1.  am.  90.  20.  Auri  1906.
Dr.  J.  A.  Seufferk's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Th.  Sygelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts.  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  I.  Entwurf  eines  Gesetzes,  betrefssend  die  Ueberleltung  von  Hypotheken,  nebst  Begründung.
II.  Abhandlungen:  Jacoby,  Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Geseybuches  und  ihre
Elnwirkung  auf  den  bestehenden  Rechtszustand  in  Bayern.  Seig,  Zur  Frage  der  Ueberleltung
der  Kautionshypotheken  des  älteren  Rechts.  III.  Rechesprechung:  Reichsgericht  (Strassachen);

Hypotheken").
Artikel  1.

Eine  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,
bestehende  Hypothek,  die  zur  Sicherung  künftiger  Ansprüche  auf  Zinsen,  Kosten
und  andere  Nebenleistungen  neben  der  Hypothek  für  die  Hauptforderung  bestellt
worden  ist,  erlischt,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt.

Artikel  2.

Hat  eine  Hypothek  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Art  sich  schon  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,  so
gilt  sie  als  im  Zeitpunkte  der  Vereinigung  erloschen,  es  sei  denn,  daß  ein
Dritter  nach  der  Vereinigung  der  Hypothek  mit  dem  Eigentume  durch  Rechtsgeschäft
  ein  Recht  an  der  Hypothek  erworben  hat.  Hat  jemand  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  mit  Rücksicht  auf  die  Vereinigung  der  Hypothek  mit
dem  Eigentum  in  einer  Person  eine  Befriedigung  erhalten,  so  kann  die  Rückgabe
  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  verlangt  werden.

Begründung.
I.
Nach  §  42  des  bayerischen  Hypothekengesetzes  erstreckt  sich  die  Hypothek
gegen  den  Schuldner  sowohl  als  gegen  jeden  dritten  Besitzer  nebst  dem  Kapital
auch  auf  die  Zinsen  des  laufenden  und  des  unmittelbar  vorausgegangenen

*  Wir  bringen  hiermit  den  von  der  kgl.  Staatsregierung  soeben  dem  Landtage  vorgelssten
  Entwurf  eines  bayerischen  Gesetzes,  betr.  die  Ueberleitung  von  Hypotheken,  eFt  demnächst
  zur  Beratung  gelangen  wird.  Red.

LXXI.