfa.