226  Rechtsprechung.

Bauzwecken  gegeben  werde,  wurde  auch  bloß  für  ein  Darlehen  dieser
Art  bestellt.  Ob  der  Wert  des  Bauwerks  den  jeweils  gegebenen  Beträgen
des  Darlehenskapitals  entsprach  oder  nicht,  ist  für  die  rechtliche  Beurteilung
der  Hypothek  und  deren  Ranges  belanglos.  Da  nun  der  Beklagte  L.  H.
durch  die  Protestation  darauf  aufmerksam  gemacht  worden  war,  daß  der  Rechtsbestand
  und  damit  der  Vorrang  der  Hypothek  angefochten  sei,  konnte  er
sich  nicht  mehr  mit  dem  Gedanken  begnügen,  daß,  weil  der  Wert  des  bis  dahin
hergestellten  Bauwerks  der  Summe  von  2481  Mkt.  entsprach,  dieser  Wert  lediglich
  durch  die  Leistungen  der  Cedenten  erzielt  worden  sein  möge.  Tat  er  es
doch,  so  muß  er  auch  die  Folgen  seiner  Unvorsichtigkeit  hinnehmen  r).  War
er  aber  nicht  guten  Glaubens,  so  hätte  es  gleichfalls  noch  auf  die  Tatsache
anzukommen,  ob  G.  Schm.  mit  der  Einrechnung  der  streitigen  Beträge  in  das
Baukapital  einverstanden  war.  II.  Civ.-S.  Reg.  1  Nr.  127/05;  Urteil  vom
27.  September  1905.

D.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).
Strafrecht.

St  GB.  §8  186,  193.  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen  bei  Erhebung
  des  Vorwurfs  einer  Straftat.

Ebenso  wie  derjenige  nach  §  193  StB.  straflos  bleibt,  der  bei  der
zur  Verfolgung  berufenen  Behörde  gegen  einen  Dritten  wegen  einer  von
diesem  in  Wirklichkeit  nicht  begangenen  strafbaren  Handlung  in  gutem  Glauben,
daß  der  Angezeigte  der  Täter  ist,  Anzeige  erstattet,  so  handelt  nicht  rechtswidrig
  und  deshalb  im  Sinne  des  §  193  nicht  strafbar,  wer,  um  eine  solche
Anzeige  erstatten  zu  können,  in  Bezug  auf  einen  Dritten  den  Verdacht  der
Verübung  einer  strafbaren  Handlung  zu  dem  Zwecke  ausspricht,  um  dadurch
nach  seiner  Meinung  Anhaltspunkte  zur  Ueberführung  des  Täters  zu  gewinnen,
  mag  auch  dieser  Verdacht  den  Dritten  zu  Unrecht  treffen.  Nicht
richtig  ist  die  Annahme,  es  dürfe  der  gemachte  Vorwurf  nur  demjenigen,  auf
den  ein  Verdacht  fällt,  in  Person  gemacht  werden,  um  von  Wahrnehmung
berechtigter  Interessen  sprechen  zu  können;  es  würde  dann  in  den  weitaus
meisten  Fällen  des  Vergehens  der  Beleidigung  durch  üble  Nachrede  aus  §  186
StG.  der  Schutz  des  §  193  a.  a.  O.  versagen,  weil  der  8  186  seinem  Inhalte
  nach  vorwiegend  solche  Fälle  im  Ange  hat,  in  denen  in  Bezug  auf
Abwesende  nicht  erweislich  wahre  Tatsachen  behauptet  werden.  Urteil  vom
26.  Oktober  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  303/05.

E.  Ohberlandesgericht  München  (Civilsachen).
Civilprozeß.
Kostenfestsetzung  auf  Grund  der  Kostenentscheidung  des  §  99  Abf.  3
O

Den  zur  Zwangsvollstreckung  geeigneten  Titel  (8  104  Abs.  1  CPO.)
auf  welchen  sich  die  Kostenfestsetung  des  Vorderrichters  gründet,  bildet  gemäß
8  794  Ziff.  3  in  Verbindung  mit  §  99  Abs.  3  die  Kostenentscheidung  des

2)  Nach  dem  geltenden  Gesebe  steht  zwar  die  selbst  auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhende
Unkenntuis  des  dem  Rechtserwerbe  entgegeustehenden  Hindernisseo  nur  in  Ansehung  der  Erwerbung
  von  Rechten  an  beweglichen  Sachen  dem  Mangel  des  guten  Glaubens  (maln
l#les)  gleich.  Gleichwohl  hätte  aber  auch  bei  Amvendung  des  geltenden  Rechtes  der  Schut

des  öffentlichen  Glaubens  in  Ansehung  der  abgetretenen  Hypothek  mit  Rücksicht  auf  den  be-