Oberlandesgericht  Nürnberg.  229

klagte  darauf  berufen,  wie  er  getan  hat,  daß  der  ihm  zugestellte  Schriftsatz
entgegen  der  Vorschrift  des  §  518  Nr.  3  CPO.  keine  ordnungsgemäße  Ladung
enthält,  die  Berufung  also  nicht  wirksam  eingelegt  ist.  Allerdings  wärc  der
Mangel  auch  dieses  wesentlichen  Erfordernisses  nicht  ohne  Antrag  von  Amtswegen
  durch  das  Gericht  zu  berücksichtigen  gewesen,  sondern  hätte  durch  —
auch  stillschweigenden  —  Verzicht  des  Berufungsbeklagten  gemäß  §  295  CPO.
geheilt  werden  können  (Urteil  d.  RGer.  vom  13.  Juli  1883,  Entsch.  Bd.  9
Nr.  113  S.  388  und  vom  22.  September  1903,  Entsch.  Bd.  55  Nr.  73
S.  305);  allein  der  Prozeßbevollmächtigte  des  Berufungsbeklagten  hat  den
prozessnalen  Mangel  ausdrücklich  gerügt  und  wegen  desselben  die  Zurückweisung
der  Berufung  beantragt.  Vollkommen  belangslos  ist,  daß  der  Anwalt  des
Berufungsbeklagten  anderweitig  als  durch  die  Zustellung  des  Berufungsschriftsatzes
  von  dem  heutigen  Verhandlungstermine  Kenntnis  erhalten  hat  und  im
heutigen  Verhandlungstermin  erschienen  ist,  denn  §  518  Nr.  3  CPO.  verlangt
eben,  wie  bereits  erörtert,  daß  der  Berufungsbeklagte  vom  Berufungskläger
durch  die  Zustellung  des  Berufungsschriftsatzes  samt  Ladung  vom  Verhandlungstermin
  in  Kenntuts  gesetzt  werde  und  die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  hat,
wie  gleichfalls  schon  erörtert  wurde,  die  Unzulässigkeit  der  eingelegten  Berufung
zur  Folge  (CPO.  §§  518,  535).  Ohne  rechtliche  Bedeutung  ist  endlich,  daß
hier  die  Zustellung  des  Berufungsschriftsatzes  von  Anwalt  zu  Auwalt  erfolgte,
denn  auch  der  von  Anwalt  zu  Anwalt  zugestellte  Berufungsschriftsatz  muß  bei
Vermeidung  der  Unwirksamkeit  der  Berufungseinlegung,  weil  das  Gesetz  in
dieser  Beziehung  für  die  Zustellung  von  Anwalt  zu  Anwalt  keine  Ausnahme
macht,  den  Erfordernissen  des  §  518  CPO.  genügen,  was  eben  hier  nicht  der
all  ist.
Weil  nach  dem  Erörterten  die  dem  Bernufungsbeklagten  bei  der  Zustellung
des  Berufungsschriftsatzes  übergebene  Abschrift  des  Berufungsschriftsatzes  den
Anforderungen  des  §  518  Nr.  3  CP0O.  nicht  genügt,  die  Berufung  denmach
nicht  in  der  gesetzlichen  Form  eingelegt  ist,  mußte  dieselbe  gemäß  §  535  CPO.

102/06  M.

F.  Oberlandesgericht  RNürnberg.

Widerspruch  gegen  eine  einstweilige  Verfügung;  Zuständigkeit  des  erstangegangenen
  Gerichts  selbst  dann,  wenn  das  Beschwerdegericht  dic  einstweilige
Verfügung  im  Beschwerdewege  erlassen  hat.

Die  Frage,  ob  das  Beschwerdegericht,  welches  die  einstweilige  Verfügung
im  Beschwerdewege  erlassen  hat,  oder  das  erstangegangene  Gericht,  gegen  dessen
Beschluß  die  Beschwerde  sich  richtete,  zur  Entscheidung  über  den  Widerspruch
zuständig  sei,  ist  sehr  bestritten.

Die  eine  Anschauung,  welche  sich  für  die  Zuständigkeit  des  Beschwerdegerichts
  entscheidet  (s.  Gaupp,  Komm.  z.  CPO.  8§  924  Note  14,  15  und  die
dort  befindlichen  Citate),  geht  davon  aus,  daß  das  Beschwerdegericht  durch  die
beschlußnmäßige  Anordunng  der  einstweiligen  Verfügung  seine  Aufgabe  nur
provisorisch  vorbehaltlich  des  Widerspruchs  erledige,  und  daß  es  gegen  die  Logik
des  Instanzenzuges  wäre,  wenn  ein  Untergericht  bei  Verbescheidung  des  Widerspruchs
  von  der  Auffassung  des  höheren  Gerichts  abweichen  und  dessen  Beschluß
auf  Anordnung  der  einstweiligen  Verfügung  aufheben  dürfte.