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Seiß  enisteht  es  unbewußt  in  ber  menschlichen  Gesellschaft  und  lebt  uubewußt  weitert  sindet
aber  häufig  schon  lange  Beachtung,  ehe  es  von  den  Gelehrten  und  Richtern  als  solches
kannt  oder  von  dem  Repräsentanten  der  Gesellschaft,  dem  Staate,  a  ls  Gesehesrecht  unmittelbar
  zur  Beachtung  vorgeschrieben  werde.  Das  nach  Seiß##„ewig“  lebende  Recht  beruht  auf
Religion,  Moral  und  guter  Sitte.  Es  dürfe  daher  in  seiner  Entwicklung  nicht  unbeachtet
zelassen  oder  verkannt  werden.  Leider  sei  dies  in  kaum  gut  zu  machender  Weise  in  unseren
echtsschulen  geschehen,  sowohl  von  der  Naturrechtsschule,  die  alles  allein  von  der  Vernunft
ableite  und  die  französische  Revolution  erzeugt  habe,  als  nicht  minder  von  der  romantischen
oder  historischen  Schule  Savigny's,  die  nur  das  alte,  von  der  Geschichte  bekundete  Recht
habe  gelten  lassen.  Die  lediglich  auf  dem  Systeme  dieser  Schulen  bernhende  Gesebgebung
und  Rechtsprechung  habe  das  Leben  verkannt.  Die  Jurisprudenz  habe  die  Aufgabe,  das  in
tausenderlei  neuen  Erscheinungen  zu  Tage  tretende  Recht  zu  erkennen  und  zu  „konstruieren“
wie  andererseits  die  Rechtiprechung,  besonders  der  oberen  und  obersten  Gerichte,  diesen  Neubildungen
  in  ihren  Erkenntnissen  Anerkennung  zu  verschaffen,  endlich  die  Gesetzgebung,  wie
die  des  Deutschen  Reichs  im  BGB.  getan,  den  neuen  Rechtsinstituten  positive  Geltung  zu
geben.  Dabei  müsse  sie  getragen  werden  vom  Grundsatze  der  auf  der  Nächstenliebe  ruhenden
Billigkeit,  wie  auch  das  vom  Römischen  Recht  anerkannte  jus  gentium  einzig  und  allein  auf
dem  bonum  arbitrium  und  der  nequitos  beruht  habe.  Die  Beweisführung  Seiß's  ist
Schwerfallig  und  macht  das  Buch  etwas  schwer  verdaulich,  wer  es  aber  liest,  muß  sich  sagen,
daß  der  Verfasser  als  Jurist  auf  einem  sehr  idealen  Standpunkt  stehe.  V.

1)  Verlag  von  Franz  Vahlen  in  Berlin.

Der  juristische  Vorbereltungsdienst.  in  Bayern.  Von  Alfred  Lunglmayr,  Oberlandesgerichtsrat.
  2.  Band.  Die  einzelnen  Stadien  der  Ausbildung:  Amtsgericht
  —  Landgericht  —  Sselterr  (Magistrat  und  Polizeidirektion)  —  Rechtsauwaltschaft.
  1905.  XI  und  5

Dem  im  vorigen  Jahrgange  dieser  ½  (S.  336)  besprochenen  ersten  Bande  des

Lunp#mayr=  schen  Werkes  ist  rasch  der  zweite  gefolgt.  Wir  können  das  damals  gefällte
günstige  Urteil  nur  in  vollem  Umfange  wiederholen.  Der  2.  Band  enthält  nicht  nur  eine
eingehende  Darstellung  der  Formalien  des  Dienstes  bei  den  einzelnen  Geschäftssparten  des
juristischen  Vordereitnogedienft,  londern  mehrsach  auch  wertvolle,  wenn  auch  kurzgefaßte
mater  ttliche  Erörterungen;  vgl.  z.  V.  die  Ansfährengen  über  die  zwongsverstegerunng
ind  Zwan  ugsverwaltung  (S.  47  ff.),  über  den  Konkurs  (S.  78  ff.),  über  das  Grundbuchwesen
  (S.  226  ff.).  Mit  Siech  betont  der  Verfasser  (S.  140  ff.)  die  noch  immer  häufig
unterschätzte  Bedeutung  der  sreiwilligen  Rechtspflege.  Der  den  Dienst  bei  der  Staatsanwaltschaft
  behandelnde  Anhang  zum  2.  Abschnitte  (S.  395  ff.)  wird  vielfach  willkommen  Fin.
Das  eingehende  Register  —iit  sich  auf  beide  Bände.  .

5)  Verlag  von  Moritß  Schauenburg  in  Lahr.

Die  Civilprozeßordnung  für  das  Dentsche  Reich  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
17.  Mai  1898  nebst  den  Einführungsgesehen.  Für  den  rollschen  Gebrauch  erläutert
  von  Dr.  Julius  Petersen,  Reichsgerichtsrat  a.  D.  Fünfte  Auflage,
bearbeitet  von  Erust  Remelc,  Reich-gerichtsrat  und  Pr.  Erust  Inger,  lal.
sächl.  Landgerichtsbirektor.  2.  Band.  1506.  Vili  b  840  und  LXXIX  S.

i  Besprechung  des  ersten  Bandes  der  ening  des  Petersen-Anger  'schen
sommeer,  zur  CPO.  (Jahrgang  70  dieser  Blätter  S.  192)  wurde  dem  Wunsche  Ausdruck
gegeben,  daß  die  Fertigstellung  bald  erfolgen  miges  diesem  Wunsche  ist  3  Erfüllung  geworden:
  der  das  groß  angelegte  Werk  zum  Abschlusse  bringende  2.  Band  liegt  vollendet  vor.
Die  in  jener  Besprechung  gerühmten  Vorzüge  zeichnen  auch  den  zweiten  Band  aus;  insbesondere
  ist  die  Literatur  und  Praxis  bis  in  die  jüngste  Zeit  berücksichtigt.  Die  Novelle  vom
5.  Juni  1905  mußte,  da  zur  Zeit  ihrer  Verkündung  die  Abschnitte  über  die  Revision  und
die  Beschwerde  bereits  achsice  waren,  in  einem  Anhang  erörtert  werden.  E.

Nradahtons-Ares,  z.  zt:  :  Mnchen,  2  Luisenstraße  3/II.

Fur  die  Medaktion.  verantwortlich:  Laudgerichtsrat  Dr.  Engelmann  in  1  Mnchen.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.