Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).  227

landgerichtlichen  Urteils.  Die  Bemängelung  des  Beschwerdeführers,  bezeichnetes
  Urteil,  das  auch  nicht  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  wurde,  sei  noch
nicht  rechtskräftig,  erweist  sich  als  unzutreffend.  Aus  den  in  §  794  Ziff.  3
angeführten  Entscheidungen  findet  die  Zwangsvollstreckung  ohne  weiteres
statt,  also  namentlich  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  gegebenenfalls  die  Notfrist  des
§  577  Abs.  2  abgelaufen,  ob  tatsächlich  Beschwerde  eingelegt  worden  ist  oder
nicht  (Gaupp-Stein  Anm.  I  Nr.  3  Abs.  2  zu  §&amp;  794);  als  ein  Endurteil
im  Sinne  des  §  704,  der  allerdings  zur  Voraussetzung  der  Vollstreckbarkeit
die  Rechtskraft  des  Urteils  hat,  kann  aber  die  Kostenentscheidung  des  §  99
Abs.  3  nicht  gelten.  Das  erkennende  Gericht  folgt  in  dieser  Hinsicht  bei  dem
Widerstreite  der  Meinungen  (vgl.  außer  der  vom  Beschwerdeführer  angezogenen
badischen  Entscheidung  vom  16.  März  1904:  Freudenthal  Nr.  11  zu  §  794;
Recht  1901  S.  382;  D.  Jur.-Ztg.  1901  S.  282  einerseits  und:  Neumiller
  zu  §  794;  Gaupp-Stein  Anm.  I  Nr.  3  Abs.  1  a.  E.  zu  §  794,
1  4  mit  Note  5  zu  §  704;  Recht  1901  S.  229;  D.  Jur.-Ztg.  1904  S.  115
andererseits)  der  letzteren  Ansicht.  Es  rechnet  hierbei  insbesondere  mit  der
Erwägung,  daß  der  im  §  99  gewählte  allgemeinere  Begriff  „Entscheidung“
sich  mit  dem  Wortlaute  des  §  794  Ziff.  3  deckt,  so  daß  also  auch  letzteren
Ortes  wohl  an  eine  in  Form  Urteils  erlassene  Entscheidung  gedacht  werden
darf;  ferner,  daß  das  Kostenurteil  des  §  99  Abs.  3,  insoferne  es  infolge  der
eigenen  Regelung  seiner  Anfechtbarkeit  sogleich  mit  dem  Zeitpunkt  seiner  Verkündung
  in  besondere  prozessnale  Wege  geleitet  wird,  die  Wesensgemeinschaft
mit  dem  regulären  Endurteil  der  88  300  Abs.  1,  511,  545  verliert  und
darum  auch  den  in  §§  704  ff.  für  die  Zwangsvollstreckung  aus  solchen  Endurteilen
  aufgestellten  Vorschriften  nicht  zu  folgen  braucht;  daß  namentlich  die
Bestimmung  in  §  705  Satz  2,  wonach  der  Eintritt  der  Rechtskraft  und  damit
  die  Statthaftigkeit  der  Zwangsvollstreckung  (§  704  Abs.  1)  durch  rechtzeitige
  Einlegung  des  zulässigen  Rechtsmittels  gehemmt  wird,  angesichts  des
Umstands,  daß  für  die  im  §  99  Abs.  3  zugelassene  sofortige  Beschwerde,  abgesehen
  von  dem  Gebote  in  Satz  2,  gegenüber  den  allgemeinen  Vorschriften
der  §§  567  ff.  irgend  welche  Besonderheiten  nicht  vorgesehen  sind,  mit  den
Grundsätzen  unvereinbarlich  wäre,  wie  sie  im  §  572  in  Ansehung  der  Wirkung
der  Beschwerde  und  der  Vollziehung  der  mit  Beschwerde  angefochtenen  Entscheidung
  aufgestellt  werden.  Noch  sei  erwähnt,  daß  die  neuen  Geschäftsanweisungen
  für  die  Gerichtsschreibereien  in  Civilsachen  (Bek.  vom  30.  Dezember
  1901,  IM  Bl.  1902  S.  1  ff.),  indem  sie  in  §  34  unter  den  Urteilen,
die  nicht  vollstreckbar  auszufertigen  sind,  das  Kostenurteil  anführen,  dabei
auf  den  §  794  Ziff.  3  CPO.  hindenten.  Beschluß  des  III.  Civilsenats  vom
13.  März  1906  in  Sache  B.  M.  T.  wegen  Herausgabe;  Beschw.-Reg.
Nr.  154/06  III.  H.  II.

Unzulässigkeit  der  Berufung  wegen  Mangels  der  Abschrift  der  Terminsbestimmung
  in  der  Abschrift  des  Berufungsschriftsatzes  (CPO.  8  518  Nr.  3).
Gemäß  §  518  CPO.  erfolgt  die  Einlegung  der  Berufung  durch  Zustellung
eines  Schriftsatzes;  dieser  muß  nach  der  ausdrücklichen  Bestimmung  in  tz  518
C  PO.  unter  anderem  auch  enthalten:  „Die  Ladung  des  Berufsbeklagten  war
das  Bernfungsgericht  zur  mündlichen  Verhandlung  über  die  Berufung."  Diese

stehenden  Eintrag  des  Widerspruchs  unter  entsprechender  Feststelluung  der  Kenntnis  des  beklagten
  Cessionars  L.  H.  vom  wirklichen  Inhalte  der  Widerspruchserklärung  (Protestation)
als  ausgeschlossen  erachtet  werden  können  (BG.  88  892,  932  Abs.  2,  931,  1207,  1273).