224  Rechtsprechung.

abgesetzt  und  nur  der  Betrag  von  858  Mék.  5  Pfg.  eingestellt  werde,  weil  in
Wirklichkeit  nur  dieser  zu  Banzwecken  verwendet  gewesen  sei,  als  L.  H.  die
Forderung  erwarb.

Das  Landgericht  gab  der  Klage  im  wesentlichen  statt.  Auf  Berufung
des  G.  R.,  dem  vom  Beklagten  L.  H.  der  Streit  verkündet  und  der  diesem
beigetreten  war,  wies  das  Oberlandesgericht  die  Klage  gegen  L.  H.  ab,  soweit
sie  den  Widerspruch  gegen  dessen  Forderung  in  der  Hauptsache  und  bezüglich
eines  Teiles  der  Zinsen  betraf.  Auf  Revision  der  Erben  der  inzwischen  gestorbenen
  Klägerin,  die  den  Streit  aufgenommen  hatten,  wurde  das  zweitinstanzielle
  Urteil  aufgehoben  und  die  Sache  zurückverwiesen.  Aus  den  Gründen
des  letztinstanziellen  Urteils:

Mit  Recht  machte  der  Vertreter  der  Revisionskläger  geltend,  daß  das
Berufungsgericht  sich  durch  die  Annahme,  die  Haftung  für  die  Verwendung
des  Baukapitals  in  den  Neubau  des  A.  H.  sei  nicht  auf  L.  H.  übergegangen,
in  Widerspruch  mit  der  gegenteiligen  Feststellung  des  Landgerichts  setzte,  die
es  sich  dadurch,  daß  es  in  dem  Tatbestande  seines  Urteils  auf  den  Tatbestand
in  dem  Urteile  des  Landgerichts  verwies,  angeeignet  hatte.  Bei  der  Behauptung
des  Vertreters  der  Revisionskläger,  die  Urkunde  vom  7.  Febrnar  1898  sei  in
der  zweiten  Instanz  nicht  verlesen.  worden,  muß  es  für  das  Revisionsgericht
sein  Bewenden  haben,  weil  weder  in  den  Sitzungsprotokollen  des  Oberlandesgerichts
  noch  im  Tatbestande  des  angefochtenen  Urteils  festgestellt  ist,  daß  sie
verlesen  wurde.  Dagegen  wurde  in  der  Verhandlung  des  Revisionsgerichts
festgestellt,  daß  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  sich  bei  den  Akten  befindet
  und  der  Prozeßbevollmächtigte  des  Beklagten  L.  H.  laut  Sitzungsprotokolls
diese  Urkunde  bei  der  Verhandlung  übergab.  Diese  dem  Tatbestande  widersprechende
  Feststellung  einer  Tatsache,  die  für  die  Beurteilung  der  Sache  von
erheblicher  und  unter  Umständen  von  entscheidender  Bedentung  ist,  auf  der
auch  das  angefochtene  Urteil  beruht,  begründet  allerdings  die  Revision.

(Folgt  Anführung  der  maßgebenden  Gesichtspunkte  für  die  weitere  Verhandlung
  über  diesen  Streitpunkt.)  ·

Die  wesentlichen  Eigentümlichkeiten  des  sog.  Baukapitalsvertrags  bestehen
nach  den  für  das  bisherige  Gebiet  des  Gemeinen  Rechtes  anzuwendenden  Rechtsnormen
  darin,  daß  der  Gläubiger  dem  Schuldner  verspricht,  ihm  zum  Zwecke
der  Herstellung  eines  Baues  Geld  oder  Wertpapiere  in  Raten  zu  geben,  die
sich  nach  dem  Fortschreiten  des  Baues  richten.  Der  Gläubiger  setzt  in  den
Schuldner  das  Vertrauen,  er  werde  für  die  Herstellung  des  Baues  sorgen,  die
ihm  Sicherheit  für  seine  Leistungen  gewährt,  und  dem  gegenüber  soll  der  Schuldner
das  Geleistete  in  den  Bau  verwenden.  Die  Verpflichtung  des  Gläubigers,
Kredit  für  einen  Bau  zu  gewähren,  und  seine  Erwartung,  daß  der  Schuldner
das  Geld  oder  die  Wertpapiere  oder  deren  Wertbetrag  in  den  Bau  verwenden  wird,
beruhen,  von  besonderen  Verabredungen  abgesehen,  auf  der  Annahme,  daß  ein
„Bau“  geführt  wird.  Was  zu  einem  „Bau“  in  diesem  Sinne  gehört,  ist  vom
Richter  nach  einer  auf  die  Natur  der  Sache  sich  stützenden,  der  zweckmäßigen  Ordnung
des  Lebensverhältnisses  entsprechenden  Anschauung  und  aus  dem  Gesichtspunkte  der
guten  Treue  1)  des  Schuldners  gegenüber  dem  besonderen  Vertrauen,  das  ihm
Gläubiger  gewährt,  zu  bestimmen.  Von  diesen  Gesichtspunkten  aus  sind  die
oben  dargelegten  Eigentümlichkeiten  des  sog.  Bankapitalsvertrags  in  das  Auge
zu  fassen;  dabei  ist  insbesondere  zu  berücksichtigen,  daß  die  „Herstellung  des
Baues“  in  besonderem  Maße  als  Zweck  des  Vertrags  hervortritt  und  den

1)  d.  h.  redlichen  Verhaltens.  D.  E.