228  Rechtsprechung.

Formvorschrift  ist,  wie  die  übrigen  Formvorschriften  des  §  518  CPOD.,  zwingender
Natur,  nicht  blos  von  instruktioneller  Bedentung,  wie  die  Vorschriften  des
*  519  CPO.;  der  Mangel  eines  Erfordernisses,  das  der  Bernfungsschriftsatz
nach  §  518  CPO.  enthalten  muß,  bewirkt  die  Unzulässigkeit  der  Berufung;
durch  eine  Schrift,  welche  in  dem  einen  oder  anderen  Punkte  des  vom  Gesetz
geforderten  wesentlichen  Inhalts  entbehrt,  kann  das  Rechtsmittel  wirksam  nicht
eingelegt  werden  (vergl.  für  die  Revision  Urteil  d.  RGer.  vom  2.  Februar  1883,
Jur.  Wochenschr.  1883  S.  112  Nr.  26;  für  die  Berufung  Urteil  d.  Rer.
vom  29.  September  1880,  Bd.  2  Nr.  111  S.  397,  vom  22.  September  1903,
Entsch.  Bd.  55  Nr.  73  S.  305).

Darüber  ferner,  daß  unter:  „Ladung  zur  mündlichen  Verhandlung“  im
Sinne  des  §  518  Nr.  3  CPO.  die  Ladung  zu  einem  bestimmten,  bei  dem
Prozeßgerichte  festgesetzten  Termine  nach  §§  214  u.  216  CPO.  zu  verstehen
ist,  besteht  in  der  Rechtsprechung  nach  dem  Zengnisse  des  Reichsgerichts  keine
Meinungsverschiedenheit  (vgl.  Urteil  d.  RGer.  vom  15.  Mai  1903,  Entsch.
Bd.  55  Nr.  6  S.  20  ff.);  eine  Ladung,  d.  h.  Aufforderung  zum  Erscheinen
vor  Gericht,  ohne  Angabe  eines  bestimmten  Termins,  in  welchem  der  Aufgeforderte
  erscheinen  soll,  ist  daher  keine  Ladung  im  Sinne  des  §  518  Nr.  3
CPO.  und  entbehrt  der  Wirkungen  der  dortgemeinten  Ladung.  Nun  ist  im
vorliegenden  Fall  allerdings  auf  die  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung  beim
Berufungsgericht  eingereichte  Urschrift  des  Bernfungsschriftsatzes  vom  Vorsitzenden
  des  Berufungsgerichts  Terminsbestimmung  auf  henute  gesetzt  worden,
allein  der  dem  Anwalt  des  Berufungsbeklagten  bei  der  Zustellung  gemäß
§  170  CPO.  übergebenen  beglaubigten  Abschrift  des  Berufungsschriftsatzes  ist
diese  Terminsbestimmung,  wie  urkundlich  feststeht  und  auch  nicht  bestritten  ist,
nicht  beigefügt  worden,  die  Gegenpartei  des  Berufungsführers  hat  also  durch
die  auf  Betreiben  des  Anwalts  des  Berufungsführers  erfolgte  Zustellung  von
dem  auf  heute  anberaumten  Verhandlungstermin  keine  Kenntnis  erhalten.  Weil
aber,  wie  bereits  erörtert,  die  Terminsbestimmung  einen  wesentlichen  Bestandteil
der  „Ladung“  im  Sinne  des  §  518  Nr.  3  CPO.  bildet,  enthält  die  dem
Berufungsbeklagten  zugestellte  Berufungsschrift  keine  ordnungsgemäße  Ladung
im  Sinne  der  Civilprozeßordnung,  wenn  auch  die  Urschrift  des  Berufungsschriftsatzes,
  so  wie  sie  vorliegt,  mit  der  beigefügten  Terminsbestimmung  des
Gerichtsvorsitzenden  allen  gesetzlichen  Anforderungen  entspricht.  Es  liegt  nun,
wie  schon  in  den  Motiven  zum  Entwurf  der  Reichscivilprozeßordnung  hervorgehoben
  ist  (Stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  deutschen
Reichstages,  2.  Legislaturperiode,  II.  Session  1874  75  Bd.  3  S.  452  zu
g8  166—168  des  Entwurfs)  in  der  Natur  der  Sache,  daß,  wenn  bei  einer
Zustellung  die  Urschrift  des  zugestellten  Schriftstückes  und  die  dem  anderen
Teile  bei  der  Zustellung  übergebene  Abschrift  dieses  Schriftstückes  von  einander
abweichen,  für  denjenigen,  dem  zugestellt  wurde  (für  den  „Requisiten"),  bezüglich
desjenigen,  was  ihm  der  betreibende  Teil  nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  durch
die  Zustellung  bekannt  zu  geben  hat,  nur  der  Inhalt,  der  bei  der  Zustellung
übergebenen  Abschrift  maßgebend  sein  kann,  denn  anderes,  als  was  in  dieser
übergebenen  Abschrift  steht,  hat  ja  der  betreibende  Teil  dem  „Requisiten“  durch
die  Zustellung  nicht  bekannt  gemacht  (Urteil  d.  RGer.  vom  21.  Juni  1884,
Entsch.  Bd.  13  Nr.  83  S.  334,  und  vom  22.  September  1903  Entsch.  Bd.  55
Nr.  73  S.  305  ff.).  Da  nun  im  vorliegenden  Falle  nachgewiesener=  und
unbestrittenermaßen  die  dem  Anwalt  des  Berufungsbeklagten  bei  der  Zustellung
übergebene  Abschrift  des  Berufungsschriftsatzes  die  Terminsbestimmung  des
Vorsitzenden  des  Berufungsgerichts  nicht  enthält,  kann  sich  der  Berufungsbe-