230  Bermischte  Nachrichten.

Demgegenüber  hat  sich  das  Reichsgericht  in  eingehender  Ausführung  in
der  Sammlung  seiner  Entscheidungen  Bd.  29  S.  396  ff.  und  wiederholt  in
Bd.  37  S.  368  ff.,  ebenso  auch  das  Bayer.  Oberste  Landesgericht  in  Seuffert's
Archiv  Bd.  55  Nr.  249  für  die  ausschließliche  Zuständigkeit  des  Untergerichts,
in  diesem  Falle  des  Amtsgerichts,  ausgesprochen.

Das  Reichsgericht  sieht  durch  den  Beschluß  des  Beschwerdegerichts  die
Aufgabe  des  letzteren  als  erledigt  an,  indem  das  Beschwerdegericht  seinen  Beschluß
  an  Stelle  des  Beschlusses  des  Vorderrichters  setze,  die  Anschauung  der
Gegner  betone  das  Verhältnis  zwischen  höherem  und  niederem  Richter  zu  scharf
und  berücksichtige  das  Verhältnis  der  vorläufigen  Entscheidung  und  des  demnächst
  ergehenden  Endurteils  zu  wenig.  Die  Argumente  der  Gegner  würden
zu  unrichtigen  und  unannehmbaren  Konsequenzen  führen.  Dem  Sinne  des
Gesetzgebers  entspreche,  daß  er  nicht  Anstand  genommen  habe,  da,  wo  es  die
Sache  fordere,  auch  dem  nachgeordneten  Richter  die  freie  Prüfung  einer  ihm
zur  Abgabe  eines  Endurteils  vorgelegten  Sache  zu  belassen,  wenngleich  der
höhere  Richter  eine  vorläufige  Entscheidung  getroffen  habe.  Die  Auffassung
des  Reichsgerichts  wird  auch  von  Petersen-Anger,  Komm.  z.  CPO.  s  925
Note  4;  Neukamp,  CPO.  §  924  Anm.  6;  Struckmann-Koch,  CPO.
§*  924  Note  1;  Wilmowski-Levy,  CPO.  8  805  (alt)  Note  3;  Weißmann,
  Lehrbuch  des  Civilprozeßrechts  Bd.  2  S.  242  vertreten.

Das  Berufungsgericht  schließt  sich  der  Auffassung  des  Reichsgerichts  aus
den  von  demselben  überzeugend  dargelegten  Gründen  an  und  erachtet  deshalb
für  das  Widerspruchsverfahren  die  ausschließliche  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts
(als  des  erstangegangenen  Gerichts)  als  gegeben.  Das  Landgericht  X.  war
also  zur  Verbescheidung  des  Widerspruchs  nicht  zuständig,  stillschweigende  oder
ausdrückliche  Vereinbarung  des  Gerichtsstands  war  unzulässig  und  auch  die
Bestimmung  des  8  10  CPO.  blieb  unanwendbar  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  18  S.  361).

Die  Vorinstanz  hätte  also  den  Widerspruch  wegen  Unzuständigkeit  des
angegangenen  Gerichts  als  unzulässig  von  Amts  wegen,  also  unabhängig  von
den  Erklärungen  und  Auträgen  der  Parteien,  zurückweisen  sollen.  Urteil  vom
23.  Dezember  1905.  -

III.  Vermischte  Nachrichten.

Die  Frage  der  Eigentümerhypoihestsähigsteit  der  Nebenstaution  ist  in  ein  neues
Stadium  getreten.  Das  Reichsgesehblatt  enthält  in  Nr.  17  das  Gesetz,  betr.  die  Ueberleitung
  von  Hypotheken  des  früheren  Rechtes,  vom  17.  März  1906.  Hiernach  kann
durch  Landesgesetz  bestimmt  werden,  daß  ein  zu  der  Zeit,  zu  wolcher  das  Grundbuch  als
angelegt  anzusehen  ist,  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Pfandrecht,  das  zur  Sicherung
künftiger  Ansprüche  auf  Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  neben  dem  Pfandrechte
für  die  Hauptforderung  bestellt  worden  ist,  erlischt,  wenn  es  sich  mit  dem  Eigentum  in
einer  Person  vereinigt.  Diese  Bestimmung  kann  auch  nach  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  getroffen  und  dahin  erweitert  werden,  daß  Hypotheken
der  bezeichneten  Art,  die  sich  schon  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt  haben,  als
im  Zeitpunkte  der  Vereinigung  erloschen  gelten.  Das  von  dieser  reichsrechtlichen
Ermächtigung  Gebrauch  machende  bayerische  Landesgesetz  ist  bereits  vorbereitet  und
wird  dem  Landtag  in  Bälde  zugehen.  Im  Hinolick  auf  die  in  Aussicht  stehende  gesetzliche
Neuregelung  der  volkswirtschaftlich  überaus  bedeutsamen  Frage  wird  demnächst  eine
Hondernummer  der  Bl.  f.  RA.  erscheinen,  die  hauptsächlich  der  Erörterung
dieser  Materie  gewidmet  ist.  E.

Eine  neue  „Zeitschrift  für  Pölneecht  und  Bundesstaatsrecht““,  herausgegeben
von  Geh.  Justizrat  Prof.  Dr.  Josef  Kohler  unter  Mitwirkung  zahlreicher  Gelehrter  des
In=  und  Auslandes,  erscheint  von  März  d.  J.  an  in  J.  U.  Kern's  Verlag  (Max  Müller)