Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  Munchen  (Civilsachen).  225

Gegenstand  eines  besonderen  Vertrauens  des  Gläubigers  bildet.  Danach  aber
erscheinen  Zahlungen  am  Kaufpreise  für  das  Baugrundstück,  von  Kosten  für
die  Kaufsurkunde,  für  die  Bestellung  von  Hypotheken  auf  dem  Anwesen,  sowie
für.  die  Abtretung  der  Baukapitalsforderung,  endlich  von  Zinsen  aus  diesen
Beträgen  zwar  als  Leistungen,  die  der  Bau  veranlaßte,  oder  die  in
Beziehung  zu  ihm  stehen,  nicht  aber,  unbeschadet  besonderer  Verabredungen,
  als  Verwendungen  in  den  Bau  im  Sinne  des  sog.  Baulapitalsvertrags.
  Solche  Zahlungen  aber  sind  es,  die  das  Bernfungsgericht  in  dem
angefochtenen  Urteile  als  Verwendungen  in  den  Bau  behandelte,  die  dem  Beklagten
  L.  H.  zu  gute  gerechnet  sind,  und  aus  denen  sich  der  streitige  Betrag
als  ein  Teil  der  in  den  Verteilungsplan  eingesetzten  Forderung  bildete.  Der
Tatbestand  des  Urteils  enthält  die  Behauptung  des  Beklagten  H.,  der  Eintrag
der  Hypothek,  von  der  ihm  ein  Teil  abgetreten  wurde,  laute  auf  22000  Mk.
Bankapital.  Da  nun  die  fraglichen  Zahlungen  im  Gesamtbetrage  von
1622  Mk.  95  Pfg.  nicht  Leistungen  sind,  die  rechtlich  als  auf  das  Baukapital
erfolgt  anzusehen  sind,  kann  ihnen  auch  nicht  ohne  weiteres  der  Rang  zuerkannt
werden,  den  das  abgetretene  Baukapital,  soweit  es  zum  Zuge  kam,  im  Verteilungsplaue
  des  Amtgerichts  einnimmt.  Der  Vertreter  des  Nebenintervenienten
und  Berufungsklägers  hat  aber  in  der  zweiten  Instanz  behauptet  und  der
Gegenpartei  den  Eid  darüber  zugeschoben,  daß  die  G.  Schm.  die  „Aurechnungsfähigkeit“
  der  streitigen  Beträge  auf  das  Baukapital  ausdrücklich  anerkannte.
Die  Gegenpartei  hat  den  Gegenbeweis  durch  Zeugen  angetreten  und  erklärt,
daß  sie  den  Eid  zurückschiebe.  Dieses  Vorbringen  bildet  einen  selbständigen
Streitpunkt.  Könnte  diese  Behauptung  als  richtig  erwiesen  werden,  so  würde
sie  zur  Entkräftung  des  Klageanspruchs  führen.

Für  den  Fall,  daß  der  Beklagte  L.  H.  wirklich  nicht  in  die  Haftung
der  Cedenten  A.  D.  und  G.  R.  für  die  Verwendung  des  dem  A.  H.  versprochenen
  Baukapitals  in  den  Neuban  eingetreten  ist,  wäre  es  allerdings  auf
seinen  guten  Glauben  gegenüber  dem  bezüglichen  Inhalte  des  Hypothekenbuchs
  angekommen.  Die  Annahme  des  Bernfungsgerichts,  daß  L.  H.  bei  der
Cession  gutgläubig  war,  ist  aber,  ganz  abgesehen  von  dem  nicht  festgestellten
Inhalte  der  Einschreibung  der  Cession,  an  sich  sehr  bedenklich.  Das  Berufungsgericht
  ging  davon  aus,  die  vor  der  Cession  im  Hypothekenbuch  eingetragene
Protestation  der  G.  Schm.  enthalte  lediglich  eine  Verwahrung  gegen  die  Annahme,
  daß  das  Baudarlehen  schon  vollständig  hingegeben  und  aufgebraucht  sei.
Diese  Auffassung  ist  jedoch  unvereinbar  mit  dem  im  Tatbestande  wiedergegebenen
  Wortlaut  und  dem  diesen  stützenden  inneren  Zusammenhang  der  fraglichen
  Erklärung.  Danach  wurde  unzweidentig  der  Rechtsbestand  der
Hypothek  überhaupt,  und  zwar  deshalb  angegriffen,  weil  eine  Baukapitalsforderung
  gesichert  werden  sollte  und  das  Kapital  ausschließlich  zu  Bauzwecken
zu  verwenden  war,  Geldbeträge  jedoch  angeblich  nicht  zum  Bauen  verwendet
wurden  und  L.  H.  dies  angeblich  bei  den  Schließung  des  Cessionsvertrags
wußte,  also  auch  wußte,  daß  eine  Baukapitalsforderung  gegen  A.  H.  noch  nicht
entstanden  war.  Das  Berufungsgericht  verkannte  sonach  den  Inhalt  und  die
Rechtswirksamkeit  der  Protestation  und  konnte  deshalb  auf  deren  rechtsirrtümliche
  Deutung  die  Annahme  des  guten  Glaubens  auf  Seite  des  L.  H.
nicht  gründen.  Aber  auch  aus  der  Tatsache,  daß  die  geleisteten  Banarbeiten
zur  Zeit  der  Cession  einen  Schätzungswert  von  etwa  2481  Mk.  gehabt  haben,
konnte  der  Beklagte  L.  H.  nicht  ohne  weiteres  folgern,  daß  dieser  Wert  aus
Leistungen  seines  Cedenten  G.  R.  hergestellt  wurde.  Die  Hypothek,  der  die
G.  Schm.  nur  unter  der  Bedingung  ausgewichen  war,  daß  das  Kapital  zu